488 A. Oberste Zivilgerichtsmstanz. I. Materiellrechtlîche Entscheidungen.

que cette manoeuvre lui est apparue comme la seule qui put encore
empécher l'accident de se produire, puisque Filliettaz n'avait encore
modifié en rien sa direction et son allure. C'est contre cet arrét que
Demoiselle Favrat a recouru regulièrement et en temps utile en reforme
au Tribunal fédéral.

Statuaflt sur ces fails et considémnt en droit:

1. La seule question que le Tribunal federal puisse examiner en l'espèce
est celle de savoir s'il existe à la charge de Fusay une faute quelconque
qui soit dans un rapport de cause à effet avec les blessures recnes
par Demoiselle Favrat. Le Tribunal federal ne saurait revoir l'exposé
de faits tel qu'il a été établi par les instances cantonales, puisqu'il
n'apparaît ni comme étant en contradiction avec les pièces du preces, ni
comme reposant sur une appreciation des prenves contraire aux dispositions
légales fédérales.

2. Ainsi que cela" résulte de la pratique constante du Tribunal fédéral,
la responsabilité d'un conducteur d'automobile existe dès qu'il a viole la
règle générale qui lui interdit de mettre sans droit en danger la sùreté
de sen prochain; les dispositions du concordat intercantonal concernant
la circulation des automobiles n'ont qu'un caractère de police et ne
sont à elles seules, ni suffisantes, ni déterminantes pour établir sa,
responsabilité (voir BO 31 vol. 11 p. 418, et 33 vol. I] p. 558). Dans ces
conditions, la conduite de Fusay, telle qu'elle résulte des constatations
de fait de l'insterios cantonale ne saurait justifier se. condamnation
pour avoir causé par eon impmdence l'accident dont Demoiselle Favrat
a été victime. En effet, l'instance cantonale reconnaît qu'il n'aliait
pas à une vitesse exagérée et qu'il tenait sa droite. C'est en eii'et
au dernier moment qu'il a donné un coup de volant à gauche pour éviter
l'automobile de Filliettaz dont la direction n'avait pas été modifiée par
son conducteur. Mais on ne saurait reprocher à Fusay cette manoeuvre qui,
bien que contraire au règlement, n'en était pas moins la seule chose
qu'il pouvait estimer pouvoir encore tenter pour essnyer d'éviter une
rencontre imminente; la disposition des lieux et la proximité immediate
à. droite d'un bàtiment de la.

3'. Obligationenrecht. N° 79. 489-

station du Port Noir lui reudait en eflet tout virage à
droite-impossible.Par ces motifs,

le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté et l'arret de la Cour de justicecivile de Genève
du 3 février 1912 est confirmé dans toutes ses parties.

79. Irr-teil der I. guitar-temas vom 13. zertember 1912 in Sachen Gemme-,
KI. u. Ver.-KL, gegen Fettnetze-We Bunde-bahnen Kreis W, Bets. u..Ber.-Kl.

Dienstvertrag mit Pensionsberechtigung des Dienstnehmers. Vorzeitige
Entlassung; Schadenersatzanspruch des Entlassenen : Lohn ausfall;
Anspruch wegen Eotzuges der Pensionsberechtigung. Art. 348 aOR, Reglement
liess-. die ailgemeiaw-n Dienstvorschre'ften für die Beamten med ständigen
Angestellten der SBB vom 17 . Oktober 1901, insbesondere Art. 5 und
33. Statuten der Pense'onsamd Hilfskasse der SBB vom 19. Meineer 1906,
insbesondere Art. 5, 22, 12.

A. Durch Urteil vom 4. Juni 1912 hat das Obergericht des Kantons Thurgau
in vorliegender Rechtsftreitfache erkannt:

Die Beklagten haben den Kläger mit 3500 Fr. nebst Zins zu 5 °/o seit
4. Oktober 1911 zu entschädigen, im übrigen wirdDie Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem Antrage: Es sei die
klägerische Forderung im Betrage von 4590 Fr. + 1382 Fr. Jahresrente, ab
1. April 1912, in vierteljährlichen Staten von 345 Fr. 60 (Ste. zahlbar
oder an Stelle dieser lebenslänglichen Rente eine Aversalentschädigung von
13,917 Fr. 15' (été. als rechtlich begründet zu erklären", die Beklegte
mit dem Antrage auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell anf Reduktion
der Entschädigung auf 1000 Fr., eventuellst nach richterlichem Ermessen

C. Zn der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der

490 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. ]. Materiellrechtliche
Entscheidungen.

Parteien die Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung beantragt. Der Vertreter der Klagepartet hat ausserdem die
Evmmalbegehren gestellt auf Zusprechung der verlangten Rente ab 16. März
1910 und auf Rückweisung der Streitsache an die kantonalen Jnstanzen
zur Aktenvervollständigung darüber, dass der Kläger im Momente der
ungerechtfertigten Entlassung und seither dienstuntauglich war und dass
er im Dezember 1909 seine Überweisung an die Pensionsund Hilfskasse für
die Beamten und ständigen Angestellten der SBB nachgesucht habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1858 geborene Kläger stand seit 1878 provisorisch als
Güterschuppenarbeiter und Hilfsmatrose, seit 1881 definitiv als Matrose
und von 1892 an als Schleppschifführer im Dienste der Nordostbahn,
bezw. der Beklagten. Seit 1881 war er auch Mitglied der Pensionsund
Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der SBB und
leistete seine ftatutengemässen Beiträge Am 11. Dezember 1909 wurde
er wegen Trunkenheit im Dienst zum Matrosen degradiert. Am Morgen des
13. Dezember 1909 fiel er bei der Arbeit im Hafen von Romanshorn in den
See, er arbeitete jedoch am 14. Dezember wieder; am 15. Dezember meldete
er sich krank und am 4. Januar 1910 wurde er entlassen. Die Entlassung
erfolgte gemäss Art. 33 des Reglements betreffend die allgemeinen
Dienstvorschriften für die Beamten und ständigen Angestellten der SBB vom
17. Oktober 1901 auf Grund einer Administrativuntersuchung, durch welche
festgestellt wurde, dass Stemmer im Dienste betrunken und deswegen in
den See gefallen war. Stemmer hat gegen die Entlassung protestiert und
sodann gemäss em. 346 OR gegen die SBB Klage eingereicht mit dem Begehren,
die Beklagte habe ihm zu bezahlen:

1. 4590 Fr. als Ersatz sur Lohnausfall vom Tage der Entlassung bis zum
1. April 1912, d. h. bis zum Ablauf der dreijährigeu Anstellungsperiode,

2. von da hinweg eine jährliche Pension von 1382 Fr. 40 (Età.,
prännmerando zahlbar in vierteljährlichen Raten von 345 Fr. 60
Cts., bezw. eine Aversalentschädigung von 13,917 Fr. 15
Cts. als Ersatz für die infolge der Entlassung entgangene
Pensionsberechtigung4. Obligationenrecht. N° ?9. 491

2. Das zwischen dem Kläger und den SBB seit 1878, bezw. 1. Januar 1881
bestehende Rechtsverhältnis ist nach den

Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, am. 338 ff., unter
Berücksichtigung des Reglements betreffend die allgemeinen

Dienstvorschriften für die Beamten und ständigen Angestellten der SBB
vom 17. Oktober 1901, sowie der Statuten der Pensionsund Hilfskasse für
die Beamten und ständigen Angestellten der SBB vom 19. Oktober 1906 zu
beurteilen. Nach Art. 5 des Dienstreglements war der Kläger auf eine
Amtsdauer von drei Jahren, d. h. bis 1. April 1912, angestellt und
die Beklagte wäre berechtigt gewesen, das Dienstverhältnis auf diesen
Zeitpunkt ohne Angabe eines Grundes aufzulösen Der Kläger ist daher
bei Begründung seines Anspruchs auf Ersatz des Lohnausfalles selbst mit
Recht davon ausgegangen, dass ihm über den 1. April 1912 hinaus keine
Lohnsorderung zusteht.

Dagegen hat die Beklagte grundsätzlich für den Lohnausfall bis zum Ablauf
der Anstellungsperiode einzustehen, sofern sie nicht zu beweisen vermag,
dass sie zur Entlassung des Klägers aus wichtigen Gründen berechtigt war
(Art. 346
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 346 - 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
1    Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2    Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a  der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b  die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c  die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
OR). Als schweres Dienstvergehen, d. h. als wichtiger Grund zur
sofortigen Auflösung des Vertrages ist in Art. 33 des Dienstreglements
Trunkenheit im Dienst angeführt Und auf Grund des Art. 33 ist der
Kläger am 4. Januar 1910 ohne Kündigung entlassen worden, nachdem er am
11. Dezember 1909 zum Matrosen degradiert worden war. Nun haben aber
die tantonalen Justanzen festgestellt, dass der Kläger am Morgen des
13. Dezember 1909 nicht derart betrunken war, dass er seine dienstlichen
Obliegenheiten nicht mehr besorgen konnte. Diese tatsächliche Feststellung
ist für das Bundesgertcht verbindlich. Wenn auch das Bundesgericht auf
Grund der Akten zu einer andern Schlussfolgerung gelangen würde, so liegt
es eben im Ermessen der kautonalen Gerichte-, die Aussagen der einzelnen
Zeugen zu würdigen und aus der Gesamtheit der Aussagen tatsächliche
Schlüsse zu ziehen. Jedenfalls kann die Feststellung des Obergerichts
nicht als aktenwidrig bezeichnet werden. Die Entlassung des Klägers war
daher durch die Vorgänge vom 13. Dezember 1909 nicht gerechtfertigt

Die Beklagte hat sich zur Begründung der vorzeitigen Ent-

,ts 38 n tot-Z 32

492 A. Obeiste Zivilgerichtsinstanz. I. Malerielirechiliche Entscheidungen

lassung des Klägers auch auf das sonstige Verhalten desselben-,
namentlich auf die vielen Vor-strafen berufen. Nun ist der Kläger seit
1885 allerdings 26mal, seit 1894 fast ausschliesslich wegen Trunkenheit
im Dienst bestraft worden und es ist begreiflich, dass den Organen der SBB
endlich die Geduld ausgegangen ist. Allein diese Vorstrafen bilden keinen
Entlassnngsgrund im Sinne des Art. 346 zit weil sie durch die Degradation
vom 10. Dezember 1909 ihre regleinentarische und endgültigeErledigung
gefunden haben-

Das Verhalten des Klägers nach dem Vorfall vom 18. Dezember 1909,
d. h. die Weigerung, der Weisung eines Vorgesetzten zu folgen und das
Wirtshaus zu verlassen, fällt schon aus dem Grunde nicht in Betracht, weil
es sich überhaupt nicht um ein Vergehen im Dienste handelt. Jedenfalls
könnte dadurch die sofortige Entlassung nicht gerechtfertigt werden.

3. Jst daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den
Lohnausfall bis zum 1·. April 1912 grundsätzlich begründet, sofarm
doch die eingeklagte Forderung von 4590 Fr. nicht im vollen Umsange
zugesprochen werden. Wohl ist, mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand
des Klägers und seine bisherige Beschäftigung kaum anzunehmen, dass
er für die freigewordene Arbeitskraft andere lohnende Verwendung hätte
finden können. Allein dem Kläger ist wegen seiner vielen und schweren
Dienstverletzungen, sowie wegen seines Verhaltens nach dem Vorfall vorn
13. Dezember 1909 ein grosses Mitverschulden beizumessen Dazu kommt, dass
gerade mit Rücksicht auf die vielen Vorstrafen und namentlich angesichts
der Degradation vom 11. Dezember 1909 nicht angenommen werden kann, dass
das Dienstverhältnis bis zum 1. April 1912 fortbestanden hätte. Weil
dem Kläger die Entlassung schon lange angedroht war, und weil es zur
Entlassung nur einer geringen Veranlassung bedurfte, so spricht die
Vermutung dafür, dass der Dienstvertrag gemäss Art. 83 des Reglements vor
dem 1. April 1912 aufgehoben worden wàre. Endlich ist zu berücksichtigen,
dass die Organe der SBB kein Verschulden trifft. Diese hatten vielmehr auf
Grund der Administrativuntersuchung genügende Veranlassung, den Kläger
sofort zu entlassen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der
Entschädigung wegen Lohnausfalls ist daher gerechtfertigt und angemessen

4. Obligaiianenrecht. N° 79. 493

4. Gegenüber der Schadenserfatzforderuug wegen Verlustes
der Pensionsansprüche hat die Beklagte vorab die Etnrede der
fehlenden Passivlegitimation geltend gemacht. Diese Einrede ist nicht
begründet. Denn der Kläger fordert von der Beklagten nicht etwa eine im
Regulativ über die Pensionskasse vorgesehene Leistung, sondern Ersatz
dafür, dass ihm jene Leistung für immer entgeht. Dieser Anspruch muss
gegen die Beklagte geltend gemacht werden, weil diese einen allfälligen
Schaden durch die ungerechtfertigte Entla un veru a i at-

fksuk Begrrtznsung seines Anspruchs stützt sich der Kläger auf Art. 5
und 22 der Statuten vom 19. Oktober 1908. Allen; dies-e Bestimmungen
finden hier keine Anwendung, weil der Klager nicht während seines
Anstellungsverhältnisses _.d· I): vor 31..Marz 1912 wegen dauernder
Dienstunfähigkeit pensionsberechtigt geworden ist. Vielmehr trifft Art. 12
der Statuten zu, wonach der Kläger nach seinem allerdings nufreiwilligen ·
Austritt aus dem Dienst der SBB 60 % seiner Einlagen ohne Zins zu fordern
hat. Der Betrag von 1960 Fr. wird ihm von der Pensionskasse zur Verfügung
gehalten. Damit ist der Anspruch des Kkagers erschöpft. Weil die Beklagte
berechtigt war, das-Dienstverhaltms auf 81. März 1912 aufzulösen und weil
der Slaget vor diesem Zeitpunkte nicht pensionsderechtigt geworden ist-,
so hat er. nur den Anspruch auf die in Art. 12 vorgesehene Ruckzahlung
seiner Ein-

en. ' lagNun ist allerdings nicht gewiss, dass der wKläger am 1. April
1912 wirklich nicht mehr angestellt worden ware. Allein entscheidend ist,
dass die Beklagte berechtigt war, das Dienstverhältnis in jenem Zeitpunkt
aufzulösen Und wenn auch der Regel nach solche Dienstverträge von der
Beklagten ohne weiteres erneuert werden, ist es nach den Vorgängen bis
zum 13. Dezember 1909 nicht wahrscheinlich, dass die Organe der Beklagten
gegennber dem pflichtvergessenen Kläger noch länger Nachsicht geubt
hatten. Deswegen ss besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass der
IKIager nach dem 31. März 1912 pensionsberechtigt geworden .ware,es
seht also jedenfalls ein nrsächlicher Zusammenhang zwischen der vor-
zeitigen Entlassung und dem infolge der Verum-kung der Pensio; dem Kläger
angeblich entstandenen Schaden. Der Klager hat e

494 A. Oberste Zivflgerichtsinstanz. [. Hateriellrechiliche
Entscheidungen.

nur seinem pflichtwidrigen Verhalten zuzuschreiben dass er die
Anwartschaft auf die Pension verloren hat. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt : Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und damit

das Urteil des Qbergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1912 in
allen Teilen bestätigt

80. Urteil der I. Divitabteituug vom 14. Zepter-aber 1912 in Sachen
Fauer & gaelica, Kl. u. Ver.-Kl., gegen Elenttlzilätswetk Mel aaa,
Bekl. u. Ber.-Bekl.

stromiioforctngsrertrag (Vertrag auf Lieferung elektrischer
Energie). Haftbarkeat des Elektrizjtcîtswerkas für
Stromuntm'brechungen. Vertragsauslegzmg _: Art. 114 aOR. Groòes
Verschulden des Werkes?

A. Durch Urteil vom 26. Februar 1912 hat das Obergrricht des Kantons
Appenzell A.-Rh. in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt-

Die klägerische Forderung ist gänzlich abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Bernfung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, dieses Urteil wie auch
den abweisenden Beschluss betreffend der gestellten klägerischen
Vorfrage dieses Urteils aufzuheben und die Klage zu schiitzen,
eventuell auf Rückweisung an die kantonale Gerichtsinstanz zu neuer
Beurteilung, weiterer Beweiserhebung und Beweisergänzung, sowie auch um
Aktenvervollständigung betr. der von der Beklagten abzugebenden Akten,
bezughabend auf die Erpertise". Ferner haben sich die Kläger vorbehalten,
weitere Aktenvervollständigungsgesuche zu stellen, in Berufung auf alle
die in diesem Prozesse angerufenen Tatsachen, Beweistnittel, gestellten
Begehren und Beweisanträge.

.C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beruxungskläger
die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Bertreter der Bis-klagten
hat auf Abweisnng der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.4. Ohligaiionenrecht. N° 80. 495

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch Vertrag vom 15. April 1907 mit der BodenseeToggenburgbahn
(BT) übernahmen die als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister
eingetragener: Kläger die Ausführung des Unterbaues für das 4. Los da
Sektion St. Gallen-Wattwil jener Bahn. Art. 6 des Vertrages setzte für
die Fertigstellung der Arbeiten bestimmte Termiue fest und fixierte für
den Fall der Nichteinhaltung Konventionalstraer. Ausserdem wahr-te sich
die BodensæsToggenburgbahn das Recht, im Falle wesentlichen Rückstandes
der Unternehmer sämtliche Jnstallationen in Besitz zu nehmen und die
restierenden Bauarbeiten auf Kosten der Unternehmung zu vollenden. ' '

Nachdem infolge einer Anfrage der Kläger an die Beklagte vom 4. Juni
1907 die Parteien behufs Lieferung von elektrischem Strom zur Bedienung
der Bohrmaschinen für den Wasserfluhtumtel mit einander in Verbindung
getreten waren, kam am 24. Juni 1907 ein Abonnementsvertrag zustande,
wonach sich die Kläger auf die Dauer von zirka ii.-"z Jahren zum
Bezuge von elektrischem Strom von 70 PS zu 90 Fr. Jahrespreis pro Pferd
verpflichtetetn und zwar auf Grund des von den Abonnenten als verbindlich
anerkannten Regulativs vom 1. Mai 1904. Aus diesem Regulativ sind als
für die vorliegende Streitsache erheblich hervorzuheben:

"Art. 4. Die Stromlieferung geschieht im allgemeinen Tag und Nacht
ununterbrochen; dagegen behält sich das Kubelwerk s vor, dieselbe zur
Vornahme von Revision-s-, Reparaturund Ergänzungsarbeiten ohne vorherige
Anzeige mittags 12 1 Uhr, sowie an Sonn-s und gesetzlichen Feiertagen
während der Tageshelle einzustellen, Zeitungen für Bahnbetrieb ausgenommen

Das Werk ist berechtigt, den Strom auch zu andern Zeiten ,.,zu
unterbrechen, sei es infolge höherer Gewalt oder zur Vornahme obgenannter
Arbeiten. Diese Unterbrechungen sollen jedoch aus das dringend Rötigste
beschränkt und die Abonnenten jeweils davon benachrichtigt werden,
soweit solche überhaupt vorausgesehen werben können.

Ari. 5. Das Kubelwerk verpflichtet sich für möglichst rasche Hebung
allfälliger Betriebsstörungen zu sorgen; im übrigen hat
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 489
Datum : 03. Februar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 489
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 488 A. Oberste Zivilgerichtsmstanz. I. Materiellrechtlîche Entscheidungen. que cette


Gesetzesregister
OR: 346
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 346 - 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
1    Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2    Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a  der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b  die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c  die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • sbb • weiler • bundesgericht • verhalten • automobil • trunkenheit • entscheid • dauer • administrativuntersuchung • degradation • stelle • lieferung • schaden • zins • thurgau • see • ermessen • tag • verordnung
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