402 ' Staatsrecht.

auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäftsjahre, Wieder
andere auf das mutmassliche Ergebnis des laufenden Jahres usw. Bei der
Abgrenzung der Steuerhoheiten im interkantonalen Verhältnis kann dabei nur
verlangt werden, dass der einzelne Kanton für das Geschäftsjahr oder die
Geschäftsjahre, die der Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu legen
sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag des Unternehmens zur
Besteuerung heranzieht, als ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die
Bekurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923 verlangen können,
dass das Ergebnis des Geschäftsjahres 1921 in der angegebenen Weise
berücksichtigt werde.

Aus dem Gesagten _I'olgt bereits auch, dass die Beschwerde nicht geschützt
werden könnte, selbst wenn der richtige Antrag Gutheissung in dem Sinne,
dass die Landessteuerkommission auf die materielle Einschätzung der
Rekurrentin einzutreten habe gestellt wäre oder wenn man diesen Antrag
als stillschweigend gestellt betrachten wollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil vom 28. Oktober 1922 i. S. Aktiengesellschaft Röchling &
019 gegen Zürich. Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke
des ' Betriebes eines Handelsgeschäfles. Recht des Kantons .. des
Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnenden stillen
Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäftsvermögen und ertrag.

' A. In Zürich wird von Robert Böhringer ein Kohlenund Holzgeschäit
geführt; sein Name ist alsDoppelbesteuerungN° 47. 403

GeschäftSiirma im. Handelsregister eingetragen. Am 1. Juli 1906
hatte Böhringer mit der Gesellschaft Gebr. Röchling in Basel, der
Rechtsvorgängerin der Rekurrentin, einen Vertrag zur Fortführung
der Firma Böhringer als stille Gesellschaft abgeschlossen, woraus
folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: § l. Die Firma Robert
Böhringer und die Firma Gebr. Röchling haben heute folgenden Vertrag mit
einander abgeschlossen, welcher eine Veränderung der Firma Böhringer im
Handelsregister nicht veranlassen und von beiden Kontrahenten als streng
vertraulich behandelt werden, soll. § 2. Röchling übergibt an Böhringer
eine Bareinlage

von 120,000 Fr. § 3. Die Geschäftseinlage von Behringer

beträgt ebenfalls 120,000 Fr. und besteht aus Liegenschaft, Inventar,
und Warenvorräten. § 4. Die Forderungen undSchulden, die Böhringer bis
zum 1. Juli 1906 kontrahiert hat, bleiben zu dessen persönlichen Lasten
resp. Gunsten. § 5. Zweck des Geschäftes ist der Handel mit Kohlen
und Keks sowie Brennholz jeglicher Art, jedoch wird ausdrücklich zur
Bedingung gemacht, dass die Firma Böhringer ihr Hauptaugenmerk auf den
Verkauf von Ruhrprodukten des Kohlenkontors Mülheim a. d. Ruhr richtet. §
6. Böhringer übernimmt die verantwortliche Leitung des Geschäftes und
bezieht dafür einen Monatsgehalt von 450 Fr. § 7. Zur Unterstützung
Böhringers tritt, gleichzeitig als Vertrauensmann der Firma Röchling Herr
Faesi in das Geschäft ein, dem die Prokura erteilt wird. Während Behringer
sich hauptsächlich den äussern Geschäften, wie Verkauf etc., widmet,
soll Faesi die Buchhaltung, Korrespondenz etc. führen. § 8. Die Firma
Röchling wird ausschliesslicher Lieferant sämtlicher Kohlen und Keks, die
benötigt werden. § 10. Alle wichtigen Geschàftsfragen . sind gemeinsam
zu besprechen und behält sich, die Firma Röchling speziell vor, in allen
Punkten von irgend welcher Bedeutung mitzuredenwie , ihr auch das Recht
zusteht, jederzeit von sämtlichen Büchern

404 Staatsrecht.

und Belegen Einsicht zu nehmen. § 11. Die Bilanz ist alljährlich
auf Ende April fertigzustellen. § 12. Auf Mobilien sind jährlich
bis zu 20 % abzuschreiben, während die Abschreibung auf Immobilien
näherer Vereinbarung vorbehalten bleibt. § 13. Vorräte sind nach
Abschreibung von 10 bis 15% für Griesgehalt zum Selbstkostenpreis in
die Bilanz aufzunehmen. Bei rückgehender Konjunktur sind entsprechende
Abschrei-bungen vorzunehmen, auf keinen Fall aber dürfen die Vorräte
höher wie zum Tagespreis eingestellt werden. § 14. Das Benefice soll
wie nachstehend verteilt werden : 5 % Zinsen den beiden Teilhabern
auf das eingelegte Kapital. Der Rest wird gleichmässig verteilt. §
15. Böhringer kauft zur Erweiterung und Vergrösserung des Geschäftes im
Einverständnis mit Röchling die Liegenschaft des H. Schneebeli Bucher. §
16. Ein ganzer oder teilweiser Verkauf der beiden Liegenschaften
darf von Böhringer nur mit ausdrücklicher "Genehmigung von Röchling
erfolgen und ist ein allfälliger Mehrerlös den beiden Teilhabern je
zur Hälfte. gutzusehreiben.... § 17. Bei Auflösung des Vertrages sind
jedem Kontrahenten seine Einlagen in Natura oder Bar zurückzuerstatten,
jedoch kann Röchling-seine Einlage nur bis zur Höhe von 76,300 Fr. in
_Bar verlangen, während für den Rest mit 43,700 Fr. Liegenschaften und
Inventar übernommen werden muss. Die zürcherische Steuerkommission
setzte für die Jahre 1919 und 1920 das steuerpflichtige Vermögen des
Böhringer zunächst auf 459,000 Fr. und das steuerpflichtige Einkommen
auf 70,400 Fr. fest. Darauf machte Böhringer geltend, dass er, da die
Rekurrentin bei seinem Geschäft beteiligt sei, für die Gesehäftsaktiven
und den Geschäftsgewinn nur zur Hälfte besteuert werden könne. Die Steuer-

kcmmission hielt diesen Standpunkt für begründet .

und setzte daher die Taxationen auf 284,000 Fr. und 41,900
Fr. herab. Andrerseits teilte nun das Steueramt des Kantons Zürich der
Rekurrentin mit SchreibenDoppelbesteuerung N° 47. 405

vom 26. April 1922 mit, .dass sie als stille Teilhaberin bei Böhringers
Kohlengeschäft in Zürich vermögensund einkommenssteuerpflichtig sei. Am
20. Juni 1922 erklärte es ihr dann weiter, dass sie für das Jahr 1919
ein Einkommen von 28,400 Fr. und ein Vermögen von 136,000 Fr. versteuern
müsse.

B. Gegen die Verfügung vom 26. April hat die Aktiengesellschaft Röchling &
Cm am 24. Juni 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Die Rekurrentin führt aus: Die Verfügung schliesse

eine verfassungswidrige Doppelhesteuerung in sich. Sie

habe ihren Sitz, ihre kaufmännischen Bureaux und ihr Lager in Basel
und sei daher hier für ihr Kapital und ihren Ertrag steuerpflichtig. In
Zürich könne sie nur für ihre dort liegenden Grundstücke, nicht aber für
ihre stille Beteiligung beim Kohlengeschäft Böhringer besteuert werden,
weil dort keine ständigen Anlagen oder Einrichtungen bestünden, mittelst
deren sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil ihres
Betriebes vollziehe. Sie sei in ihrer Stellung einer stillen Teilhaberin
grundsätzlich als Darleiherin und nicht als Gesellschafterin zu betrachten
; denn die Beteiligung komme im Handelsregister nicht zum Ausdruck, die
Rekurrentin habe keine Schuldenhaftung Dritten gegenüber übernommen,
nehme am Verlust nicht teil und sei im Konkurs des Böhringer wie ein
gewöhnlicher Gläubiger zu behandeln. Eventuell werde auch behauptet,
dass eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vorliege.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zur Beschwerde bemerkt:
Nach steter Praxis des Bundesgeriehts in Doppelbesteuerungssachen hat
der Kanton des Sitzes eines gesellschaftlichen Geschäftsunternehmens das
Recht, das gesamte in seinem Gebiet befindliche Gesellschaftsvermögen
zu besteuern, auch wenn ein Teilhaber auswärts wohnt (BGE 41 I S. 70).
Massgebend für den Entscheid des vorliegenden Re-

466 Staatsrccht. ss

k'urses ist daher einzig die Rage, ob, dieflRekurrentin als Teilhaber
der in Zürich domizilierten Firma Rob. Böhringer zu gelten habe oder
als blosse Darleihensgeberin. Es liegt keine Kommanditgesellschaft
vor. Diese Feststellung kann jedoch noch nicht zur Gutheissung des
Rekurses führen,_ denn im Steuerrecht ist aller Regel ,nach mehr auf
die wirtschaftliche Bedeutung als,auf die rechtliche Erscheinung der
Tatsachen abzustellen (BGE 45 I S. 26). Übrigens kennt die schweiz.
Zivilrechtsprechung auch die stille Gesellschaft. Die stille Gesellschaft
ist die Beteiligung an einem unter fremder Firma geführten Geschäft. Der
stille Gesellschafter ist nur einfacher Gesellschafter, und er haftet
nur nach den Vorschriften über die einfache Gesellschaft. (Komm. FICK
zum OR, II. Teil, Anm. 3 zu Art. 590). Wenn daher der Vertrag zwischen
Böhringer und der Rekurrentin eine Rechtsform gewählt hat, welche keiner
ausdrücklichen Gesellschaftsform des schweizerischen Obligationenrechts
entspricht, so folgt daraus noch nicht, dass zwischen den Kontrahenten
kein Gesellschaftsverhältnis, sondern ein blosses Schuldverhältnis hat
eingegangen werden wollen. Massgebend bei der Auslegung des Vertrages
ist für die Besteuerung neben der wirtschaftlichen Bedeutung" der
stillen Beteiligung der Willen der Kontrahenten. Zivilrechtlich
stellt er sich als Gesellschaftsvertrag ss dar. Wortlaut und Inhalt
widersprechen dein Darleihensvertrag gemäss Art. 312 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
. OR. Sein Inhalt
ist die vertragsmässige Bindung von zwei Personen zur Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (O_SER, Art. 530), also ein
Gesellschaftsvertrag Da es sich steuerrechtlich um eine Gesellschaft
handelt, und die Rekurrentin am Kapital und Gewinn dieser Gesellschaft
beteiligt ist, so ist ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich für ,ihr in
der Gesellschaft liegendes Kapital und den Ertrag aus der Gesellschaft
nach § 2 Ziff. 3 litt. a desDoppelbesteuerung. N° 47. 407

zürcherischen Steuergesetzes und gemäss der Praxis

des Bundesgerichts zu Art. 46vBV gegeben.

D. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat sich zur Beschwerde wie
folgt geäussert: ' Der zwischen Robert Böhringer und der Firma Röchling &
Cie, Aktiengesellschaft in Basel, abgeschlossene Vertrag hat zwischen
den Parteien ohne Zweifel ein Gesellschaftsverhältnis und zwar eine
einfache Gesellschaft (OR Art. 530 ff.) begründet. Die Vertragsparteien
haben sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden. Dieser
gemeinsame Zweck geht dahin, in Zürich ein Handelsgeschäft (Kohlen,
Koks sowie Brennholz jeglicher Art, § 5 des Vertrages) zu betreiben. Die
Verfolgung dieses gemeinsamen ZWeckes geschieht auch mit gemeinsamen
Mitteln und mit gemeinsamen Kräften. Denn es sind nicht nur beide Parteien
mit Kapitalien beteiligt, sondern sie stellen ,auch ihre Ar.beitskraft
,dem Geschäfte zur Verfügung-, nämlich die Rekurrentin dadurch, dass sie
zur Unterstützung Böhringers und gleichzeitig als Vertrauensmann der
Firma Röchling fHerrn Faesi ins Geschäft Böhringers entsandte. Ergibt
sich aus diesen Umständen, dass das Rechtsverhältnis der Parteien
dasjenige einer einfachen Gesellschaft ist, so fragt sich im weitem,
ob der Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, der stille Teilhaber,
seine Beteiligung am Sitze des Geschäftes zu versteuern hat. Diese Frage
ist u. E. zu bejaheu, sofern es sich um natürliche Personen handelt, da
der stille Teilhaber einer Firma in ähnlicher Weise Mitinhaber ist, wie
der Kollektivgesellschafter oder der Kommanditär. Aktiengesellschaften
aber und Genossenschaften sind als juristische Personen nach der
bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis in erster Liniean ihrem
Sitze und daneben noch an denjenigen andern Orten steuerpflichtig,
wo sie Grundeigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes mittelst-fester und

408 Staatsrecht.

dauernder Einrichtungen vor sich geht. Nun kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass die Rekurrentin sowohl ihren Sitz in Basel hat als
auch ihren Geschäftsbetrieb in Basel vollzieht. In Zürich ist sie nur
in der Weise beteiligt, dass sie durch Hingabe eines Kapitals dem Robert
Böhringer die Möglichkeit gewährt, sein Geschäft weiter zu betreiben und
eventuell zu vergrössern, wenn sie sich auch einen gewissen Einfluss auf
die Geschäftsführung der Firma Böhringer wahrt. Immer aber handelt es
sich nicht um ihren eigenen Geschäftsbetrieb, sondern um denjenigen des
Robert Böhringer. Bei ,dieser Sachlage kann die Rekurrentin in Zürich
nicht als steuerpflichtig behandelt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

lss. Auf die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung muss das Bundesgericht
eintreten, da sie rechtzeitig erhoben worden und auch ohne Erschöpfung
des kantonalen lnstanzenzuges zulässig ist.

Dagegen kann das Bundesgericht den eventuellen Rekurs wegen Verletzung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht materiell beurteilen, weil die Rekurrentin noch die oberen
kantonalen Instanzen, die Finanzdirektion und die Oberrekurskommission
(vgl. g 7 des zürcherischen steuergesetzes) anrufen konnte.

2. Das Kohlengeschäft,_bei dem die Rekurrentin still beteiligt ist,
wird in Zürich in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen
betrieben. Nach der Praxis des Bundesgerichts in Doppelhesteuerungssachen
kann daher das darin steckende Vermögen des Geschäftsinhabers, sowie
das ihm daraus zufliessende Einkommen im Kanton Zürich besteuert werden
(vgl. AS 41 I S. 70; 46 I S. 94). Dagegen, dass die Rekurrentin in Zürich
mit der Vermögensund der Einkommenssteuer belegt wird, lässt sich somit
vom Standpunkt des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV aus nichts einwenden, wenn sie neben
Böhringer Inhaberin des von diesem geführten Kohlen--Doppelbesteuerung. N°
47409

geschäftes ist und die Steuerauflage. ihren Anteil am Geschäftsvermögen
und -ertrag trifft. Sind diese Voraussetzungen vorhanden, so ist die
Besteuerung zulässig, obwohl die Rekurrentin eine Aktiengesellschaft ist,
ihren Sitz in Basel hat und dort ein anderes Geschaft betreibt. s

Mit den beiden Kantonsregierungen ist davon auszugehen, dass durch den
Vertrag vom 1. Juli 1906 zwischen Böhringer und der Rekurrentin ein
Gesellschaftsund nicht ein Darlehensverhältnis begründet worden ist.
Der Vertrag erklärt das ausdrücklich, und seine" Bestimmungen zeigen
klar, dass mit gemeinsamen liraften und Mitteln ein gemeinsamer Zweck, der
gewinnbringende Betrieb des Kohlenund Holzgeschäftes, erreicht werden soll
; es handelt sich keineswegs nur darum, dem Böhmger den Gebrauch eines
Kapitals gegen ein Entgelt, das auch in einem Gewinnanteil bestehen kann
(vgl. AS 26 II S. 245 ff.), zu überlassen. Im Vertrage wird der Zweck des
Geschäftes umschrieben, sowie angegeben, mit welchen gemeinsamen Mitteln
und nn grossen und ganzen auf welche Weise der Betrieb vor sich ' gehen,
insbesondere die Bilanz aufgestellt werden soll. Der Vertrag bestimmt,
dass Böhringer gegen ein Honorar die Leitung zu besorgen habe, gewährt
aber .der .Rekurrentin ein Mitwirkungsrecht und garantiert ihr einen
gewissen Einfluss oder eine gewisse Aufsicht durch die. Erteilung der
Prokura an einen Mann ihres Vertrauens ; zudem beteiligt sie sich mit der
Kohlenheferung beim Geschäftsbetrieb. Sodann wird festgesetzt, dass die
Rekurrentin und Böhringer je gleich grosse Kapitahen ins Geschäft legen
müssen und der Gewinn ihnen Je zur Hälfte zufalle ; aus § 4 ist ferner
zu schliessen, dass die nach dem Vertragsabschluss im Geschäftsbetrieb
begründeten Forderungen und Schulden gemeinschaftlich übernommen werden
sollen.. Zweifellos ist auch, Wle Böhringer vor den kantonalen Instanzen
geltend ge-

, macht hat, ein Verlust mangels einer entgegenstehenden

410 staatsrecht-

Vereinbarung unter Vorbehalt seiner Verantwortlichkeit für die
Geschäftsführung je zur Hälfte von ihm und der Reknrrentin zu
tragen. Endlich zeigt die Liquidationsbestimmung des § 17 ebenfalls,
dass man es mit einem Gesellschaftsverhältnis zu tun hat.

Besteht aber ein solches Verhältnis zwischen der Rekurrentin und
Böhringer, so sind sie beide Inhaber des Geschäftes, auf das sich der
Vertrag bezieht; das Geschäftskapital gehört ihnen gemeinsam und der
Geschäftsgewinn bildet ihr gemeinschaftliches Einkommen. Dem steht der
Umstand nicht im Wege, dass das Geschäft nicht unter einer gemeinsamen
Firma, sondern lediglich unter dem Namen Böhringers betrieben wird. Das
hat bloss zur Folge, dass man es mit einer einfachen, statt mit einer
Koilektivoder beibeschränkter Haftung eines Gesellschafters -einer Kom-

manditgesellschaft zu tun hat und dass Böhringer im-

Geschäftsverkehr mit Dritten diesen gegenüber allein berechtigt und
verpflichtet wird (Art. 543
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
2    Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.
3    Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.
OR). Er handelt aber dabei für Rechnung
der Gesellschaft, und daher gehören Sachen, dingliche Rechte oder
Forderungen, die er auf diese Weise erwirbt, ihm und der Rekurrentin
gemeinschaftlich .(Art. 544
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 544 - 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
1    Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.
2    Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.
3    Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.
OR). Eine Ausnahme hievon besteht nur für
die GeschäftsgrundStücke, sofern diese bloss auf den Namen Böhringers
im Grundbuch eingetragen sind, indem dieser dann deren Alleineigentümer
ist. Doch würde es sich dabei wohl zur Hälfte um fiduziarisches Eigentum
handeln, und zudem Wäre die Rekurrentin im übrigen gleichwohl Mitinhaberin
des Geschäftes.

Demgemäss ist es bundesrechtlich zulässig," sie in Zürich für ihren Anteil
am Geschäftsvennögen und -ertrag zu besteuern, wie es im vorliegenden
Fall geschehen ist. Die hiegegen erhobene Beschwerde muss daher abgewiesen
werden. ss

Eine Besteuerung der erwähnten Objekte in Basel Wäre dagegen
hundesrechtswidrig; doch hat sich dieDoppelbesteuerung. N° 47. 411

Rekurrentin in dieser Beziehung nicht beschwert. Ihr Antrag richtet sich
nur gegen die zürcherische Steuer--

verfügung. Demnaciz erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 35. Voir aussi n° 35.

V I . GEWALTENTRENN UN G

SÉPARATION DES POUVOIRS

Vgl. Nr. 36. Voir n° 36.

AS 48 I 1922 28