14 Staatsreeht.

v2. Urteil vom 3. Februar 1919 i. S. Genossenschaft schweiz.
Käseexportfirmen (GSR) gegen Verwaltungsgericht Bern.

Rein kassatorische Natur der Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Die in den
Statut en d er GS K , ursprünglich als Verwendung von Reingewinn ,
vorgesehene A b g a b e a n d e n B u n d bedeutet eine Gegenleistung für
das tatsächliche Käscausfuhrmonopol der Genossenschaft und fällt darnach
unter die bei Bestimmung des steuerpflichtigen Reineinkommens laut § 4 des
bernischen Einkommenssteuergesetzes vom 18. März 1865 abzuziehenden e G
ew i n n u n g s k o s t e n . Der gegenteilige Entscheid des kantonalen
Richters verstösst gegen Art. 4 B V.

A. Seit dem 22. August 1914 besteht unter der Firma Genossenschaft
schweizerischer Käseexport-Firmen (GSK) mit sitz in Berneine
Genossenschaft im Sinne der Art-. 678 ff. OR, die im Hinblick auf
die durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse des Käsemarktes unter
Mitwirkung des Schweiz. 'Volkswirtschaftsdepartements gegründet wurde und
statutengemäss das Ziel verfolgt, die Käsep'rodukte im Inund Auslande
zu einem Preise zu verwerten, welcher dem Handel einen angemessenen
Verdienst, dem Käser eine gesicherte Existenz und dem Landwirt einen
den Produktionskosten entsprechenden si Preis sichert . ss

Mit Beschluss vom 18. September 1914 verbot der Bundesrat die Ausfuhr
von Käse, unter Vorbehalt der Gestattung von Ausnahmen'durch das
Volkswirtschaftsdepartement (Art. 1 litt. i und Art. 2). Hierauf wurden
Ausfuhrbewilligungen unbestrittenermassen ausschliesslich der GSK erteilt.

Am 26 Juli 1915 noch während des ersten Geschäfts-

jahres, dessen Abschluss auf den 31. August 1915 erfolgte --

wurden die statuten der GSK mit sofortiger Wirksamkeit teilweise
.revidiert. Der vorliegend in Betracht fallenden Statutenaus'gabe
von diesem Tage sind folgende Beziehungen der Genossenschaft zum
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement und zum Bundesrat zu ent-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 15

nehmen : Wenn sich die GSK mit den Käseproduzenten über die Preis-tragen
nicht verständigen kann, soll, und bei Differenzen im Verwaltungsrat der
Genossenschaft über die Bestimmung der Einkaukspreisc und Bedingungen
oder der mittleren Verkaufspreise kann das Volkswirtschaftsdepartement
um seine Vermittlung angegangen werden (g 1 letzter Absatz und
524). Ueber die Gesuche um Aufnahme als Mitglied der GSK entscheidet
end-' gültig, als Rekursinstanz gegenüber dem Verwaltungsrat der
Genossenschaft, das Volkswirtschaftsdepartement (§ 2 Abs. 6). Bei
Auflösung der Genossenschaft steht deren Reservefond, bezw. ein
nach Deckung allfälliger Verluste noch verbleibender Restbetrag, zur
Verfügung des Bundesrates (& 11 a Abs. 2). Der Verwaltungsrat kann,
mit Zustimmung desVolkswirtschaftsdepartements, einzelnen Mitgliedern
der Genossenschaft unter bestimmten Bedingungen Prämien in der Form
von Mehrpreiscn bewilligen (è 14 letzter Abs.). Endlich bestimmt § 16
übers die Verteilung des Gewinnes, wesentlich übereinstimmend mit der
ursprünglichen Fassung :

Der nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, fremden Zinse und
Abschreibungen etc. sich ergebende Rein gewinn ist wie folgt zu
verwenden :

1. Verzinsung des Stammkapitals zu 5% ;

2. Der Rest steht zum Teil zur Verfügung derGeneral versammlung, zum
Teil zur Verfügung des Schweize rischen Bundesrates nach Massgabe der
folgenden Bestimmungen.

Anschliessend ist die Gewinnverteilung Zunächst für das Geschäftsjahr
1914/15 und sodann, mit etwas veränderten Positionen, für die folgenden
Geschäftsjahre, d. h. solange als das Ausfuhwerbot dauert , in der
Weise geregelt, dass je nach der Höhe des Gewinnbetrages per 100 kg
Käse die prozentualen Anteile der Genossenschafter und des Bundesrates
verschieden bestimmt sind, wobei derjenige des Bundesrates mit der Höhe
jenes Gewinnbetrages steigt. Ferner ist gesagt : Mit dem Mo-

16 Staatsrecht.

mente der Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Käse erreicht die
Gewinnbeteiligung des Bundesrates ihr Ende.

Durch spätere statutenrevisionen wurde (neben der Aufnahme der Bestimmung
in § 1, dass solange das Auskuhrverbot für Käse dauert , die Anund
Verkaufspreise für die Ware durch das Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement
festgesetzt werden) der Eingang der Gewinnverteilungsvorschrikt wie
folgt gefasst :

Revision vom 22. November 1916 ( § 17) :

Aus dem nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, Gra tifikationen,
Zinse und Abschreibungen etc. sich er gehenden Ertrage wird Vorab das
Stammkapital zu 5 % verzinst. Von der verbleibenden Summe fallen 10%,
im Maximum 500,000 . Fr., in den Reservefonds Der übrige Ertrag steht
zur Verfügung: zum Teil der Generalversammlung der Genossenschaft als
Reingewinn derselben; zmnTeildesschwei zerisehen Bundesrates und zum
Teil des Zentral verhandes Schweiz. Milchproduzenten...

Revision vom 21. Juli 1917 (% 16) :

l. Nach Deckung aller Unkosten, Gehälter, Grati fikationen, Steuern
(ausgenommen Kriegsgewinn steuern), Zinse und Abschreibungen wird aus
dem Er trag das Stammkapital zu 5% verzinst.

2. Von der verbleibenden Summe fallen 10 %, im Maximum 500, 000 Fr. .,
in den Reservefonds

3. Vom verbleibenden Betrag wird die A b g ab e an den B u n d _ für die
Gewährung des Ausfuhrmono pols und die Beschränkung der Einkaufspreise
berechnet und entrichtet...

B. Gestützt auf den Rechnungsabschluss vom 31. August 1915 gab die
GSK in ihrer Steuererklärung pro 1916 in Bern ein steuerpflichtiges
Einkommen I. Klasse von 2,572, 100 Fr., entsprechend der auf ihre
Mitglieder lm Kanton Bern entfallenden Gewinnijuote, an, die bernische
Zentralsteuerkommission aber erhöhteGleichheit vor dem Gesetz. N° 2. _ 17

diesen Betrag auf 4,653,600 Fr., indem sie auch noch den zur Verfügung
des Bundesrates stehenden Anteil des Rechnungsergebnisses einbezog.

Hiegegen beschwerte sich die GSK mit der Behauptung, _ die fragliche
Abgabe an den Bund gehöre, als Entgelt für die der Genossenschaft
vom Bunde eingeräumte Monopolstellung, zu den Gewinnungskesten , die
gemäss § 4 des hernisch'en Einkommensteuer-gesetzes vom 18. März 1865
,bei Bestimmung des steuerpflichtigen Remainkommens vom rohen Einkommen
in Abzug zu bringen seien, und ihre Besteuerung missachte ferner auch
die ' hundesrechtliche Steuerfreiheit des Bundes. Dabei berief sich die
Genossenschaft in der letzten kantonalen Instanz auf eine Bescheinigung
des Schweiz. Volks-.wirtschaftsdepartements vom 22 Oktober 1917 folgenden
Inhalts:

Das Schweizerische Volkswirtschaitsdepartement bezeugt hiemit:

1. Dass der Genossenschaft Schweizerischer Käse _ exportfirmen das
alleinige Einkaufsund Wiederver kaufsrecht für Käse verliehen werden
ist. _

2. Dass die genannte Genossenschaft den Käse sowohl für den
Inlandverbrauch, sowie den Export. nach den von unsfestgesetzten Preisen
abzugeben hat und dass sie speziell auf dem im Inland verbrauchten Käse.

' wesentliche Opfer bringen musste.

3. Dass daher die GSK ein Instrument des Bundes für die Durchführung
der Käseversorgung des Landes und gleichzeitig der Milchversorgung ist,
indem durch

Einkauf des Käses zu einheitlichen Preisen einer Stei-

gerung der Milchpreise vorgebeugt werden soll.

4. Dass die GSK neben den ordentlichen Ausfuhr-{ gebühren dem Bunde
als Gegenleistung für die ihr verliehenenssBefugnisse eine nach den
Rechnungsergeb nissen bestimmte Abgabe zu entrichten und weitere Beträge
an den Zentraiverband der Schweizerischen MilchproduzentenfVerbände,
abzuführen' hat, die aus--

A's 451 _ 1919] . -

1 8 ss Staatsrechî.

schliesslich für die Verbilligung der Konsumr'nilch verwendet werden. _ .

5. Dass somit als Gewinn des Unternehmens nur dasjenige betrachtet
werden kann, was die Mitglieder si' der GSK zu beziehen berechtigt sind
und was dem Reservefonds der Genossenschaft überwiesen wird.

Die Beschwerde wurde zunächst von" der kantonalen Steuerkonunission und
sodann, letztinstanzlieh, auch vom Verwaltungs-gerächt des Kantons Bern
abgewiesen. Dessen Entscheid vom 2. Juli 1 91 8' ist soweit hiervon
Belang, wie folgt begründet :

Wenn die Abgabe rechtlich eine Patentoder Konzessionsgebfihr darstellen
Würde, deren Bezahlung eine öffentlichrechtliche. V o r a u s s e t z
u n g des betref fenden Betriebesbildete, so wäre der zum Begriff der
,Gewinnungskosten notwendige Kausalzusanunenhang zwischen der Abgabe und
dem Roheinkommen vor- handen. (Für bernisehe Patentund Konzessionsge
bühren vergl. g 3 Schlussabsatzdes Einkommens-- steuergesetzes und § 9
der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866.) Die Besehwerdeiührerin
behauptet. nun, die in § 16 ihrer Statuten (vom 22. August 1914 /
26. Juli 1915) vorgesehene Abgabe sei eine Art Monopol gebühr, ohne deren
Leistungihr Exporthandel unmög lich gewesen Wäre. Materiell mag allerdings
eine ähnliche Situation vorgelegen haben, allein formellreehtlieh . fehlen
bestimmte Gesetzesvorschriften, aus denen sich eine söikentlichrechtliche
Abgabepflicht entsprechend einer Monopolgebühr ergeben würde. Es .ist
zuzugeben, dass der Bundesrat kraft der Generalvollmachten ein Monopol
und eine Monopolgebühr hätte einführen können. Allein es fehlt an einem
diesbezüglichen Erlasse. Vielmehr hat das Volkswirtschaftsdepartement,
offenbar in bewusster Absicht und möglicherweise gerade um Kollisionen
rnit den kantonalen Stenergesetzen zu. vermeiden, nicht den Weg der
öfientfiehrechtfichen Vorschrift gewählt, sondern sich die gewünschte
Abgabe

ws-.--

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 19

auf dem Boden der privatrechtlichen Ver t r a g sf r e i h a i t durch
die Generalversammlung in den statuten zusichern lassen-Wie eine
Genossenschaft das erzielte Einkommen verwenden Will, ist nach den '
Grundsätzen des OR, unter welche sich die Beschwerde-. führerin in
g 1 der Statuten ausdrücklich stellt, der freien Privatdisposition
derGenossensehafter anheimgestellt-. Diese kann in den Statuten
oder in einzelnen Generalversammlungsbeschlüssen zum Aus druck
gebracht werden. Wenn somit § 16 ohne irgend welcheBerufung auf
eine an derweitig e reeh tliche Verpflichtung eine Abgabe aus dem
Reingewinn an den Bund disponiert, so stellt sich diese Bestimmung
formellrechtlich als freiwillige Privat disposition über die V e r W
e n d u n g des erzielten Einkommens dar, wie jede andere, Verfügung
darüber und nicht als eine öflentlichreehtliche V o r a u s s e t
z 1! n g des Geschäftsbetriehes. Ebensowenig ent halten die statuten
sonstwie irgendwelche Bestimmung über eine steuerbefreiung dieses
Gewinnanteils und sie konnten als blosse Privatdispositiou auch
keine solche aufstellen. Hiezu Wäre unbedingt ein öffentlichrecht
licher Erlass notwendig gewesen. Dass statutarische Bestinnnungen
über die handelsrechtliche Berechnung des Reingewinnes und über die
Verwendung des Ein'kommens steuerrechtlich belanglos sind, _ ist in
der Praxis immer anerkannt worden (BG 30 I S. 10 Erw. 2, 36 I S. 213,
37 I S. 484; Monatschrift des hern. Verwal tuugsrechts I S. 417/18,
II S. 233 Erw. 2, III s. 250, IV S. 398,'XI S. 133). Wenn daher die
Rekurskom mission § 16 der statuten keine steuerrechtliche Be deutung
beilegte und den 'Bundesanteil nicht als Ge winnungskosten (Monopoloder
Konzessionsgebühr) anerkannte, so steht dies mit der iormellrechtlichen
Natur des § 16 im Einklang und bildet keine Verletzung von § 4 des
Einkommenssteuergesetzes. Aber auch die Verletzung einer bestimmten b
u n d e s r e c h t I i -

20 staatsrecht-

ch en Vorschrift iiegt nicht Vor. Art. 3 des Kriegs; steuerbeschlusses
vom 22. Dezember 1915, gestützt auf welchen die eidgenössische
Kriegssteuerkommission die Befreiung des Bundesanteils von der
Kriegssteuer verfügte (Entscheid vom 21. Mai 1918), gilt nur für die
Kriegssteuer. Im vorliegenden Falle wird übrigens nicht der Bund
als Steuersubjekt besteuert, sondern einzig die privatrechtliche
Genossenschaft...

C. Anderseits hat die Eidg. Kriegssteuer Reknrskommission in dem vom
Verwaltungsgeriehtangezogenen

Entscheid vom 21. Mai 1918 den Ertragsanteil des

Bundes als steuerfrei erklärt, entsprechend dem Standpunkte der
Eidg. Kriegsstenerverwaltung, dass die Ablieferung der GSK an den Bund
entgegen der Auffassung der bernischen Steuerbehörden als ein Teil der
Gewinnungskosten zu betrachten sei, indem der Bund der Genossenschaft als
Drittperson gegenüber-stehe und demnach sein Anteil am Geschäftsgewi'nn
nicht Bestandteil des Reinertrages sein könne.

D. Gegen den Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts hat die
GSK rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, mit ,dem Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und es
sei, unter Ablehnung des Steueranspruchs für den Bundesanteil an ihrem
Geschättsertrag, ihr steuerpflichtiges Einkommen iür das'Jahr 1916 auf
den Betrag ihrer Selbstschat zung von 2,5?2,100 Fr. festzusetzen ss

Es werden folgende Besehwerdegründe geltend gemacht:

1. Willkürliche, Von rein fiskalischen Erwägungen ausgehende und darum
absolut unhalthare Auslegung

des § 4 des bernischen Einkommenssteuergesetzes: Es ,

bedeute eine völlige Verkennung der tatsächlichen undrechtlichen
Verhältnisse, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelie, dass
nach konstanter Praxis die statutarischen Bestimmungen über die
Biianzerstellung und die Verwendung des Einkommens steuerrechtlich nicht
in Betracht fallen. Denn die GSK zahle den BundesanteilGleichheit vor
dem Gesetz. N° 2. . 21

nicht als 'eine Art freiwilliger Subvention, sondern als eine ihr von
den Bundesbehörden auferlegteGebühr. Ihr ganzer Betrieb berube auf der
ihr vom Bunde verliehenen Monopolstellung; ohne diese Wäre sie dem Bunde
ge-genüber in keiner Form abgabepflichtig. Vermöge ihrer Vorzugsstellung
habe sie unbestrittenerrnassen einen sehr erheblichen Ertrag erzielt, der
aber nicht zu verwechseln seimit demihrgehörenden ReineinkommenÄVenn auch
§16 der Statuten vom 26. Juli 1915 von Reingewian spreche, so ergehe
sich doch aus den Vorschriften über die Verwendung dieses sog. Reingewinns
deutlich, dass es sich dabei in Wirklichkeit bloss um einen B e t r i
e b s g e win n handle, der unter die GSK und den Bund nach bestimmten
Grundsätzen zu verteilen sei. Soweit die GSK diesen Betriebsgewinn nicht
für sich behalten dürfe, sondern dem Bunde abliefern müsse, qualifiziere
er sich von ihrem Standpunkte aus als eine notwendige Betriebsausgabe,
als ein reiner Ausgabeposten. Mit der Behandlung dieses Postens als
Reineinkommen der GSK sei der gesetzliche und wissenschaftliche Begriff
des Rein einkommens in willkürlicher Weise missachtet und damit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
verletzt werden (AS 39 I S. 4 ff.; FUISTING, Grundsätze der Steuerlehre,
S. 136 ff.). ss

2. Gänzliche Missachtung, seitens des Verwaltungsgerichts, der
ihm zur Verfügung gestellten Aufscblüsse über den rechtlichen
Charakter der GSK und über ihr Verhältnis zum Bund: Durch die
Bescheinigung des Schweiz. Volkswirtschaitsdepartements vom
22. Oktober 1917 werde der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass
ein Monopol und eine Monopolgebühr nicht eingeführt Werden seien,
die Grundlage? entzogen. Danach könne nicht gesagt werden, dass das
Volkswirtschaftsdepartement nicht den .Weg der öffentlichrechtliehen
Vorschrift gewählt, sondern sich die gewünschte Abgabe auf dem Boden
der privatrechtlichen Vertragsfreiheit durch die Generalversammlung in
den Statuten habe zusichernlassen . Es stehe nicht im Belieben der GSK,

22 s Staatsrecht. ' .

ob sie von ihrem Bruttoertrag dem Bund einen Anteil zukommen lassen wolle,
und welchem, vielmehr-hebe sie sich den Weisungen des Bundes zu fügen,
gleich wie irgssnd ein Zweig der ,Bundesverwaltung oder irgendeine Ah;
teilung der kriegswirtschaftliehen Institutionen, si

3. Widerspruch mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember
1851 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten
derEidgenosseflsehaft; da'die Abgabe der GSK an den Bund unmittelbar,
in dieBundeskasse fliesse und ausschliesslich Bundeszweckendiene.

E. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Es hält an den Erwägungenseines Entscheides fest und
bemerkt namentlich noch : Die Millionen-Einnahmen der GSK, die ohne §
16 ihrer Statuten zweifellos einkommensteuerpflichtig wären, seien in der
Hauptsache nicht das Resultat persönlicher wirtschaftlicher Tätigkeit der
Genossenschaften sondern nakter Kriegsgewinn . Wenn der Bund deshalb
nicht gezögert habe, sich einen Teil dieses Kriege-gewänne zu sichern,
so könne dem Kanton, dessen wesentlichstes Landesprodukt diese Gewinne
erzielt habe, nicht zugemutet werden, dass er zusehe, wie. der Bund
und die Genossenschaften die nicht einmal die?r o d ssu z e n t e
n des Produktes sind, den Erlös con amore unter einander teilen und
ihm auch noch das wegnehmen, was er nach seiner auf dem Friedensfuss
gebliebenen Steuer gesetzgebung normalerweise zu beanspruchen hätte
si. Da der Reingewinn die Differenz zwischen dem selbstlcostenpreis
und dem Verkaufspreis darstelle und der Bund seinen Anteil erst nach der
Feststellung desselben beanspruche und berechne, könne logischerweise
dieser Anteil nicht seinerseits B e s t a nd t e il einer der Faktoren
sein, aus denen der Reinssgewinnerst ermittelt werden müsse.. Die
in der Bescheinigung des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements vom
22. Oktober 1917 enthaltenen tatsächlichen Anbringen schlössen die
Möglichkeit keineswegs aus, den Bundesanteil nicht alsGleichheit vor
dem Gesetz. N° 2. 23

Monopolgebühr, sondern als Gesellschaftsanteil oder freiwillige Zuwendung
zu konstruieren. Die spätern Statuten bewiesen nur, dass die Abgabe s
p a t e r zur ss Monopolgebühr gemacht werden sollte .

F. Gemäss Beschluss des Bundesgerichts vom ss 16. Dezember 1918
ist dem Schweiz. Bundesrat Gelegenheit geboten worden, sich in
der Angelegenheit mit Rücksicht auf das dabei in Frage stehende
finanzielle Interesse des Bundes vernehmen zu lassen. Hierauf hat der
Bundesrat mit Schreiben vom 7. Januar 1919 wesentlich mitgeteilt : Das
Schweiz. Volkswirtschaitsdepartement habe nicht nur bei. der Gründung
der GSK, sondern auch

' seither bei der Feststellung von Rechten und Pflichten

dieser Genossenschaft im Einverständnis mit dem Bundesrat und im Rahmen
bestehender Bundesratsbeschlüsse gehandelt . Die 'Genossenschait habe
von Anfang an als halhamtliehes Organ des Bundes nach den Instruktionen
des Volkswirtschaitsdepartements in der Versorgung des Landes mit Milch,
Käse und andern Milcherzeugnissen nach volkswirtschaftlichen Gesichts'
punkten mitzuwirken gehabt. Der Bundesrat würde es, als dem Sinn
und Geist der der Genossenschaft gestellten Aufgaben entsprechend ,
begrüssen, wenn das Bundesgericht sich zu der Auffassung des Entscheides
der Eidg. Kriegssteuer Rekurskommission vom 21. Mai 1918 hekennen würde.

' Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. 'Soweit die Rekurrentin nicht nur die Aufhebung des angefochtenen
kantonalen Entscheides, sondern auch noch die direkte Festsetzung
des einkommensteuerpflichtig-en Reingewinns durch dasBundesgericht
verlangt, kann auf ihren Antrag zufolge der rein kassatorisehen Natur des
staatsreehtlichen Rekurses vorliegender Art nicht eingetreten werden. '

2. Der Streit betrifft in erster Linie die Auslegung und Anwendung des §
4 des bernischen Einkommenssteuergesetzes vom 18. März 1865, worin das
zu ver-

24 Staats-echt.

steuernde reine Einkommen bezeichnet ist als der Rest, welcher nach
Abzug der Gewinnungskosten vom rohen Einkommen des Steuerpflichtigen
erhalten wird . Es fragt sich nach dem Standpunkte des Rekurses, ob der
Teil des e Reingewinns der Rekurrentin, Welcher laut § 16 ihrer hier
massgebenden statuten vom 22. August 1914 ]26. Juli 1915 zur Verfügung
des Schweiz. Bundesrates steht, zu den Gewinnungskosten im sinne jener
Gesetzesbestimmuug zu rechnen sei, und zwar derart zwingend, dass der
gegenteilige Entscheid des Verwaltungsgerichts vor der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV nicht bestehen könne. Diese Beteiligung des Bundes am Reingewinn , die
im Zusammenhang mit den übrigen, in Fakt. A oben erwähnten statutarischen
Beziehungen der Rekurrentin zur Bundesverwaltung es rechtfertigt, mit dem
Bundesrat die formell rein private Genossenschaftals halbamtliches Organ
des Bundes zu qualifizizeren, ist im weitern Text des § 16 ausdrücklich
abhängig gemacht vom Bestande des Ausfuhrverbotes für Käse. Das wird
verständlich durch die unbestrittene Tatsache, dass seit Erlass des
bundesrätlichen Ausfuhrverbotes für Käse vom 18. September 1914 das
zur Gestattung von Ausnahmen ermächtigte Volkswirtschaftsdepartement
Ausiuhrbewilligungen ausschliesslich der Rekurrentin erteilt hat. Wenn
die Rekurrentin dann auch später noch durch die behördliche Regelung
des Käsehandels im Inlande für si den Aufkauf direkt und ausdrücklich
begünstigt worden ist (BRB Vom 25. August 1916 betreffend die Versorgung
des Landes mit Milch und Milchprodukten, Art. 1 bis 4), so stellt doch
schon das ihr von Anfang an tatsächlich gewährte Ausfuhrmonopol eine
Leistung des Bundes zu

ihren Gunsten dar, welche unzweifelhaft die grundlegende -

Voraussetzung ihres Geschäftsbetriebes, den Wesentlichen Beweggrund für
das genossenschaftliche Zusammenar--

beiten ihrer'llfitglieder bildet. Unter diesen Umständen ·

muss in der fraglichen Gewinnbeteiligung des Bundes, die beim Charakter
der Rekurrentin als ErwerbsgesellschaftGleichheit vor dem Gesetz. N°
2. _'3

natürlich keine blosse Liberalität bedeutet, eine G e g e ntleistung
für das tatsächliche Ausf u h r m o n o p o l erblickt werden, wie
sie schliesslich in den Statuten selbst (§ 16 Ziff. 3 vom 21. Juli
1917) und auch in der vorliegenden Bescheinigung des Schweiz.
Volkswirtschaftsdepartements vom 22. ,Oktober 1917 (Ziff. 4) deutlich
gekennzeichnet worden ist. Als Entgelt für eine besondere Leistung des
Staates aber fällt sie unter den Begriff der Gebühren, die, soweit für
eine Betriebs,bewilligung zu entrichten, nach allgemeiner Auffassung
_ vielfach im Gegensatz zu den auf dem Betriebe lastenden Steuern
(Vergl. z. B. AS 39 I S. 10 Erw. 5) als Betriebsauiwendungen oder ,
Gewinnungskosten anzusprechen sind. so sieht speziell das bernische
Einkommenssteuergesetz in § 3 Abs. 2 den Abzug von Konzessions-oder
Patentgebühren bei der Steuererhebung ausdrücklich vor. Und um eine
Konzessionsgebühr handelt es sich hier der Sache nach. Allerdings bestehen
solche Gebühren gewöhnlich in einer festen Taxe, die ohne Rücksicht auf
den Geschäftsgang bezahlt werden muss und deshalb von vorneherein unter
den Betriebsunkosten figuriert. Allein sie können sehr wohl auch in einer
Quote des Ertrages, den der Betrieb nach Abzug der sämtlichen übrigen
Unkosten abwirlt, also nach Bestand und Höhe von diesem Betriehsergebnis
abhängig, bestimmt werden, wie hier die Gebühr für die tatsächliche
Ermöglichung der ausschliesslichen Käseausfuhr. Denn wenn in diesem

' Falle die Gebühr zwar erst nach Ablauf der Betriebsdaüer,

für die sie gilt, berechnet und bezahlt werden kann, so erscheint sie,
logisch betrachtet, gleichwohl als Voraussetzung des Betriebes, da dieser
eben doch nur möglich ist, falls die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr
vom Betriebsinhaber zum voraus übernommen wird. Das anerkennt übrigens
auch das Verwaltungsgericht, indem ,es zugibt, dass materiell hier eine
ähnliche Situation

vorgelegen haben möge, wie bei einer Konzessionsgebühr

im Sinne von § 3 des Einkommenssteuergesetzes, deren

26 · Staatsreeht.

Bezahlung eine öiientlichrechtliche Voraussetzung des betreffenden
Betriebes bilde. Der kantonale Richter gibt dann aber einer
formal-juristischen Betrachtung der Sachlage den Vorzug, in welcher er
die Behandlung der Ge--

winnquote des Bundes als gesetzlich abzugeberechtigte si

Menopolgebii'nr wesentlich mit der Begründung ablehnt : ein
öffentlichrechtlicher Erlass des Bundes über die Einführung des
Käseausfuhrmonopols und dessen entgeltliche Verleihung an die Rekurrentin
fehle; das Schweiz. Volkswirtschaitsdepartement habe sich die gewünschte
Abgabe vielmehr auf dem Boden der privatrechtlichen Vertragsfreiheit
durch die Generalversammlung in den statuten zusichem lassen; die nicht
auf eine anderweitige rechtliche Verpflichtung Bezug nehmende Bestimmung
über den Reingewinnanteil des Bundes in § 16 der Statuten stelle sich
formellrechtlich als freiwillige Privatdisposition über die Verwendung des
erzielten Einkommens , nicht als eine öllentlichrechtliche Voraussetzung
des Geschäftshetriebes dar.

Diese Argumentation beruht auf einer schon an sich kaum haltbaren
Grundlage, da in Steuerfragen aller Regel nach mehr die Natur der Sache
als die äussere Form berücksichtigt oder, wie dieser Gegensatz häufiger
formuliert wird, mehr auf die wirtschaftliche Bedeutung, als auf die
rechtliche Erscheinung der Tatsachen abge · stellt werden soll, während
das Verwaltungsgericht ohne besondere Begründung gerade die gegenteilige
Betrachtungsweise als massgebend annimmt. Namentlich aber werden die
erwähnten Argumente im einzelnen den Verhältnissen des Falles so wenig
gerecht, dass sie geradezu als objektiv willkürlich und daher gegen
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossend bezeichnet werden müssen.

Dass dem Käseausiuhrmonopol der Rekurrentin kein Akt der Gesetzgebung
zugrunde liegt, erklärt-sich aus der durch die ausserordentlichen
Vollmachten des Bundesrates für die Kriegszeit geschaffenen
staatsrechtlichenGleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 2?

Situation. Sie ermöglichte es dem Volkswirtschaftsdepartment, auf dem
Wege blosser Verhandlungen mit den Käseexportfirmen, die zur Gründung
der Rekurrentin geführt haben, eine Monopolorganisation ins

' Leben zu rufen, welche normalerweise der gesetzmässigen _

Grundlage bedurft hätte. Jedenfalls besteht steuerrechtlich kein
ernstlicher Grund dafür, das tatsächlich unbestreitbar vorhanden( Monopol
der Rekurrentin nicht als solches anzuerkennen. Ferner wird das in §
16 der Statuten der Rekurrentin zum Ausdruck gelangte Ergebnis jener
Verhandlungen vom Verwaltungsgericht völlig unverständlicherweise als
auf dem Boden der privatrechtlichen Vertragsfreiheit zustandegekommen
betrachtet. Das Volkswirtschaftsdepartement hat dabei zweifellos
rein als Staatsbehörde gehandelt ;-es ist den Käseexportfirmen nicht
als gleichgestellte private Vertragspartei, sondern als Träger der
öffentlichen Gewalt, kraft welcher allein es ein Monopol einräumen kannte,
gegenüber-getreten Die Zusicherung des tatsächlichen Käseausfuhrmonopols
gegen die statutarisch festgelegte Gewinnbeteiligung des Bandes war ihrer
Natur nach ein einseitiger Verwaltungsakt, 'dessen Wesen weder durch
die ihr vorausgegangenen, privaten Traktationen äusserlich ähnlichen
Verhandlungen, wie sie bei staatlichen Konzessionsverleihungen nicht
selten sind, noch auch dadurch berührt wird, dass die der Rekurrentin
auferlegte Gegenleistung in den Statuten dann privatrechtlich formuliert
worden ist. Wenn schon die Gewinnbeteiligung des Bundes nach den Statuten
der Rekurrentin an sich als ein Ausfluss freier vertraglicher Verfügung
der Generalversammlung welche die betreffende Bestimmung beschlossen hat,
erscheinen mag, so ergibt sich doch aus den anderweitige-n Akten, wie sie
schon dem Verwaltungsgericht vorlageninsbesondere aus der Bescheinigung
des Schweiz. Volks.wirtschaitsdepartements vom 22. Oktober 1917, dass
die fragliche statutenbestimmung in Wirklichkeit lediglich die Folge
einer der Rekurrentin auferlegten öffentlich--

28 ,Staatsrecht.

rechtlichen Verpflichtung ist. Diesen Umstand durfte das
Vérwaltungsgericht nicht ohne Willkür ausser Acht lassen. Und deshalb
durfte es den Reingewinn im Sinne von § 16 der Statuten nicht mit
dem nach § 4 des hernischen Einkommenssteuergesetzes zu versteuernden
reinen Einkommen identifizieren, sondern musste, nach dem Begehren der
Rekurrentin, den statutarischen Gewinnanteil des Bundes, seinem richtig
erkannten materiellen Charakter als Gebühr entsprechend, den für die
Steuerveranlagung abzugsberechtigten Gewinnungskosten zuweisen. .

3. Da der angefochtene Entscheid gemäss der vorstehenden Erwägung schon
aus dem Gesichtspunkte des kantonalen Steuerrechts nicht haltbar ist,
so braucht auf die weitere Frage,. ob er auch gegen die iin-Bundesgesetz
vom 23. Dezember 1851 vorgesehene Steuerlreiheit des Bundes verstosse,
nicht mehr eingetreten zu werden....

Demnach erkennt das Bundesgericht :--

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 1915 aufgehoben.

3. Urteil vom 1. März 1919 i. S. Okayama-s gegen Bern.

. Unzuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Beschwerde
wegen ',Verletzung eines bundesrechtlichen Verbotes der Besteuerung des
Militärsoldes. Willkürliche Besteuerung des Soldes, den ein Beamter der
Generalstabsabteilung des schweizerischen Militärdepartementes während
der Mobilmachung als Generalstabsoffizier beim Armeestabe bezogen hat.

A. Der Rekurreni. Eugen Robert Chavannes ist Beamter des schweizerischen
Militärdepartementes und

war bis zum Kriege in Bern als Sektionschei der General-,

stabsabtcilung tätig. Bei der Kriegsmobilmachung im August. 1914 wurde er
zur Armee artige-boten und leisteteGleichheit vor dem Gesetz. N° :). . sp-

von da an, insbesondere auch im Jahre 1917, beständig aktiven
Militärdienst als chek des Transportdienstes des Armeestabes. Da er
hiefür den vorgeschriebenen seid erhielt, so wurde ihm'iür das erwähnte
Jahr von seinem Beamtengehalt 85% abgezogen und demnach davon nur 1042
Fr. 95 Cts. ausbezahlt. Die bernische kantonale Rekurskommission setzte
aber niehtsdestoweniger sein steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse für das
Jahr 1917 auf 5800 Fr. fest, indem sie davon ausging, dass auch der Sold
solches Einkommen bilde. Der ,Rekurrent beschwerte sich hierüber beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ;, dieses wies aber die Beschwerde
durch Ents'cheid vom 28. Oktober 1918 mit folgender Begründung ab : §
2 des, Einkommensteuergesetzes vom 18. März 1865 ( Der Einkommensteuer
ist unterworfen jedes Einkommen, welches von einem wissenschaftlichen
oder künstlerischen Berufe oder einem Handwerke herrührt, sowie auch jede
Beamtung oder Anstellung, mit welcher ein pekuniärer Vorteil verbunden
ist, ..... ferner jede Art von Industrie, Handel und Gewerbe. ) schliesse
nicht grundsätzlich jede Besteue , rung des Militärsoldes aus. Die
Bestimmung beziehe sich auch auf Dienstverhältnisses des öffentlichen
Rechtes ohne Rücksicht daraui, ob die staatliche Gegenleistung
sich nach Jahren oder Tagen berechne. Das Gesetz mache auch keinen
Unterschied, je nachdem das Verhältnis auf Freiwilligkeit oder Zwang
beruhe. Der Rekurrent habe während der Mobilisation eine Amtsstelle der
Kriegsverwaltung bekleidet. Wenn auch die für den Kriegsiall vorgesehene,
erweiterte Verwaltungsorganisation zum Teil aus den Dienstzweigen der
Armee bestehe und dem Armeekommando unterstellt sei. so handle es sich
dabei trotzdem um ein Stück der Militärverwaltung. Ob deren Beamten die
Uniform tragen und den Militärgesetzen unterstellt seien oder nicht,
ändere hieran nichts.. Der Sold könne allerdingsnicht ohne weiteres als
Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 14
Datum : 03. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 14
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 14 Staatsreeht. v2. Urteil vom 3. Februar 1919 i. S. Genossenschaft schweiz. Käseexportfirmen


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genossenschaft • bundesrat • gewinnungskosten • bundesgericht • bescheinigung • gegenleistung • 1919 • reservefonds • unkosten • deckung • unternehmung • handel und gewerbe • zahl • entscheid • vertragsfreiheit • verwaltungsrat • sold • charakter • bewilligung oder genehmigung • ausfuhr
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