366 Staatsrecht.

Vermögenssteuer vom Grundeigentum so ist auch die Einkommenssteuer zweiter
Klasse, mit welcher das übrige Vermögen nach bernischem Recht allein
steuerrechtlich erfasst wird, eine Objektsund keine Reineinkomrnenssteuer.
Sie wird erhoben vom Ertrag der betreffenden, in Art. 19 Abs. 3 stG
aufgeführten Vermögensstücke als solchem ohne Rücksicht auf allenfalls
zu deren Erwerbung eingegangene oder sonstige Schulden, sodass der
P_flichtige die für solchen zu bezahlenden Zinsen vom Ertrage nicht
abrechnen kann, es wäre denn, dass es sich um eine Person handelt, die
den Anund Verkauf von Werttiteln gewerbsmässig als ihren Beruf betreibt,
und die in der Zwischenzeit bis zum Weiterverkauf daraus gezogenen
Erträgnisse daher steuerrechtlich als Teil ihres Erwerbseinkommens im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 und nicht als Einkommen zweiter Klasse erschienen
(VOLLMAR und BLUMENSTEIN, Kom-

mentar zum Gesetz vom '7. Juli 1918 S. 79 litt. e und die-

dort angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts). Auch wenn der Rekurrent
im Kanton Bern wohnte und mit seinen gesamten Aktiven ausschliesslich
der bernischen Steuerhoheit unterstünde, könnte er demnach mehr
als die Abrechnung der auf seinen Grundstücken haftenden Hypotheken
keinesfalls verlangen; die ungefähr eine Million Franken iahrende,
nicht grundpiandversicherteu Schulden, die er nach seiner Bilanz hat,
könnte er in keiner Weise, weder bei der Vermögenssteuer noch vom
Einkommen zweiter Klasse (in Gestalt der Einstellung der entsprechenden
Passivzinsen) abziehen. Die mit der Beschwerde gerügte Folge, dass er
mehr als sein Reinvermögen versteuern muss, würde demnach auch in diesem
Falle ebenso eintreten. Sie ergibt sich nicht daraus, dass er zum Kanton
Bern nur durch seinen Grundbesitz in Burg in Beziehung steht, mit dem
Rest seiner Beziehungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern aus
dem Steuersystem des ersteren Kantons, das eben ein Objektssteuer-und
kein Reinvermögensstcuersystem

.? I iDoppelbesteuerung. N° 44. 367

ist, sich ausschliesslich auf der Tatsache des Besitzes bestimmter
Vermögenswerte aufbaut und auf die sonstige ökonomische Lage des
Pflichtigen keine Rücksicht nimmt, sodass eine Anfechtung dieser Belastung
aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV nicht in Frage kommen und von einer Pflicht
des Kantons Bern, die gesetzliche Ordnung des Schuldenabzugs bei der
Vermögenssteuer für den Fall des Zusammentreffens seines SteueranSpruches
mit demjenigen anderer Kantone entsprechend zu modifizieren, nicht die
Rede sein kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

44. Urteil vom 14. Juli 1922 i. S. der Gothaer Lebensmrsicherungsbank
gegen den Regierungsrat uni das Vemaltungsgericht des Kantons Bern.

Recht des im Ausland Wohnenden, sich hinsichtlich seines in der
Schweiz erzielten und hier in verschiedenen Kantonen besteuerten
Einkommens nach Art. 462
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV zu beschweren. Voraussetzungen des
Vorliegens eines Doppelbesteuerungskonfliktes. Besteuerung einer
ausländischen Versichemngsgesenschaft in der Schweiz an ihrem
Hauptdomizil und einem Agentur-sitze. Das Hauptdomizil im Sinne des
Vel-sichemngsaufsîchtsgesetzes begründet keine Zweigniederlassnng und im
Verhältnis zu den Agentursitzen kein ausschliessliches schweizerisches
Steuerdomizil. Verhältnis des vorliegenden Steuerfailes zu dem
in Band 45 I S. 207 ff. veröffentlichten einer schweizerischen
Versicherungsgesellschait. *

A. Die Beschwerdeführerin, die Gothaer Lebensversicherungsbank auf
Gegenseitigkeit n in Gotha, betreibt unter anderm auch in der Schweiz
das LebensVersicherungsgeschäft. Sie hat hier ihr Hauptdomizil

si 368 . ; Staatsrecht.

in Zürich und Agenturen in Genf, Luzern, Montheyz Schaffhausen, Solothurn
und Weinfelden. Ihre frühere Hauptagentur , m Bern hat sie im Oktober
1921 aufgehoben. Über die bisherige Organisation des schweizerischen
Geschäftsbetriebesistaus der Auskunft, die vom Bundesgericht zur Ergänzung
der Akten hierüber von der .Beschwerdeführerin 'einverlangt wurde, zu

entnehmen: Die, Gesellschaft unterhält neben ihrer

Hauptgeschäftsstelle in Zürich an andern Plätzen Vermittlungsstellen.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten schWeizerischen Geschäftes
liegt dem Generalbevollmäehtigten am Hanptsitze, Herrn Stähelin, ob, der
daselbst im Handelsregister eingetragen ist. Er vermittelt den Verkehr
zwischen den übrigen Vertretern und den ,Gesellschaftsorganen in Gotha
und diese Vertreter sind ihm unterstellt. Immerhin leiten sie die von
ihnen vermittelten Versicherungsanträge unmittelbar nach Gotha weiter,
zur Prüfung und Entscheidung über Annahme oder: Ablehnung, und ebenso
lassen sie die vereinnahmten Beträge durch den Schweizerischen Bankverein
unmittelbar der Gesellschaft zukommen. Sie können keine Anzeigen und
Erklärungen für die Gesellschaft rechtsverbindlich entgegennehmen und
Versicherungsoder Rückkaufssummen nur nach

vorheriger Genehmigung des Hauptbevollmächtigten:

oder der Gesellschaft auszahlen, wobei die Genehmigung der letztem
durch den Hauptbevollmächtigten an die Vermittlungsstelle geleitet
wird. Dass-Verhältnis des Hauptbevollmächtigten und der andern Vertreter
in der Schweiz zu den Zentralorganen wird ,durch eine Geschäftsanweisung
geregelt, das Verhältnis des HauptbevollmäChtigten zu den andern
Vertretern durch Rundschreiben. Zur Zeit gilt ein solches vom 7. November
1921, Danach wurde beschlossen; das Geschäft in der Schweiz mit Wirkung
vom 1. Januar -1922 an zusammenzufassen-: Der Generalbevollmächtigte in
Zürich habe . die Verwaltung des gesamten Schweizer Geschäftes

man. ma; ._ -

Doppelbesteuemng. N15 44. 369

zu besorgen und der gesamte geschäftliche Verkehr der Aussenbeamten sei
durch ihn zu leiten, also alle für die Gesellschaft bestimmten Briefe,
Anträge und Gesuche seien an ihn zu richten. Wie vorher werde er alle
Beitragsrechnungen zugestellt bekommen und sie an die übrigen Herren
weiterleiten. Nicht bezahlte Rechnungen seien ihm zurückzugeben und die
periodischen Abrechnungen ihm z'uzuschicken, die vereinnahmten Beträge
aber wie bisher an den Bankverein unmittelbar abzuführen.

Bei den Akten befinden sich ein Vertrag des Generalbevollmächtigten mit
der Gesellschaft und drei solche von Vermittlern (alles: Verträge älteren
Datums). Sie werden als Dienstverträge bezeichnet und die Dienstnehmer als
Beamte, in einem Falle als Gehilfe, des Vorstandes im Aussendienst ; allen
wird ein bestimmter Jahresgehalt und Anspruch auf einen Ruhegehalt zu-

gesichert. Keiner dieser Verträge betrifft die Vertretung

für den Kanton Bern. Nach den Erklärungen der Beschwerdeführerin bezieht
indessen nur der Generalbevollmächtigte in Zürich ein festes Salär (nebst
Vergütung für die von ihm gemieteten Geschäftsräume); vier der Vermittler
hätten Minimalbezüge garantiert, Während die übrigen nur die Provisionen
(Gebühren für die vermittelten Abschlüsse und die Einziehung der Beiträge)
bezögen (siehe noch unten HJ).

Die Reinbeitragseinnahmen des schweizerischen Geschäftes
(Frankenpolizen) betrugen in den Jahren 1918 bezw. 1919 Fr. 1,832,509.2O
bezw. Fr. 1,806,287.80 wovon entfielen auf die Kantone :

1918 ' si 1919 Zürich Fr.} 664,710.Fr. 643,392.50 Luzern 2833771701
309,731.50 Genf , -231,716.10 207,272.70 Basel , 153,725 . 90 n 155,
184 .--

St. Gallen 141,503.50 ' 14253810

370 , ' , Staatsrecht.

1918 1.919 Schaffhausen ' Fr. 92,410 . 10 Fr. 94,036 . 80 Solothurn
79,780. 50 87,274. 80 Bern 78,767 ,60 · 72,381.70 Wallis 68,278 . 50
65,558 . 80 Aargau 24,647 . 26,712 . 60 Appenzell 3,292 . 30 2,204
. 30

' B.Für das Jahr 1919 und übrigens wie es scheint, schon für die
vorangegangenen Jahre ist die Beschwerdeführerin im Kanton Bern zur
Einkommenssteuer herangezogen worden, und zwar hat sie die . kantonale
Rekurskommission (in teilweiser Gutheissung

eines eingereichten Rekurses) für ein Einkommen in

der Klasse I von 11,400 Fr. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin zog
die Sache an das bernische Verwaltungsgericht weiter mit dem Begehren um
Feststellung, dass sie auf Grund des bernischen Steuergesetzes nicht zur
Entrichtung der Einkommenssteuer verpflichtet sei. Sie machte geltend,
die Ziffern 1 und 4 von Art. 17 des hemischen Einkommenssteuerdekretes
(auf die sich die Rekurskommission, wie es scheint, für die Steuerpflicht
der Beschwerdeführerin im Kanton berufen hatte), träfen nicht zu. Sodann
stützte sie sich namentlich noch auf den Bundesgerichtsentscheid vom
11. Juli

1919 i. S. der Schweizerischen Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt gegen die Kantone Solothurn und

Zürich (BGE 45 I S. 207 ff.), indem sie ausführte:

Ihr Vertreter in Bern, Oskar Peter, sei wirtschaftlich

nicht Organ der Gesellschaft, sondern selbständiger

Gewerbetreibender, der seine Tätigkeit für die Gesellschaft im Rahmen
eigenen Ermessens gegen Bezahlung nach Leistungen (Provisionen) ausübe und
auch für andere Unternehmungen in ähnlicher Weise tätig sein könne. Und
rechtlich stehe er zur Gesellschaft in keinem Dienstsondern einem
Auftragsverhältnis. Seine Geschäftseinrichtung sei also keine solche
der Gesellschaft

__ _..w... _ si ..

DoppelbesteuerungN° 44. 371

und für diese vollziehe sich daher in Bern kein wesentlicher Teil
ihres Betriebes. Ihr Vertreter sei zudem nicht Ahschlusssondern
bloss Vermittlungsagent und der Entscheid über die Annahme der
Versicherungsanträge, wie überhaupt alle wesentlichen Verrichtungen
des Geschäftsbetriebes, sei der Bankleitung in Gotha vorbehalten. Als
GegenseitigkeitsanStalt könne übrigens die Beschwerdeführerin kein
Erwerbseinkommen haben (welcher Standpunkt in del-Folge aufgegeben
wurde). In einer später-n Eingabe hat sich die Beschwerdeführerin
besonders noch auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
berufen: Wenn überhaupt in der Schweiz, so könne sie nur am Sitze
ihrer Hauptniederlassung, in Zürich, einkommensteuerpflichtig sein,
wo sie auch tatsächlich zur Steuer herangezogen werde : Die Stellung
ihres dortigen Generalrepräsentanten für die Schweiz sei von jener ,der
übrigen Vertreter grundsätzlich verschieden. Er vertrete. die Gesellschaft
in der Schweiz gerichtlich und aussergerichtlich gegenüber dem Staate
und Privaten und habe das Aufsichtsund Revisionsrecht über die andern
Vertreter. In Zürich befinde sich das primäre Stenerdomizil für die
Schweiz. Behaupte ein anderer Kanton ein sekundäres, so sei damit der
interkantonale Steuerkonflikt gegeben. C. Die zum Streite beigeladene
bernische Steuerverwaltung hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach
kantonalem Rechte in Bern steuerpflichtig sei,und brachte weiter an:
Einen Geschäftssitz habe die Beschwerdeführerin auch in Zürich nicht,
sondern als deutsche Unternehmung ihren Hauptsitz in Deutschland. Das
Rechtsdomizil in Zürich sei keine wirkliche Geschäftsniederlassung,
sondern ein blosses Briefkastendomizil und begründe kein Vorrecht
gegenüber der Agentur in Bern. Unter solchen Umständen liege auch in
Hinsicht auf das angerufene Bundesgerichtsurteil keine Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbotes vor., Für den Kanton Bern komme nur eine
verhältnismässige

372 . staatsrecht.

Besteuerung in, Frage, die einen Teil des Gesamteinkommens der
Beschwerdeführerin' betreffe,3und dieser

Teil berechne sich nach der Höhe der Prämieneinnahmen ss

im Kanton Bern im Vergleich zu der Gesamtprämieneinnahme. So rechne auch
die Rekurskommission, doch gelange man richtiger Weise zu einem höheren
Betrage, 14, 800 Fr. statt 11,400 Fr. .

D.Mit Entscheid vom 1. August 1921 hat das bernische Verwaltungsgericht
die ,Beschwerde abgewiesen. Es bejaht die Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin, was das kantonale Recht anlangt, auf Grund von Art. 17
Ziff. 4 des Steuergesetzes, wonach sie für den besteht, der im Kanton
industriell oder kommerziell in irgend einer Weise tätig ist. Auch
die bundesrechtlichen Erfordernisse ständiger körperlicher Anlagen und
eines Wesentlichen Betriebes träfen zu. Es Wäre unbillig, wenn fremde
Unternehmungen für ihre Geschäfte im Kanton nicht auch bei der Tragung
der Steuerlast mithelfen sollten und unerklärlich, zu was anderem als
im Interesse ihres Geschäftes die Beschwerdeführerin die erheblichen
Verwaltungsausgaben für den Versicherungsbetrieb im Kanton mache. Ob
die Tätigkeit des Agenten durch Dienstvertrag oder Auftrag in Szene
gesetzt werde, sei jedenfalls nach Art. 17 Ziff.' 4 cit. unerheblich. Das
angerufene Bundesgerichtsurteil spreche sich übrigens nicht darüber
aus, _ warum dieses Kriterium für die interkantonale Doppelbesteuerung
entscheidend sein solle. Internationale Verträge gegen Doppelbesteuerung
bestanden nicht und die BeSchwerdeführerin könne also insoweit keine
Rechtsverletzung, wie sie nach Art. 30 des steuer-gesetzes Erfordernis
der Beschwerdeführnng sei, erlitten haben. Auch darauf könne sie sich
nicht berufen, dass sie auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen in Zürich das Hauptdomizil
für die Schweiz genommen habe. Das

Bundesgesetz unterscheide in Art. 2 Ziffer 3 litt. a und bsi
Doppelbesteuemng. N · 44. 373

deutlich zwischen Geschàftssitz und Hauptdomizil. Letzteres habe
lediglich "verwaltungsrechtliche Bedeutung für die bundesrechtliche
Aufsicht und entscheide so wenig über die Steuerhoheit der Kantone wie
das in Art. 2 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnte Rechtsdomizil. Dass die
Beschwerdeführerin auch in Zürich, wo sie ebenfalls Geschäfte betreibe,
zur Bezahlung von Steuern angehalten werde, tue nicht dar, dass dies
nicht auch für den Geschäftsbetrieb in Bern geschehe oder geschehen
dürfe. Die Einschätzung der Rekurskommission beschränke sich auf den
Betrieb im Kanton Bern. Im stehe es der Beschwerdeführerin frei,
ihren Standpunkt vor dem Bundesgericht als der über den Kantonen stehenden
Instanz in Doppelbesteuerungskonflikten geltend zu machen. '

Mit der Steuerberechnung befasse sich die Beschwerde nicht mehr. Es
Wäre sonst hierüber zu sagen, dass nach der bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungspraxis nicht auf ein spezielles Lokaleinkommen
abgestellt werde, sondern auf die Verteilung des Gesamteinkommens
pro min des Umsatzes oder ähnlicher Faktoren. Gegen die Anwendung
dieses Verteilungsmo'dus auch auf internationale Fälle könne sich ein
ausländisches Unternehmen nicht beklagen, da es damit mit den inländischen
völlig gleichbehandelt werde. Bei den Versicherungsgesellschaften müsse
die Verteilung schon deshalb pro mia der Prämieneinnahrnen erfolgen,
weil sie keine getrennte versicherungstechnische Einkommensberechnung
führten, was auch dem Zwecke des zeitlichen und örtlichen Ausgleiches der
Risiken nicht entspräche: Ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichtes
(Monatsschrift XII S. 165) habe diesen Verteilungsmodus gegenüber der
Beschwerdeführerin bereits eingehend begründet. Endlich könne mangels
rechtzeitiger Beschwerdeführung der Steuerverwaltung auf ihre Bemängelung
der Steuerberechnung nicht mehr eingetreten werden.

E. -Vor der Weiterziehung dieses Entscheides an

374 ' staa tsrecht.

das Bundesgericht, hat sich. die Beschwerdeführerin durch das Steueramt
des Kantons Zürich mit Schreiben vom 15. November 1921 folgendes
bescheinigen lassen : Der Kanton Zürich ziehe die Beschwerdeführerin für

ihren gesamten Geschäftsbetrieb in der Schweiz, zur

Einkommensund Vermögenssteuer heran und habe

sie demzufolge aufgefordert, die Steuererklärungen für

die Jahre 1919, 1920 und 1921 einzureichen. Nach der Auffassung des
Steueramtes sei die Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin in Zürich eine
Zweigniederlassung die für ihr ganzes (schweizerisches) Geschäft im Kanton
Zürich steuerpflichtig sei. Die dem Generalagenten in Zürich unterstellten
TVertreter inden andern Kantonen seien als selbständige Gewerbetreibende
zu betrachten und begründeten für die Gesellschaft kein Steuerdomizil.
Es werde auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungsund Rentenanstalt vom 11. Juli 1919 verwiesen.
ss Aus den Akten, besonders einer Eingabe der Beschwerdeführerin an
das Gemeindesteueramt Zürich vom 15. Oktober 1920 und einer solchen
an das kantonale Steueramt vom 9. August 1921 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin das Besteuerungsrecht auch dem Kanton Zürich
bestritten hatte mit der. Begründung : Ihr Hauptbevollmächtigter sei als
ein selbständiger Gewerbetreibender anzusehen und _sie habe daher nach dem
mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide in Zürich kein Steuerdomizil. Hier
so wenig als in einem andern Kantone spiele sich ein quantitativ oder
qualitativ wichtiger Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin ab. Der
Vertreter und Agent sei lediglich Vermittler, der keine selbständigen
Beschlüsse fassen könne. s _ F. Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen
Be chwerde beantragt die Beschwerdeführen'n, das Bundesgericht möge den
Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes aufheben und erkennen,
dass der Kanton

Bern nicht berechtigt sei, Einkommenssteuer von ihr zu
erheben.Doppelbesteuerung N° 41. 375

Sie erneuertihre Ausführungen vor dem Verwaltungs-

gerichte, besonders diejenigen ihrer Ergänzungseingabe.

Im weitern verweist sie auf die Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921
zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 25. Juni 1885 und zum Kautionsgesetz
vom _4. Februar 1919, namentlich auf die Art.15 bis 21 dieses
Erlasses. Durch ihn sei der Schweizerische Geschäftsbetrieb ausländischer
Versicherungsunternehmungen einheitlich organisiert, das Hauptrechtszum
Hauptdomizil erhoben und ein eigentliches, die ganze Wirtschaftliche
Existenz der ausländischen Unternehmung auf schweizerischem Beden
umfassendes Domizil, dasjenige des Generalbevollmächtigten, geschaffen
worden. Die ausländischen Gesellschaften seien damit den schweizerischen
gleichgestellt, was die Garantien anlange, die sie bieten sollen im
Verhältnisse zu den Versicherten, den Drittpersonen und den Öffentlichen
Instanzen, und bei diesen in Bezug auf die Beaufsichtigung sowohl
als auch die 'Abgabeund Steuerpflicht. Demnach müssten aber diese
Gesellschaften ebenfalls berechtigt sein, für das ganze schweizerische
Einkommen nur am Hauptsitze Steuern zu entrichten, statt sich mit den
25 kantonalen Steuerverwaltungen und noch mehr Gemeindesteuerbehörden
herumschlagen zu müssen. ' Auch auf die Beschwerdeführerin hätten daher
die im Urteile i. S. der Schweiz. Lebensversicherungsund Rentenanstalt
ausgesprochenen Grundsätze Anwendung zu finden, wobei an Stelle des
Sitzes der Schweizerischen Gesellschaft für die ausländische eben das
Domizil des schweizerischen Generalbevollmächtigten trete. Über die
Stellung des letztem und sein Verhältnis zu den andern schweizerischen
Vertretern hat sich die Beschwerdeführerin, zumZwecke der Aktenergänzung
darüber angefragt, im wesentlichen in der oben unter A angegebenen Weise
geäussert. Endlich macht sie noch geltend, dass sie sich", wenn auch
eine ausländische

, Gesellschaft, dennoch auf das Doppelbesteuerungsverbot

müsse berufen können und dass ihr der Staatsvertrag

376 si Staatsrecht.

mit dem deutschen Reiche ein vRecht auf Gleichbehandlung einräume. Ihre
Steuerpflicht im Kanton Zürich erklärt, sie grundsätzlich und zwar für
ihren ganzen schweizerischen Geschäftsbetrieb anzuerkennen, solange reine
Gegenseitigkeitsvereine in diesem Kantone einkommenssteuerpflichtig seien.

VG. Die in, der Sache beteiligten bernischen Behörden haben sich zu der
Beschwerde wie folgt geäussert :

l. Das Verwaltungsgericht beantragt deren Abweisung. Es beruft sich
auf die Erwägungen seines Entscheides, die es in einzelnen Punkten,
namentlich was das Verhältnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu dem
kantonalen Besteuerungsrechte anlangt, noch näher ausführt. Dabei geht
es irrtümlicher Weise, siehe oben E und unten H von der Annahme aus,
der Kanton Zürich beanspruche das Besteuerungsrecht nur für das auf
seinem Gebiete erzielte Einkommen, und meint daher, es liege zur Zeit
noch kein Doppelhesteuerungskonflikt vor. Das Urteil i. S. der Schweiz.
Lebensversicherungsund Rentenanstalt spricht nach seiner Auffassung
keineswegs den Grundsatz aus, dass Versicherungsgesellschaften unter allen
Umständen nur vom Hauptsitzkanton besteuert werden können ; sondern die
Voraussetzungen eines Steuerdomizils seien von Fall zu Fall zu prüfen. Ob
die Agenten durch fixen Lohn oder durch Provision entschädigt würden,
dürfte dabei eine untergeordnete Rolle spielen. Jedenfalls habe hier die
Unternehmung ihren Sitz ausserhalb der Schweiz und an der rechtlichen
Bedeutung dieses Umstandes vermöge auch die aufsichtsrechtliche
Bezeichnung eines schweizerischen Hauptdomizils nichts zu ändern. ' ' ' '

; 2. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt : es sei die Beschwerde,
soweit ,den Kanton Bern betreffend, abzuweisen und die BeschWerdeführerin
grundsätzlich als im Kanten Bern steuerpflichtig zu erklären im Verhältnis
der ihr , aus dem' Kanton Bern zufliessenden Doppelbesteuerung. N° 44. 377

'Prämieneinnahmen zu ihren gesamten Einnahmen,ohne

Rücksicht darauf, ob das Inkasso dieser Prämien durch eine bernische
oder eine auswärtige Agentur besorgt werde. '

In seinen Ausführungen verweist der Regierungsrat Zunächst auf die
oben unter E erwähnten zwei Eingaben der Beschwerdeführerin an die
zürcherischen Behörden, aus denen hervorgehe, dass sich die damalige
eigene Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Generalvertreters
mit der der bernischen Steuerverwaltung auffallend decke. Sodann wird
der Bundesgerichtsentscheid i. S. der Karlsruher Lebensversicherungsbank
vom 23. Oktober 1914 (40 I s. 459 ff.) in seiner Erwägung 2 angerufen,
dessen Einschätzungsmodus der angefochtene Entscheid durchaus
entspreche. Freilich sei die Frage der Konkurrenz zwischen dem Kanton
des Wohnsitzes des Generalvertreters und dem des gewöhnlichen Agenten
damals noch nicht, sondern erst durch den nachherigen Streitfall der
Schweizerischen

{Lebensversicherungsund Rentenanstalt ausgelöst

worden. Für ausländische Gesellschaften lägen aber die Verhältnisse
anders; sie und speziell auch die heutige Beschwerdeführerin
besässen in der Schweiz keine ständigen Betriebsanlagen im
Sinne der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung. Ein Ausschluss des
Besteuerungsrechtes durch den Kanton des Wohnsitzes des Generalvertreters
zu Ungunsten der übrigen Kantone, auf die sich die Geschäftstätigkeit
der Gesellschaft erstrecke, könne daher ernstlich nicht in Frage kommen.

3. Die bernische Steuerverwaltung stellt den Antrag : es sei die
Beschwerde, soweit gegen den Kanton Bern gerichtet, als unbegründet
abzuweisen und im weitem zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin
grundsätzlich" in jedem Kanton steuerpflichtig sei, auf dessen Gebiet sich
ihre Geschäftstätigkeit erstrecke, d. h. in welchem sie Versicherungen
abschliesse bezw. unter-

378 s Staatsrecht.

halte, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Prämieneinnahmen.

In der Begründung wird ausgeführt: Der Wohnsitz eines Generalvertreters
könne für das Steuerdomizil des Vertretenen nicht massgebend sein-Und
zudem sei hier das Verhältnis des Generalvertreters in Zürich zu
seiner Gesellschaft in nichts verschieden von demjenigen zwischen
den Generalagenten und der Gesellschaft im Falle der Schweizerischen
Lebensversicherungsund Rentenanstalt : Auch der Generalbevollmächtigte
Stähelin stehe zu der Beschwerdeführerin in keinem Dienstvertrag, sondern
werde durch Provisionen entschädigt, woran nichts ändere, dass ihm ein
Minimum an Provisionen garantiert sei und er seine Auslagen vergütet
erhalte. Und die Beschwerdeführerin unterhalte in Zürich ebenfalls keinen
Geschäftsbetrieb mit ständigen körperlichen Anlagen. Das Verhältnis der
Beschwerdeführerin zu Stähelin unterscheide sich so im Prinzip auch nicht
von dem zu ihrem Berner Agenten. Die besondern Obliegenheiten Stähelins
seien formaler Natur und für den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin
nebensächlich. Das Schwergewicht liege in der Werbetätigkeit der
Agenten, die bei der Versicherungsgesellschaft dem Warenverkauf eines
Fabrikationsund Handelsgeschäftes gleichzustellen sei. Die Tätigkeit
der Agenten sei die erste Voraussetzung für einen geschäftlichen Erfolg
der Beschwerdeführerin in 'der Schweiz, während ein solcher sich denken
lasse ohne die besondern Funktionen des Generalvertreters, um so mehr,
als die Agenten in der Hauptsache nicht mit ihm verkehren, sondern
unmittelbar mit der Direktion. Der Sitz der Generalvertretung lasse
sich ohne Rücksicht auf eine günstigere oder ungünstigem Geschäftslage
bestimmen, und werde nun damit ein ausschliessliches Steuerdomizil für
den betreffenden Kanton begründet, so wäre es möglich, den Sitz in einen
Kanton zu verlegen, der sich mit einer minimalen Steuerleistung zufrieden
gäbe, was einerDappelhesieuermlg. N° 44. 379

gerechten Steuerverteilung widerspräche. Das letztere Argument
treffe freilich mehr oder weniger auch auf die schweizerischen
Versiehernngsgesellschaften zu und es frage sich deshalb, ob das
Urteil i.S. der Schweizerischen Lebensversicherungsund Rentenanstalt
der Gerechtigkeit und Billigkeit entspreche. Es stelle wohl zu sehr
auf rein formelle Momente ab. Für die Versicherungsgesellsehaft sei die
Tätigkeit der Agenten wenigstens ebenso wichtig, wie für den Betrieb der
Automatengesellschaft die Aufstellung von Automaten. In beiden Fällen aber
sei ein Geschäftsbetrieb ohne die Geschäftsstelle am Orte des Agenten
oder Automaten undenkbar und die Bearbeitung der Geschäftskunden sei im
erstem Falle noch die viel intensivere, so dass sich dort noch eher als
hier, wo doch das Bundesgericht ein sekundäres Steuerdomizil angenommen
habe, die Annahme eines solchen rechtfertige. Übrigens lasse sich fragen,
ob überhaupt auf das äusserliohe und zufällige Moment des Bestandes
einer Agentur abzustellen sei, und nicht einfach auf die Tätigkeit, die
die Gesellschaft im betreffenden Gebiet durch ihre Organe und Agenten
entfalte. Ein guter Teil des Kantons Bern lasse sich zum Beispiel
durch einen im Kanton Solothurn angesessenen Agenten bearbeiten, und
umgekehrt, so dass also dessen Geschäftsbetrieb sich auf beide Kantone
erstrecke. Zweckmässiger Weise sollte daher die Steuerverteilung einfach
nach Massgabe der Prämieneinnahmen in jedem Kanton erfolgen, die einen
objektiven, nicht künstlich veränderlichen Masstab für die Tätigkeit
der Gesellschaft in dem betreffenden Gebiete abgeben.

H. Die beteiligten zürcherischen Amtsstellen sprechen sich zur Beschwerde
wie folgt aus:

1. Der Regierungsrat beantragt, materiell auf sie einzutreten und das
Beschwerdebegehren in dem Sinne ' zu schützen, dass die Beschwerdeführerin
für ihren ganzen schweizerischen Betrieb in Zürich steuerpflichtig
sei. Er erklärt, Zürich beanspruche die Steuerhoheit

AS 48 l 1922 26

380 si Staatsrecht.

für das ganze schweizerische Geschäft der Beschwerdeführerin, auf
Grund ihrer eigenen Erklärung (siehe unten Ziffer 2) und der Tatsache,
dass sie daselbst einen Generalagenten und einen Geschäftsbetrieb mit
ständigen Betriebseinrichtungen unterhalte. Der Generalbevollmächtigte
stehe mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstvertrage ;'denn werde
er auch durch Provisionen entschädigt, so sei ihm doch vom Arbeitgeber
ein Mindesteinkommen von 12,000 Fr. garantiert und habe er Anspruch
auf einen Ruhegehalt. Ferner würden ihm seine Bureauauslagen (Miete,
Löhne, Zirkulare, Postund Teleyhongebühren) ersetzt, für Miete und Löhne
allein gegenwärtig 11,400 Fr. jährlich. Zufolge des Kautionsgesetzes von
1919 habe der Generalagent eine erhöhte Bedeutung erhalten und hätten
auch die Betriebseinrichtungen in Zürich vermehrt werden müssen,
so durch Einrichtungen eines Archives. Das einem Dienstvertrag
angenäherte Anstellungsverhältnis des Generalagenten rechtfertige
aber nach dem Bundesgerichtsentscheide i. S. der Schweizerischen
Lebensversicherungsund Rentenanstalt die Annahme eines Steuerdomizils
in Zürich. Ein solches bestände übrigens auch, wenn statt des Dienstein
blosses Auftragsverhältnis vorläge, weil die Beschwerdeführerin in
Zürich einen Geschäftsbetrieb 'mit ständiger Betriebseinrich_.tung
unterhalte (BGE 46 I S. 183). Zum Berner Agenten dagegen stehe sie
in einem' blossen Auftragsverhältnis und es fehle in Bern an einem
Geschäftsbetrieb mit ständigen Einrichtungen. Der Agent verkehre mit der
Beschwerdeführerin nur durch Vermittlung des Generalagenten; er sei ein
blosses Aquisitionsorgan, ohne Verwaltungsbefugnisse. Ein Steuerwohnsitz
bestehe hiernach in Bern nicht.

2. Der Regierungsrat hat ferner noch eine von ihm eingeholte
Vernehmlassung des zürcherischen Steuerkommissärs für Bank-,
Versicherungsund Verkehrsinstitute eingelegt, worin beantragt wird,
der Regierungs-, Dopfzelbesteuerung. Nè 44. . ' ' 381 rat möge (vor
Bundesgericht) daran festhalten, es sei

_grundsätzlich dem Kanton Zürich das Recht zur Be-

steuerung des gesamten Schweizerischen Geschäftsbetriebes der
Beschwerdeführerin zuzuerksiennen. Die Begründung deckt sich im
wesentlichen mit der regierungsrätlichen, wobei noch geltend gemacht
wird : Die General? agentur in Zürich habe wegen ihrer übergeordneten
Stellung den Charakter einer Zweigniederlassung und dieser müsse die
gleiche Bedeutung zukommen, wie bei den schweizerischen Gesellschaften
dem GesellschaftsSItze, so dass der Entscheid i. S. der Schweizerischen

s Lebensversicher'ungsund Rentenanstalt analog anzu--

wenden sei. Eine Verteilung der Einkommensbesteuerung unter die 25 Kantone
würde solche Umtriebe verursachen, dass sich der Steuerbezug nicht mehr
lohnte, namentlich nicht bei kleinem Versicheruhgsbeständen, und es
wäre praktisch vielfach gar nicht ausführbar. Das Schriftstück enthält
ferner eine Reihe von Angaben, die bereits unter A und E berücksichtigt
wurden. Aus ihm ergibt sieh ferner, dass die Beschwerdeführerin durch
Schreiben vom 21. November 1921 erklärt hat, sie anerkenne-grundsätzlich
die Steuerpflicht im Kanton Zürich für das ganze schweizerische Geschäft,
unter dem Vorbehalt, dass sie nicht verpflichtet werde, teilsi weise in
andern Kantonen Steuern Zu bezahlen. Endlich erhellt aus dem Aktenstücke,
dass sich die streitiges

-' Frage, ob der Kanton Zürich das alleinige Besteuerungs-

reehtdhabe oder nicht, für ihn in ähnlicher Weise hinsichtlich einer
Anzahl anderer Versicherungsgesellschaften stellt. -'

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. fDie Beschwerdeführerin ist
eine in Deutschland _ ·

domizilierte Gesellschaft und sie kann sich daher zum Schutze gegen
Doppelbesteuerung nicht. auf den Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11


si Abs. 2 BV berufen, soweit es sich um die Abgrenzung

der deutschen steuerhoheit ' von jener der schweizeri-

382: Staatsrecht. *

schen Kantone handelt, die sie zur Einkommensteuer heranziehen. Wohl
aber ist auch sie des durch den Art.; 46 Abs. 2 gewährten Schutzes
teilhaftig, wenn einer: jener Kantone bei seiner Besteuerung der
Beschwerde-. führerin ' in die steuerhoheit eines andern übergreift und
damit der Tatbestand einer Doppelbesteuerunggeschaffen wird. Alsdann
liegt ein unter das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot
fallender Steuer-. konfiikt vor. Die Beschwerdeführerin befindet sich.
dann hinsichtlich der in der Schweiz zur steuer herangezogenen Quote
ihres Gesamtei'nkommens in der gleichenLage, wie der in .der Schweiz
wohnhafte Steuerpflichtige hinsichtlich seines Gesamteinkommens, und
ihr aus.ländisches Domizil sowie die Beschränkung ihrer Steuerpflicht
in der Schweiz auf jene Einkommensquote ver-v mögen eine abweichende
Behandlung nicht zu rechtfertigen (vgl. 37 I S. 358 vor Erw. 3).

2. Ein zur Beschwerde berechtigender Doppelbesteuerungskonilikt liegt vor
für das Steuerjahr 1919: Auf dieses Jahr bezieht sich die Einschätzung der
hernischen Steuerrekurskommission, die vom Verwaltungsgerichte durch den
nun vor Bundesgericht angefochtenen Entscheid geschützt wurde. Anderseits
haben die zürcherischen Steuerbehörden die. Beschwerdeführerin für die
Jahre 1919 bis 1921, also im besondern auch pro 1919, für ihr ganzes
schweizerisches Geschäft als in Zürich einkommenssteuerpilichtig
erklärt. Dass in diesem Kanton die .ziffermässige Einschätzung noch
aussteht, tut nichts zur Sache. Anderseits ist für die Steuerjahre 1920
und 1921, da hinsichtlich ihrer noch keine bernische Steuerverfügung
vorliegt wenigstens wird etwas" gegenteiliges nicht behauptet auch noch
kein Doppel-besteuerungskonfiikt aktuell. Der heutige Entscheid kann
daher nur die Besteuerung pro 1919 zum Gegenstande haben. '

3. Die Beschwerdeführerin sowohl als die zürcherischen Behörden
(Regierungsrat und kantonalesDoppelbesteuerung N° 4 1. 383

Steueramt) berufen sich für ihre Auffassung, dass dem Kanton Zürich das
ausschliessliche Recht zur Einkommenshesteuerung der Beschwerdeführerin
zukomme, auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Schweizerischen
Lehensversicherungsund Rentenanstalt gegen

die Kantone Solothurn und Zürich vom ll. Juli 1919

(45 I S. 207 ff.). Falls dieser Entscheid für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde von massgehender Bedeutung ist, muss man in
der Tat zu deren Gutheissung gelangen. Das Bundesgericht hat darin
ausgesprochen : Der Generalagent der Versicherungsgesellschaft sei wirt-

s schaftlich kein blosses Organ der Gesellschaft, sondern ein

selbständiger Gewerbetreibender, der die ihm übertragene Tätigkeit
wenigstens in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betreffe), im Rahmen
eigenen Ermessens gegen keste Honcrierung nach Leistungen aus--

um ; und auch juristisch stehe er zur Gesellschaft nicht

in einem Dienstvertragssondern in einem freien Auftragsverhäitnisse nach
Art. 394 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR. Hier würde das nach den Akten zweifellos auch für deni
(frühern)

'u Hauptagenten n der Beschwerdeführerin in Bern gelten

müssen. Seine wichtigste Obliegenheit ist ebenfalls neben dem Inkasso
der Prämien der Anwerbedienst gewesen und ebenso ist er nach Leistungen,
in Form von prozentualen Inkassound AbschlussproVisionen, honoriert
worden. Und während der Generalbevollmächtigte in Zürich und andere
Agenten der Beschwerdeführerin mit dieser Verträge haben, die ihnen eine
Minimalsumme an Provisionen garantieren

und einen Ruhegehalt zusichern, während sich so hier ss

das Verhältnis dem des Dienstvertrages annähert, war

das nach der Angabe der BeSchwerdeführerin bei ihrem

einstigen Vertreter in Bern nicht der Fall, sondern dieser sah sich,
wie es scheint, ausschliesslich auf seine

'Provisionsbezüge und die Vergütung seiner für die Gesellschaft gemachten
Auslagen angewiesen.

In Wirklichkeit trifft nun aber der angerufene Ent-

384 . Staatsrecht. ,

scheid auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort handelte es

sich nämlichum eine in der Schweiz domizilierte Ver-

sicherungsgesellschaft und um das Verhältnis ihres s Geschäftssitzes,
des Mittelpunktes ihrer gesamten ge-

schäftlichen Betätigung, zu dem ausserkantonalen Do-

mizil einer Generalagentur und ihrem besondern Tätig-

keitsbereiche. Hier dagegen liegt der eigentliche Ge-

schäftssitz ausserhalb der'Schweizund in Frage steht das gegenseitige
Verhältnis zweier von ihm abhängiger inländischer Geschäftsstellen, der
schweizerischen Generalvertretung und einer schweizerischen Agentur. In
Frage kommen kann also auf keinen Fall eine unmittelbare, 'sondern
nur eine analoge Anwendung des im frühern Bundesgerichtsentscheide
aufgestellten Satzes (wie sie die zürcherische Steuerverwaltung verlangt).
Dafür wäre nun erforderlich, dass die Generalagentur

in Zürich ein solches Mass von Selbständigkeit und si

eigener Kompetenzen in sisich vereinigte; dass sie als Zweigniederlassung
im zivilrechtlichen Sinne gelten könnte (vgl. 21 S. 67 f. Erw. 3 i. S. der
' Union

und 24 I S. 175 f. Erw. 2 und 3 i. S. Lebensversicherungs'

bank Stuttgart und Konsorten.) Nach den Akten lässt sich das aber nicht
annehmen : ss

Die Funktionen, die der Inhaber der zürcherischen Generalagentur vor
den Agenten in den andern Kantonen voraus hat, sind im wesentlichen
verwaltungsrechtliche : Er steht entsprechend dem Bundesgesetze
betreffend îsisidie Beaufsichtigung der Privatversicherungsunternehmungen
vom 25. Juni 1885 als Generalbevcllmächtigter dem schweizerischen
Hauptdomizile vor, das die Gesellschaft laut Art. 2 Ziffer 3 !} dieses
Gesetzes zu bezeichnen hatte. In dieser Beziehung mögen seine Befugnisse
und die Möglichkeit selbständigen Handelns

ziemlich weit gehen, namentlich seit der von der Be .

schwerdeführerin angerufenen ' neuen Vollziehungsverordnung des
Bundesrates vom 16.August 1921 (Art. 15 ff.), die immerhin in zeitlicher
Hinsicht auf den vorliegendenDoppelbesteuerung. N° 44. _ ' 385'

Fall noch nicht anwendbar ist; wenn sie auch ihre recht--

liche Grundlage indem darauf anwendbaren'Aufsichtsgesetze hat. Es handelt
sich aber hier überall um Zuständigkeiten des Generalvertreters, die
zur Regelungdes Verhältnisses der Gesellschaft zu den die Staatsaufsmht

-. ausübenden Behörden geschaffen wurden und die mit

dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft als solchem nur mittelbar
zusammenhangen, hauptsächlich insofern, als ihre Ausübung die rechtliche
Grundlage bildet, ohne welche die konzessionspflichtige Gesellschaft
ihre Geschäfte nicht betreiben kann, und als der Geschäftsbetrieb sich
innerhalb der durch die aufsichtsrechtlichen Be-

' stimmungen gesetzten Schranken vollziehen muss. Nur

in diesem weitern sinne lässt sich die hier in Betracht kommende
Tätigkeit des Generalbevollmächtigten als eine Mitwirkung bei der
Verfolgung des Gesellschaftszweckes ansehen ; der eigentliche Zweck
aber liegt auf zivilrechtlichem und privatwirtschaftlichem Gebiete;
er besteht im Betriebe des Versicherungsgeschäftes,

im Abschluss und der Durchführung von Versicherungs-

verträgen und der Erreichung des damit erstrebten wirtschaftlichen
Ergebnisses (Ge'winnerzielung für die Gesellschafter, Vorteile der
Gegenseitigkeit-) Hiernach

kann die zur Durchführung , des Aufsichtsgesetzes er-

folgende Begründung eines .a Hauptdomizils r und die Ausübung
der damit verbundenen Funktionen durch den Generalbevollmächtigten
nicht als Einrichtung und Betrieb einer Zweigniederlassung gelten (so
schon 24 I S. 175 i. S. der LebenSversicherungsund Ersparnisbank in
Stuttgart und Konsorten), sondern dazu gehort vor allem, dass der,"
Generalbevollmächtigte zugleich auf dem Gebiete des ,eigentlichen
Versicherungsgeschäftes im Verhältnis zu den Zentralorganen die
erforderliche

. Selbständigkeit in seinen Entschlüssen und Handlungen

besitzt. Das lässt sich hier vom Zürcherischen General'agenten nicht
sagen; Ihm so gut als den Unteragenten -

s in den andern Kantonen fehlen dazu die wesentlichsten

386 Staatsreeht,

Befugnisse: Von sich aus kann er keine Versicherungsverträge abschliessen,
und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch keine auf Abänderung oder
Auflösung solcher Verträge gerichtete Rechtshandlungen vornehmen,
sondern er muss überall die Genehmigung der Zentralorgane einholen,
womit er sich in diesen wichtigsten Beziehungen als ein lediglich deren
Beschlüsse ausführendes Hüifsorgan darstellt.

Dazu kommt noch, dass das, was in Betreff des Hauptagenten in
Bern für das Fehlen eines dortigen Steuerdomizils geltend gemacht
wird, auf den Generalagenten in Zürich, wenn .nicht voll, so doch
zum grossen Teile ebenfalls zutrifft. Für seine Tätigkeit beim
eigentlichen Versicherungsgeschäft wird auch er in Form von Provisionen
honoriert und er wäre also insofern nach dem Entscheide i. S. der
Schweizerischen Lebensversicherungsund Rentenanstalt ebenfalls als
selbständiger Gewerbetreibender anzusehen. Insoweit könnte von einer
Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Zürich, ja überhaupt von
irgend einem Geschäftssitze daselbst nicht mehr die Rede sein. Wenn ihm
nun auch ein bestimmtes Minimaleinkommen aus Provisionen garantiert und
vertraglich ein Ruhegehalt zugesichert ist und er seine Bureaumiete und
andere Auslagen vergüzet erhält, so nähert dies zwar seine vertragliche
Stellung zu der Gesellschaft der des Dienstvertrages an, lässt aber
den Umstand unberührt, dass nach dem Bundesgerichtsentscheide auf
den Anwerbedienst als die Hauptsache abznstellen ist und für diesen
grundsätzlich Honorierung nach Leistungen gilt.

Auf das angerufene Bundesgerichtsurteil lässt sich also nach dem allem
der Anspruch der Beschwerdeführerin, ausschliesslich in Zürich zur
Einkommenssteuer herangezogen zu werden, nicht stützen.

4. Zur Begründung dieses Anspruches könnte man weiter noch geltend machen
: Wenn auch die Kompetenzen des Generalbevollmächtigten in Zürich im
Ver-Doppelbesteuerung. N° 44. 387

hältnis zu denen der Gesellschaftsorgane in Gotha nach den obigen
Ausführungen als zu beschränkte angesehen würden, um daraus ein
ausschliessliches Steuerdomizil für die Schweiz in Zürich berzuleiten,
so seien doch diese Kompetenzen um so wesentlicher im Verhältnisse zu
den Agenten in den andern schweizerischen Kantonen. Ihnen gegenüber
habe der zürcherische Generalagent eine so überragende Stellung, dass
das schweizerische Geschäft als, bei ihm zentralisiert gelten müsse und
die. Unselbständigkeit der Stellung und Betätigung seiner Unteragenten
die Annahme besonderer Steuerdomizile in ihren Kantonen, jedenfalls
eines solchen im Kanton Bern, ausschliesse.

Vor den wirklichen Verhältnissen hält aber auch diese Auffassung nicht
Stand : --

Zunächst darf man auch hier dem Umstande, dass dem Generalvertreterim
Unterschiede zu den andern Agenten ausschliessliche und an sich
wesentliche Kompetenzen im Gebiete des Versicherungsaufsichtsrechtes

'zustehen, keine entscheidende Bedeutung heimessen,

und zwar aus den oben entwickelten Gründen, wonach für die Frage
nicht nur des zivilsondern auch des steuerrechtlichen Domizils diese
verweitnngsrechtlichen Beziehungen nebensächlich sind gegenüber den
zivilrechtlichen und privatwirtscheitlichen. Hinsichtlich der letztem aber
geht die Selbständigkeit und der Zuständig. keitsbereich des zürcherischen
Generalagenten in der Hauptsache nicht weiter, als die der kantonalen
Agenten, und sein Verhältnis zu ihr-en ist im wesentlichen mehr das der
Nebenals der Unterordnung: Beide, er wie jene, müssen die von ihnen
beigebrachten Versicherungsanträge und die Anträge auf Umwandlung
oder Aufhebung von Versicherungsverträgen der Zentralverwaltung zur
Genehmigung unterbreiten und alle standen bis anhin hiebei, wie auch bei
der Auslieferung der Prämiengelder, mit jener Verwaltung in unmittelbarer
Verbindung; Ein Rundschreiben vom 7. November

388 Staatsrecht

1921 hat nun freilich das bisherige Verhältnis im Sinne einer grösseren
Zentralisation der Funktionen bei der Generalvertretung abgeändert. Aber
diese (oben unter A mitgeteilten) Neuerungen sind wohl nebensächhcher
Natur, indem sie dem Generalvertreter keine wesentlichen Zuständigkeit
en neu einräumen, sondern ihn nur in weiterem Umfange als bis jetzt zu
einem Vermittler beim Verkehr zwischen den Agenturen und dem Zentralsitze
machen. Jedenfalls aber ist dieses Rundschreiben

noch nicht massgebend für die hinsichtlich des Steuer-'

jahres 1919 in Betracht kommenden Verhältnisse, auf die es hier
allein ankommt, und seine Bedeutung und Tragweite braucht :so nicht
abschliessend geprüft zu werden. Auch insofern namentlich befinden
sich der Generalund die Unteragenten in der nämlichen Stellung, als
sie für ihren Anwerbedienst grundsätzlich durch Provisionen entschädigt
werden. Will aber in dieser Art: der Entschädigung für die Unteragenturen
ein gegen ein Steuerdomizil sprechendes Argument erblickt werden,
so muss das gleiche auch für die Generalvertretung in entsprechendem
Umfange gelten.

6. Hiernach ist das Beschwerdebegehren, das auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und Anerkennung des ,ausschliesslichen
Besteuerungsrechtes Zürichs geht, als unbegründet abzuweisen
Einen besondern Eventualantrag in dem Sinne, dass die Quote vom _
schweizerischen Einkommen der Beschwerdeführerin, die das bernische
Verwaltungsgericht dem Kanton Bern als Steuerobjekt zugewiesen hat, zu
Gunsten des Kantons Zürich herabgesetzt werde, hat die Beschwerdeführerin

nicht gestellt. Auch der zürcherische Regierungsrat

beschränkt sich auf das Begehren, die Beschwerdeführerin lür ihren
ganzen schweizerischen Betrieb als im Kanton Zürich steuerpflichtig Zu
erklären. Unter diesen ,Umständen lässt sich fragen, ob nicht die 'vom
Verwaltungsgerichtev vorgenommene Verteilung (für das Steuerjahr 1919)
als formell anerkannt gelten müsse, welche Verteilung ausschliesslich
auf die Höhe der

ss bopsspenzesteuemng. 'N? 44. 389

Prämieneinnahmen in den beiden Kantonen abstellt

und die, das Gericht im Disposijtiv seines Entscheides dadurch zur
Geltung bringt, dass es die Beschwerde abweist, die sich gegen die
auf der genannten Bemessungsgrundlage vorgenommene Steuereinschätzung
auf 11,400 Fr. Einkommen gerichtet hatte. Zum mindesten aber hätten
die Beschwerdeführerin und die zürcherischen Behörden bestimmte Gründe
anführen sollen, die für eine allfällige andere Festsetzung der von jedem
Kanton besteuerbaren Einkommenquote sprechen, etwa einer solchen im Sinne
der Zubilligung eines Pràzipuums an den Kanton Zürich als Kanton des
Sitzes der die. andern überragenden Geschäftsstelle. Das Bundesgericht
kann in dieser Beziehung um so Weniger von Amteswegen den Vorentscheid
abändern, als es sich keineswegs um eine Korrektur handeln wiirde, die
sich im vornherein als durch die Sachlage gerechtfertigt darstellte. Zu
weit geht anderseits der Antrag des bernischen Re-gierungsrates,
grundsätzlich zu erklären, die Beschwerdeführerin sei im Kanton Bern
im Verhältnis der ihr hier zufliessenden Prämieneinnahmen zu ihren
gesamten Einnahmen steuerpflichtig (nach dem Antrage der bernischen
Steuerverwaltung. im Verhältnis der Prämieneinnahmen der einzelnen
Kantone) und sie sei steuerpflichtig ohne Rücksicht darauf, ob das
Prämieninkasso durcheine berniSche oder auswärtige Agentur erfolge. Der zu
fällende' Entscheid kann, wie gesagt, nur die Besteuerung in den beiden
Kantonen für das Jahr 1919 betreffen und für die andern Steuerjahre muss
die Möglichkeit einer erneuten sachlichen Prüfung der Verhältnisse und
der sich stellenden Rechtsfragen vorbehalten bleiben

Demnach erkennt das Bundesgericht:

4 Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid des
bernischen Verwaltungsgerichtes -

vom 1. August 1921 bestätigt.