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, Internationales Privatrecht.

VII. INTERNATION ALES PR IVATRECHTDRO IT INTERNATIONAL PRIVÉ.

Vgl. Nr. 2 und 3. Voir n° 2 et 3.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG SWG Bern[. FAMILIENRECHT

Diskle DE LA FAMILLE

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1921 i. S. Banner gegen
Banner. '

Schenkungen unter Ehegatten: zulässig zu

Gunsten der Frau ohne Zustimmung der Vormundschafts-

behòrde. Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
und 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB. Wird Geschenktes

Frauengut oder Sender-gut der Frau ? Art. 190
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
ZGB. Schenkungen von Hand
zu Hand: Art. 242
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.


OR. Ist Uebertragung durch Konstitut genügend 'I Art.

924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB. Verhältnis zum Schenkungsverspreehen, OR Art. 243. Irrtum,
OR Art. 23.

A. Der am 6. Januar 1917 in Flühli gestorbene Anton Banner (oder
Tanner) hinterliess als gesetzliche. Erben die Kläger als Erben
deselterlichen Stammes und daneben, die Beklagte als seine Ehefrau. Die
Erben vereinbarten am 4. April 1917, dass die Beklagte statt.. ihres
gesetzlichen Erbanspruches von einem Viertel mr Eigentum und drei Vier-tem
zur Nutzniessung die Hälfte des teilbaren Nachlasses zu Eigentum erhalten
soll. In der Felge. bezweifelten die Kläger die Voll.-

sistàndigkeitss des amtlichen Nachlassinventars, und die

Beklagte erklärte ihnen in der Erhenverhandlung vom 10. September 1917,
dass sie am 31. Januarlgl'? auf der Sparund Leihkasse Entlebnch 1300 Fr.,
die aber ihr. Eigentlm seien, bezogen habe, und dass ihr zwei Gülten von
4000 Fr. und 3700 Fr. vom Erblasser geschenkt worden seien. Gestützl:
auf diese Erklärung verzichteten die Kläger, mit Ausnahme von Alfred
,und Nikolaus Benz, in .der genannten Erhenversammlung auf diese drei
Posten von zusammen 9000 Fr. zu Gnnsten AS' u n _ 1921 9

116 Familienrecht. N° 23.

der Beklagten. Als sie später in Erfahrung brachten, dass die Beklagte
noch andere Titel aus dem Vermögen Danners im Besitze habe, berief sich
diese auf einen Schenkungsakt des Erblassers vom 15. September 1915,
der mit Güitabtretung und Schenkungsakt überschrieben und von Anton
Danner eigenhändig unterzeich net ist und dahin geht, dass Banner mit
gegenwärtigem Akt der Beklagten schenkungsweise und unbeschadet ihres
gesetzlichen Erbrechts sieben näher bezeichnete Gülten von zusammen
24,900 Fr. zu Eigentum abtrete . Gestützt auf diesen Rechtsakt hatte
die Beklagte nach dem Tode des Erblassers die darin erwähnten Titel,
die neben der Schenkungsurkunde gesondert von den andern Wertschriften
des Erblassers lagen, zur Hand genommen. _

B. Die Kläger anerkannten die behauptete Schenkung nicht und widerriefen
überdies den Verzicht vom 10. September 1917, weil ihnen die Beklagte
damals nur von einer Schenkung von 9000 Fr. gesprochen habe und sie
sich daher bei diesem Verzicht in einem wesentlichen Irrtum befunden
hätten. Sie erhoben Klage mit dem Begehren, die behauptete, Schenkung
sei ungültig und der Verzicht vom 10. September 1917 unverbindlich zu
erklären; die Beklagte habe daher anzuerkennén, dass ihr laut Vertrag
vom 4. April 1917 nicht mehr als die Hälfte des teilbaren Nachlasses
des Anton Danners gehöre ; sie sei zu verhaltenfdie zuhanden genommenen
Wertschriften von 24,900 Fr. oder deren Gegenwert nebst den allfällig
davon bezogenen Zinsen in die Erbmasse einzuwerfen.

C. Mit Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das Obergericht des Kantons Luzern
die Klagein dem Sinne abgewiesen, dass es zwar das Abkommen vom 10. Sep
tember 1917 wegen wesentlichen Irrtums für unverhindlich erklärte,
die Schenkung der Grundpfandtitel von 24,900 Fr. aber anerkannte und
mithin, da die beiden Titel von 4000 Fr. und 3700 Fr., auf die im
Ab--Familienrecht. N° 23. 117

kommen vom 10. September 1917 verzichtet wurde, bereits in der Schenkung
vom 15. September 1915 enthalten waren, die Beklagte nur verpflichtete,
den bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember
1917 in die Erbmasse einzuwerfen.

D. Gegen dieses am 8. Januar 1921 zugestellte Urteil haben die Kläger
am 13. Januar 1921 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Obwohl die Ehegatten grundsätzlich befugt sind, Rechtsgeschäfte
miteinander einzugehen, hat ihnen dach das eheliche Güterrecht im
Interesse Dritter und zum Schutze der Ehefrau bestimmte Schranken
auferlegt, und es fragt sich daher zunächst, ob die von der Beklagten
behauptete Schenkung ihres Ehemannes vom Standpunkt des ehelichen
Güterrechts aus anerkannt werden könne, Da die Kläger als Erben
des Ehemannes der Beklagten gemäss Art. 248 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB nicht als
Dritte anzusehen sind, kommen die in diesem Artikel zum Schutze
Dritter aufgestellten Vorschriften der Eintragung der Schenkung ins
Güterrechtsregister und deren Veröffentlichung im vorliegenden Falle
nicht in Be'tracht. Aber auch die in Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB zum Schutze
der Ehefrau enthaltene Vorschrift, dass die das eingebrachte Gut der
Ehefrau oder das Gemeinschaft-ngtbetreffenden Rechtsgeschäfte unter den
Ehegatten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
bedürfen, kann im vorliegenden Fall nicht angewendet werden ; denn
einmal kommt hier ein Gemeinschaftsgut (= Gesamtgut) nicht in Frage,
da die Beklagte und ihr Ehemann unter dem Güterstand der Güterverbindung
standen; sodann würde es, was das eingebrachte Gut der Frau anbelangt,
gegen den Sinn des Art. 177 Abs. 2, der den Schutz der Frau bezweckt,
verstossen, wollte die Zustimmung der Vormundschafts-

118 Familienrecht. N° 23.

behörde auch für Schenkungen des Ehemannesari die Ehefrau verlangt
werden, durch welche Frauengut erst geschaffen oder eingebrachtes Gut
der Frau vermehrt wird, wogegen das Bedenken, dass der Ehemann auf diese
Weise Schenkungen an die Ehefrau nur fiktiv zu Ungunsten der Gläubiger
vornehmen könne, bedeutungslos ist, weil diese Schenkungen den Gläubiger-n
ge-genüber nur gelten, wenn sie den in Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB zum Schutz der Dritten
aufgestellten Erfordernissen entsprechen (vergl. EGGER, Komm. zu Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

ZGB Anm. 4 5}; anderer Ansicht, GMÜR, Kommentar zu Art. 177 Anm. 2 a 15).

2. Liegen somit keine ehelichgiiterrechtlichen Hindernisse für die
behauptete Schenkung vor, so bleibt nur noch zu untersuchen, ob diese
an sich zu Recht bestehe. Zweifellos erhellt aus dem Schenkungsakt vom
15. September 1915 ohne weiteres die Schenkungeabsicht des Erblassers, und
aus der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass der Erblasser den
Schenkungsakt in Gegenwart der Beklagten und mit deren stillschweigenden
Zustimmung unterschrieben hat, ergibt sich auch die Annahme der Schenkung
auf seiten der Beklagten. Allein damit ist die Rechtsbeständigkeit der
Schenkung noch nicht dargetan; denn nach dem Wortlaut des Schenkungsaktes,
worin der Erblasser erklärt, er trete mit gegenwärtigem Akt die näher
bezeichneten Titel der Beklagten zu Eigentum ab , handelt es sich ganz
offenbar um eine Schenkung von Hand zu Hand, und es fragt sich, ob diese
Schenkung von Hand zu Hand den Erfordernissen des Gesetzes genüge.

Nach Art. 242
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
OR sscc erfolgt sie durch Uebergabe der Sache vom Schenker
an den Beschenkten , und die Vorinstanz hat diese Uebergabe darin als
gegeben erachtet, dass zwar der Erblasser die Gülten bis zu seinem Tode
bei sich behalten und deren Zinsen eingezogen habe, wozu er als Verwalter
und Nutzniesser des Frauen-Familienrecht. N ' 23. 1 i 9

guts aus ehelichem Güterrecht berechtigt gewesen sei, dass sich
jedoch die im Schenkungsakt genannten Gülten nach seinem Tode neben
der Schenkungsurkunde, von den übrigen Wertschriften des Erblassers
ausgesondert, vorgefunden hätten; hieraus dürfe umso eher auf den Vollzug
der Tradition geschlossen werden, als in bäuerlichen Verhältnissen, die
im vorliegenden Falle in Betracht kämen, die Aufbewahrungsmöglichkeiten
für Wertschriften sehr beschränkt seien und vielfach für Verwahrung von
Titeln des Mannes und der Frau nur ein Schrank oder geeigneter Behälter
vorhanden sei.

Diese Feststellungen sind, soweit tatsächlicher Natur, für das
Bundesgericht verbindlich, da, obwohl Widersprüche zwischen der in der
Rechtsantwort gegebenen Darstellung und den Erklärungen der Beklagten
in der Parteibefragung vorliegen, von einer Aktenwidrigkeit nicht
gesprochen werden kann, indem die Vorinstanz, die als Tatsachenrichter
in der Beweiswürdigung frei ist, die Darstellung der Bechtsantwort
auf Missverständnisse zurückführt und den in der Parteibefragung
gegebenen Erklärungen der Beklagten Glauben schenkt. Den rechtlichen
Schlussiolgerungen jedoch, die die Vorinstanz aus diesen Feststellungen
zieht, kann aber nicht beigepflichtet werden. Zwar ist richtig, dass die
Titel (die als alte Luzernergülten Inhaberpapiere sind und daher formlos
übergeben werden können), nur zum Frauengut und-nicht zum Sondergut der
Beklagten werden konnten, da nach Art. 190
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
ZGB der Ehemann seiner Frau
Sondergut nur durch Ehevertrag verschaffen kann, weshalb in der Tat
aus dem Umstande, dass der Erblasser die Zinsen der fraglichen Titel
nach wie vor selber eingezogen hat, nichts gegen die Schenkung gefolgert
werdenkann. Allein die Erwägung der Vorinstanz hält insofern nicht Stich,
als sie darin den Besitzübergang durch Konstitut zu Unrecht auch bei
der Schenkung von Hand zu Hand für genügend erachtet. Denn während im
allgemeinen die Besitzübertragnng gemäss Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB in den

120 Familienrecht. N° 23.

Fällen der Besitzanweisung und des Konstituts auch ohne Ueber-gehe
d. h. ohne körperliche Uebertragung ' der Sache möglich ist (wobei für
den vorliegenden Fall zuzugeben ist, dass das besondere Rechtsverhältnis ,
welches in Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB für die Zülässigkeit des Konstituts verlangt wird,
in der ehegüterrechtlichen Verwaltung des Erblassers an den geschenkten
Titeln erblickt werden kann), so verlangt Art. 242
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 242 - 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
1    Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2    Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3    Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
OR für die Schenkung
von Hand zu Hand ausdrücklich die U e b e rg a b e der Sache , also
die Verschaffung der direkten tatsächlichen Gewalt über die Sache im
Sinne des Art. 919 an den Beschenkten, so dass eine blosse verbale
Uebergabe , d. h. eine Uebergabeerklärung ohne Gewaltübertragung, bei
der Schenkung von Hand zu Hand nicht genügt und mithin das Konstitut
bei dieser Schenkungsart ausgeschlossen ist (vergl. OSTERTAG, Komm. zu
Art. 924 Nr. 10 ; Art. 922 Nr. 3).

Diese Regelung der Schenkung von Hand zu Hand entspricht denn auch
dem Formzwang des Schenkungsversprechens, das zu seiner Gültigkeit der
Schriftlichkeit bedarf; denn die zum Formzwang des Schenkungsversprechens
führenden Erwägungen, dass formlose Schenkungen oft versprochen
werden, ohne dass sich der Versprechende ihrer Tragweite bewusst ist,
oder dass ohne Formzwang leicht Zweifel in die Ernsthaftigkeit des
Versprechens gelegt werden können, oder endlich, dass durch ein formloses
Schenkungsversprechen auch leicht die Vorschriften über die Verfügungen
von Todeswegen umgangen werden können, rechtfertigen den Wegfall einer
besondern Formvorschrift für die schenkung von Hand zu Hand nur, wenn
dem Schenker durch die reale Uebergabe der Sache ein sofortiges Opfer
zugemutet wird, wobei vielfach die Vollziehung selbst einer besonderen
Form bedarf, die geeignet ist, dem Schenker die Bedeutung des Opfers zum
Bewusstsein zu bringen, was nicht der Fall wäre, wenn bei der Schenkung
von Hand zu Hand das Konstitut, bei dem der Schenker nach wie vor im
Besitze der geschenktenFamilienrecht. N° 23 121

Sache bleibt, zulässig Wäre (vgl. OSER, Komm. zu Art. 239
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
OR V. 1 a).

Die zwischen dem Erblasser und der Beklagten vereinbarte Schenkung von
Hand zu Hand ist daher mangels Uebergabe der Titel nicht vollzogen
worden und ist mithin, da ein wesentliches, der Schenkung von Hand
zu Hand eigentümliches Erfordernis nicht erfüllt ist, rechtlich nicht
zustande gekommen

3. Für diesen Fall hat die Vorinstanz angenommen, im Schenkungsakt vom
15. September liege eventuell ein Schenkungsversprechen im Sinne des
Art. 243
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
OR, wobei der Schenkungsakt, der für die Schenkung von Hand zu
Hand lediglich als Beweisurkunde diente, zum konstitutiven Formbestandteil
des Schenkungsversprechens Würde. Allein die beiden Schenkungsarten sind,
obwohl das Gesetz das erfüllte Schenkungsversprechen der Schenkung von
Hand zu Hand gleichstellt (Art. 243 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
OR), begrifflich doch soweit
verschieden, dass eine Schenkung, die einmal in der Form der Schenkung
von Hand zu Hand vereinbart worden ist, mangels Vollzuges nicht als
Schenkungsversprechen gelten kann ; denn da der reale Vollzug der
Schenkung das der Schenkung von Hand zu Hand eigentümliche Erfordernis
ist, ohne welches eine Schenkung nicht besteht, so liegt,

'wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, überhaupt

kein Rechtsgeschäft vor. Nun geht der Wortlaut des, Schenkungsaktes
vom 15. September zu eindeutig auf eine Schenkung von Hand zu Hand,
als dass zweifelhaft erschiene, ob darin nicht auch ein blosses
Schen-kungsversprechen erblickt werden könne.

4. Da mithin die von der Beklagten behauptete Schenkung nicht
zurechtbesteht, ist auf die übrigen Anfechtungsgründe der Kläger, die
übrigens vor Bundesgericht teils nicht mehr erneuert, teils auch, soweit
sie die Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestreiten-. von der
Vorinstanz verbindlich abgewiesen worden sind, nicht mehr einzutreten. .

5. Die Beklagte hatssdaher die, gestützt auf diese

122 Familienrecht. N° 24.

vermeintliche Schenkung, zu Handen genommenen Titel nebst den davon
allfällig bezogenen Zinsen in die Erbmasse zu werfen, und zwar unterliegen
dieser Ein-

werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom ss

10. September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten von 4000 Fr. und'3700
Fr., da dieses Abkommen aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz,
auf die hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums gemäss
Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus dem gleichen Grunde
hat die Beklagte auch den bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5%
Zins seit dem 31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil,
das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat, in die Erbmasse
einzuwerfen. Gegenüber dieser Einwerfungspflicht hat jedoch die Beklagte,
gestützt aufden Erhteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den sich die
Klage beruft, und der daher nicht angefochten ist, Anspruch auf die Hälfte
des teilbaren Nachlasses und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1920
aufgehoben und die Klage ,geschützt.

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1921 i. S. F. gegen
F. geb. 8.

ZGB Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
Ziff. 2, 97 Abs. 2: Geisteskrankheit als
Éhe-nichfigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens
darüber.

A, Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwester des am 1. November
1918 kinderlos verstorbenen Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am
24. März

Familienrecht. N ° 24 123

1917 mit Luise geb. S. geschlossenen Ehe wegen Geisteskrankheit
bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung.

B. Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht Brugg, über den
Geisteszustand des Beklagten zur Zeit des Eheabschlusses eingehalten
medizinischen Gutachten ist zu entnehmen: Aus dem angeführten Material
ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere chronische Alkoholismus
F's. Wir registrieren chroni schen Alkoholismus mit dem beobachtenden
Laien deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück gang
mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein drücke von 1916 an
werden immer gravierender. Die BeohaChtungen in Königsfelden und die
dort abge gebenen Gutachten zeigen,-dass die Kuren im Früh jahr 1917 den
geistigen Zerfallprozess nicht mehr aufhalten konnten, dass organische
Hirnveränderungen chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt
wird letzteres durch den weitem Verlauf, mit dem deutliichen Bild
der sogenannten Korsakow'schen Psychose, die schwere hirnorganische
Störungen, durch chroni sehe Alkoholvergiftung hervorgerufen,
voraussetzt. Der Endzustand und der Sektionsbefund bestätigen re
trospektiv sämtliche Voraussetzungen. Der konsta 'del-te Hirnbefund war
nicht das Resultat eines kurz fristigen, sondern bereits chronischen
geistigen Krank heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass
F. zur Zeit der Eheschliessung geistig vollwertig gewesen ist; bald
nachher tritt ein Dauerzustand schwerer und sehn-erster geistiger
Umnachtung ein. Nun ist aber bemerkenswert, dass sich offenbar die
Geschäfts fähigkeit, wenigstens was die gewohnten beruflichen Handlungen
betrifft, auffallend lange erhalten hat, sicher. über die kritische Zeit
der Eheschliessung hinaus. solches kann oft beobachtet werden und führt
zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes zustandesäRZder
früher,'__wie es scheint aus Gründen

s