26 Entscheidungen der Sclmldbetreibungs-

sta alla base dei-Cantoni : esso si applica anche ai patri-ziati, alle
borghesie, alle parrocchie ecc. (Bürgergemeinden, Korporationsgemeinden,
Kirchgemeinden ecc., commune bourgeoise, paroissiale ecc.). E quindi
lecito arn-

mettere che il legislatore abbia inteso il concetto Comune -

in senso lato, vale a dire abbia voluto estenderlo anche a quegli enti
che, prevalendo in essi lo scopo di pubblica utilità sugli interessi
privati, presentassero coi Comuni nel senso stretto della parola
punti essenziali di analogia : in altri termini, che il legislatore
abbia voluto riservare aiCanteni la facoltà di introdurre nella loro
legislazione una procedura Speciale di esecuzione per tutti quei corpi
morali, spiccatamente di pubblica utilità, a riguardo dei quali, sia
per la natura dei loro beni (come beni, in certi limiti, posti estra
commercio, destinati all'uso pubblico

ecc.), sia per la loro indole intrinseca ed il loro scopo, che

li suppongono duraturi, i precetti ordinari di una liqui-

dazione totale ed immediata (che, nella forma del falli '

'mente, trae seco la dissoluzione dell'ente morale di diritto privato
che ne è colpito), non sono di applicazione agevole ed adeguata.

in quali di cotali enti pubblici lo scopo di pubblica utilità sia
siffattamente prevalente sugli interessi privati da poter essi venjr
equiparati ai Comuni è questione che, per la loro molteplicità e
diversità, non ammette soluzione uniforme, ma che deve essere esaminata
case per case. Agli effetti di questo giudizio hasta rilevare che un
consorzio constituito, come quello in discorso, per la sistemazione
di un corso d'acqua di diritto pubblico in base alla legge cantonale
9 giugno 1853, riveste indubbiamente e eminentemente il carattere di
opera di pubblica utilità, come risulta dai disposti di quella legge. A
mente infatti degli art. 3 e 7 un consorzio sil'i'atto non può essere
isti-tuito se non coll'autorizzazione del Consiglio di State, il quale
deve constatarne espressamente la pubblica utilità : al Consiglio di
Stato è deferibile ogni contestazione tra i membri del Consorzio ed i
suoi organi (art. 11,

__ ,.. i'und Konkurskammer. N° 7. 27

15,18) e compete il controllo generale del consorzio e dell'opera ;
inline, il consorzio ha carattere coercitivo nel sense che sono obbligati
a farvi parte tutti i particolari e corpi morali alle cui proprietà può
risultare un utile qualsiasi dall'opera (art. 5 e 7 ecc.).

4. Da questo considerazioni risulta che la controversia è retta dal
diritto cantonale : essa sfugge quindi alla competenza del Tribunale
federale.

La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia.-

Non si entra nel merito del ricorso.

8. Entscheid vom 13. Februar 1919 i. S. Imhof.

Unzulàssigkeit der Zustellung des Zahlu ngshefehles an den Vertreter
einer juristischen P e r s o n in der Betrcihung, die dcr Vertreter
selber gegen sie angehoben hat.

,11. Durch Zalilungsbeiehl vom 19. November 1918 betrieb der Rekurrent
Imhefl die In'xhosl-Motor zl. G. in Interlaken, deren Direktor und
Verwaltungsratsmitglied er ist. In dieser seiner Eigenschaft als
Direktor und einziges in Interlaken wohnhaftes Verwaltungsratsmitgiied
nahm er selber den Zahlungsbeiehl entgegen und erhob nicht nur keinen
Rechtsvorsclilag, sondern anerkannte die _Schuld ausdrücklich.

B. Die lmhoff-Motor A.-G. erhob hierauf Beschwerde indem sie Aufhebung
der Zustellung des Zahlungsbefehles verlangte, da diese angesichts der
bestehenden Interessenkellission an ein anderes Verwaltungsratsmitglied
hätte erfolgen sollen. (Ein weiterer Beschwerdepunkt ist gegenstandslos
geworden.)

C. Die Vorinstanz hat diese Beschwerde gutgelieissen, indem sie davon
ausging, bei solchen Interessenkellisionen dürfe in der Tat die Zustellung
nicht an das betrei-

28 Entscheidungen der Schuldbetreibuugs-

bende, sondern nur an ein anderes nicht interessierte-s
Verwaltungsratsmitglied vorgenommen werden, wie ja auch Art. 392 Ziff. 2
die Zustellung an den interessierten Vormund ausschliesse.

D. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Imhoff an das Bundesgericht mit dem
Antrag, es sei die Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehles aufrecht
zu erhalten. Zur Begründung liess er anführen, die Zustellung sei dem
Gesetz entsprechend an ein Mitglied der Verwaltung erfolgt, wobei nicht
in Betracht falle, dass dieses Mitglied selber Gläubiger sei. Vermöge
ihrer Organisation nehme eben jede Aktiengesellschaft das Risiko auf
sich, dass ein Verwaltungsorgan einen Zahlungsbet'ehl entgegennehme und
die Frist zur Rechtsversehlagserhebung unbenützt verstreichen lasse. Im
sei er zur Entgegennahme des

Zahlungsbefehls um so eher berechtigt gewesen, als es sich

nur um eine kleine Forderung handle. E. Das Betreibungsamt Interlaken
hat sich diesem Rekurs angeschlossen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung : l. -Der
Betreibungsbeamte "wird durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde in
seinen persönlichen Verhältnissen in keiner Weise verletzt und ist daher
zum Rekurs nicht

legitimiert, 3. Der Rekurs linhoiis ist im wesentlichen aus den

von der Vorinstanz angeführten Gründen abzuweisen

Die Zustellung des Zahlungsbet'ehles erfolgt zu dem Zwecke, dem
Gläubiger einen Exekutionstitel zu verschailen. Der Schuldner nird
dadurch gezwungen, sich über die. Anerkennung oder Bestreitung der
Forderung auszusprechen und das Gesetz gibt dem blossen Stillsrhweigen
die Bedeutung einer Anerkennung der Schuld, welche dem Gläubiger ähnliche
Exekutionsrechte verleiht wie ein gerichtliches Urteil. Es kann nur
noch mit der Rückiordcnmgsklagc des ,in. Nt; und unter Voraus-und
Ronkurskammer. N° %s. in

setzung des Beweises des Nichtbestehens einer Schuld das aus dem Vermögen
des betriebenen Schuldners Erworbene zurückverlangt werden.

Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Zustellung des Zahlungsbtfehles
nur an denjenigen Schuldner bezw.

si Schuldnervertreter erfolgen kann, der im Stande ist, eine

rechtsgültige Erklärung über Bestand oder Nichtbestaud der in Betreibung
gesetzten Forderung abzugeben. für Bevorrnundete ist daher die Zustellung
an den Vormund, für die Ehefrau, deren Vermögen vom Ehemann verwaltet
wird, an diesen, für juristische Personen an diejenigen Organe
vorgeschrieben, von denen anzunehmen ist, dass sie entweder selber
als Vertreter handeln können, oder doch hinreichende Gewähr für die
Uebei'niittlung an das zur Erledigung zuständige" Organ bieten.

Nun gilt aber ferner für die Stellvertretung allgemein der im Entscheid
i. S. Siegwart gegen Glashütte Horn- vom 2. Oktober 1913 (AS 39 II
568
) aufgestellte Grundsatz. dass ein Vertreter nicht mit sich selber
kontrahieren kann, wenn ihm dies nicht ausdrücklich oder nach den
Umständen stillschweigend zugestanden worden ist. Eine solche Ausnahme ist
im vorliegenden Falle nicht gegeben und auch nicht behauptet werden. Es
steht daher ausser Zweifel, dass Imhoff, der der von ihm Vertretenen
gegenüber als Gläubiger auftrat, ihr einen Zahlungshefehl zustellte, um
hinsichtlicheiner bisher noch nicht anerkannten Forderung eine Erklärung
bezw. einen Exekutionstitel zu erlangen, zur Abgabe dieser Erklärung und
zur Begründung dieses Exekutionstitels nicht befugt war. Er war aber
nicht nur zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt, sondern auch
nicht zur Entgegennahme des Zahlungsbefehles, denn nach dem oben Gesagten
liegt diese Erklärung eben schon in dem stillschweigen gegenüber einem
eingegangenen Zahlungsbefehl. Wer daher nicht zu ihrer Abgabe befugt
ist, weil seine Interessen mit denjenigen des Betriebenen kollidieren,
kann auch zur Entgegennahme des Zahlungshefehles, dessen blosse

zm Entscheidungen der Schuldhetreibuugs--

Nich tweiterleitung die Gläubigeransprüche exekutionsfähig machen würde,
nicht legitimiert sein.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer :

Auf den Rekurs des Betreibungsamtes Interlaken wird

nicht eingetreten. Der Rekurs des Max lmhoff wird abgewiesen.

EUR). Entscheid vom 20. Februar 1919 i. S. Meier.

Art. 283 SchKG. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechte
nach Art. 895 ZGB nicht anwendbar. Einwand des Schuldners, dass die
Retentionsobjekte unpfändbar seien. Kompetenz der Aufsichtsbehörde oder
des Richters '? '

A. Durch Urteil vom 21. Oktober 1918 hat das Kantonsgericht des Kantons
St Galien die Ehe der Parteien geschieden und die Rekursheklagte,
Elisabeth Baier gesch. Meier zur Bezahlung einer ausserrrechtlichen
Entschädigung von 300 Fr. an den Rekurrenten Karl Meier verurteilt. Schon
vorher hatten die Litiganten einen Vergleich über die Ausscheidung des
Mobiliars abgeschlossen, wonach sich der Rekurrent u. a. verpflichtete,
der Rekursbeklagten verschiedene Möbelstücke, die sich in seiner Wohnung
in Wallenstadt befanden, unbeschwert herauszugeben. Der Rekurrent
verweigerte jedoch in der Folge deren Herausgabe, mit derBegründung,
dass die Reknrshekiagte vorerst die Prozesskosteniorderung begleichen
müsse. Die Rekursbeklagte erwirkte in der Folge beim Bezirksamt gegen
den Rekurrenten einen Exekutionsbel'ehl,woraufhin (USt-P am 6. J
anuarüber die streitigen Möbel eine Retentionsurkunde aufnehmen liess
und mit Zahlungsbefehl N° 71 69 des Betreihungsamtes Wallenstadt in
dem als Pl'andgegenstände die RetentionsObjekte genannt waren für die
Kostenforderung gegen und Konkurskammer. N° 9. 31

die Rekursbeklagte Betreibung auf Hauptpfandwerwertung anhob. Die
Rekursheklagte schlug Recht vor, indem sie das geltend gemachte
Pfandrecht bestritt, und verlangte gleichzeitig auf dem Besehwerdewege
Aufhebung der Retentionsurkunde. Sie behauptete, die Voraussetzungen
eines Retentionsrechtes lägen nicht vor ; selbst wenn dies zutrefien
würde, so müsste der Retentionsbeschlag gleichwohl aufgehoben werden,
weil die Betentionsobjek'te unpiändbar seien (Art. 92 SchKG).

Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
St. Galien die Beschwerde geschützt. Die Erwägungen dieses Entscheides
gehen dahin, dass von einer Retentionsurkunde in diesem Verfahren schon
deshalb keine Rede sein könne, weil nicht ein Retentionsrecht im Sinne
von Art. 283 SehKG (272-274 OR), sondern im Sinne von Art. 895 ZGB geltend
gemacht werde. Abgesehen davon wäre die Retentionsurkunde auch aufzuheben,
weil die Retentionsobjekte Kompetenzstücke seien.

B. Gegen diesen, ihm am 1. Februar zugestellten Entscheid rekurriert
Karl Meier am 10. Februar an das Bundesgericht mit dem Antrage-, er sei
aufzuhehen. Auf die zur Begründung gemachten Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen werden ; --

Die Schnldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat mit Recht die vom Betreibungsamt Wallenstadt am
6. Januar aufgenommene Retentionsurkunde kassiert. Für eine solche besteht
in der Tat kein Raum, wenn nicht ein Mietretentionsrecht (Art. 272 -274
OR), sondern ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB geltend gemacht
wird. Abgesehen davon, dass das Gesetz für das vom Betreibungsamt
eingeschlagene Veriahren nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet,
indem der neunte Titel des SchKG (Art. 282-284) die Ueberschrift Be-