224 Obligationenrecht. N° 41.

jslatnente e di eonseguenza appare anche afiatio inutile nnvzo degli
atti per un complemento di prova rela-

tivamente a questo rapporto causale. Per questi motivi,

il Tribunale federale

pronuncia:

È ammessa l'a '

. · ppellazwne della convenuta, res int gäundi la domanda degli attori
ed annullata la seni'îznzzîl

novembre 1913 della Camera civile del Tribunale di

Appello del Ticino.41. Urteil der lZivilabteilung vom 20. März 1914
i. S. .Rettig, Sehùrpf & 01° in Mq., Kläger, gegen Sturzmegger, Beklagten.

Konventionalstrafe _ wegen Vertragsbruches. Ein s liegt vor, wenn eine
Partei sich in die Unm òglichkeiÎIÎ/'îîî

setzt, zu erfüllen. Herabsetz " " ' ' ss un ub · Voraussetzungen und
Kriterien. g ermaSSlger Strafen,

A. Mit Urteil vom 5 Januar 1914 li · ... . . at das Kantons-

gerieht St. 'Gallen uber das Rechtsbegehren der Kläger : ) Iälst
gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe der a .. len :germ folgende
Betrage anzuerkennen und zu bezah-

1. 14,387 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins seit 1.Januar 1913

2. 1,827 05 6 % '

3. 27,000 eventuell eine B des Richters? etrag nach Ermessen

erkannt: Die Klage ist abgewiesen. ss B. Gegen du ses Urte il haben
die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
es sei inObligationenrecht. N° 41. 225

Aufhebung des kantonsgeriehtlichen Urteils die Klage zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in E rw ä gung :

1. Die Kläger betrieben in St. Gallen ein Exportgeschaft in Grobstickerei
; der Beklagte ist Stickereiiabrikam in Heiden. Am 19. Dezember 1906
schloss er mit den Klägern folgenden Vertrag ab:

H. Sturzenegger verpflichtet sich, ab 1. Juli 1906 für die Firma Rettig,
Schürpf & Cie unter nachfolgenden Bedingungen für die Dauer dieses
Vertrages zu arbeiten :

l. H. Sturzenegger fahriziert sämtliche Aufträge von obiger Firma für den
Selbstkostenpreis plus 11 % Zu schlag und gewährt bei dieser Berechnung
noch einen Kassaskonto von 5 %.

2. (Kontrollbücher).

3. H. Sturzenegger darf Zeichnungen, die er von der Firma Rettig,
Schürpf & Cie erhält, bei einer Konven tionalbusse von 2000 Fr. für den
einzelnen Fall, weder gleich noch in geänderter Ausführung für irgend ein

, anderes Haus anfertigen, noch offelieren, noch Arbeiten

nach denselben ausführen. Besagte Zeichnungen sind und bleiben das
aussehliessliehe Eigentum der Firma Rettig, Schürpf & Cie.

4. (Musterpreise).

5. H. Sturzenegger ist es nur soweit gestattet, auf seine eigenen Dessins
Aufträge bei andern Häusern aufzuneh men, als dies die Fabrikation für
die Firma Rettig, Schürpf & Cie nicht hindert und die Erstellung der
be stellten Waren nicht verzögert. In allen Fällen haben die

Waren und Aufträge für die Firma Rettig, Schürpf & C*"

den Vorzug der raschen und guten Erstellung.

Rettig, Schürpf & Cie haben zu jeder Zeit das Recht, den Stand des
Geschäftes von Sturzenegger zu unter suchen und bei Inventurabschlüssen
mitzuwirken

226 Obligationenreeht. N° 41.

6. (Qualität der Ware). 7. H. Sturzenegger verpflichtet sich, sei .
Kraft der Firma Rettig, Schürpf & Cie zur Exiser zuhstellendumtii keine
Engagements oder Aufträge anzu ne men, le en Interessen der ' ' " &
Cie zuwiderlaufen. Fuma Being, Sehurpf 8. Die Herren Rettig, Schürpf &
Cie gehen zur Èr we1terung des Geschäftes des H. Sturzenegger ein zu 6 %
verzinsliches Darleihen von Fr. 8500. Sollten die Geldverhältnisse sich
billiger gestalten so ist der Zinsfuss entsprechend zu reduzieren. ,
Ferner wir-d Herrn H. ,Sturzenegger diejenige finan zielle Unterstützung
von Seiten der Herren Rettig, Schürpf & Cle gewährt, die zurAusführung
deren Orders erforderlich ist und steht es Herrn Sturzenegger frei,
schon am Ende eines jeden Mon-ates den Betrag der im gleichen Monate
gelieferten Waren in Conto-Corrent zu erheben. Als Sicherheit für
diesen Betrag ist auf die Liegen schaftdes Herrn Sturzenegger samt Haus
und Maschinen em Terminzeddel zu errichten, mit jährlicher Abzahlung
von Fr. 850, das erste Mal per 1. Juli 1907 ..... 9. Die Firma Rettig,
Schürpf & Cie garantiert Herrn H. Sturzenegger ein Totaljahreseinkommen
von N e tt o Fr. 4000, seinen Verkehr mit anderen Firmen ein gerechnet
und nach Abzug seiner Auslagen für Hausu. Kapitalzinsen ..... · Wenn
in einem oder mehreren Jahren von Sturzeneg ger das ihm garantierte
Totaleinkommen nicht verdient wird und Rettig, Schürpf & Cie für die
Differenz aufzu kommen haben, so sind sie berechtigt, dieselbe zurück
zuverlangen, wenn in den folgenden Jahren Herr Stur zenegger mehr als
das garantierte Einkommen verdient. _10. Der Vertrag ist für 15 Jahre
fest abgeschlossen ; wird er von keiner Partei 1/2 Jahr vor Ablauf gekün
digt, so gilt er für weitere 5 Jahre fest, mit gleicher Kündigungsfrist
usw.Obligauonenrecht. N° 41. 227

Rettig, Schürpf & Cie sind aber berechtigt, diesen Vertrag schon auf
Ablauf des zehnten Jahres zu kün digen.

Mit der Kündigung des Vertrages werden auch alle Guthaben der Herren
Rettig, Schürpf & Ci" an Herrn Sturzenegger ohne weiteres fällig.

, 11. Bei Vertragsbruch und daheriger vorzeitiger Auf lösung des
gegenwärtigen Vertrages hat der schuldige Teil dem andern eine
Konventionalbusse von Fr. 3000 für jedes Jahr, um welche der Vertrag
zu früh aufge löst wurde, zu bezahlen.

Der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien wickelte sich bis Ende 1911
anstandslos ab. Inzwischen war es dem Beklagten gelungen, das ihm von
den Klägern zur Verfügung gestellte Betriebskapital von za. 26,000 Fr.
bis auf rund 14,000 Fr. abzuzahlen. Am 31. Dezember 1911 schrieben die
Kläger dem Beklagten, dass sämtliche Dessins, die bei ihm lägen und ihr
Eigentum seien, gleichen Tages in den Besitz der Herren Sturzenegger &
Tanner übergegangen seien und somit die Verfügung über diese Dessins,
sowie Anfertigungen darnaeh, einzig jener Firma Zuständen ; hievon
ausgenommen seien nur einige Brise-Bise Dessins der Hotelabteilung, deren
Nummern dem Beklagten noch bekannt gegeben würden. In Wirklichkeit war
die klägerische Firma freiwillig in Liquidation getreten und hatte mit
Vertrag vom 30. Dezember 1911 ihr ganzes Exportgeschäft, mit alleiniger
Ausnahme der Muster der Hotelabteilung, an die Firma Sturzenegger & Tanner
in St. Gallen veräussert, ohne jedoch ihre Vertragspflichten gegenüber dem
Beklagten auf die Käuferin zu übertragen. Der Beklagte bescheinigte am
2. Januar 1912 den Klägern den Empfang ihrer Zuschrift vom 31. Dezember
1911, mit dem Beifügen : Die Waren resp. die Ordres, die noch in
Arbeit sind, werde ebenfalls nach Ihrer Aufgabe den HH. Sturzenegger &
Tanner abliefern. Am 22. Februar 1912 machten sturzenegger

AS 40 il 1914 16

228 Obligationenreeht. N° 41.

,& Tanner den Beklagten darauf aufmerksam, dass er von den Klägern
keine Bestellungen mehr entgegennehmen dürfe, da all e bei ihm liegenden
Dessins in ihr Eigentum übergegangen seien. Der Beklagte schrieb noch
am gleichen Tage an die Kläger : Ich werde nun auf alle Dessins,
die jetzt hier sind, für Ihre Firma kein Paar, also rein nichts mehr
in Arbeit nehmen und sämt liche Ordres, die Sie mir ev. trotz dieses
Schreibens zusenden wollten, zurückweisen. Nur Ordres auf neuen und
eigenen Dessins werde Ihnen ausführen. Am 2. März 1912 sodann wandte sich
der Anwalt des Beklagten mit folgender Zuschrift an die Kläger: Die durch
sie geschaffene neue Situation kann unmöglich so bleiben; es muss irgend
eine Lösung gefunden werden. Mein Klient ist durch die widersprechenden
Verfügungen, die von Ihnen und anderseits von sturzenegger & Tanner
eingegangen sind, zu dem Briefe vom 22. Februar ge kommen, der freilich
durch das beidseitige spätere Ver halten so wie so dahingefallen ist. Mein
Klient wird sich nach wie vor in allen Teilen an Sie, als den Gegen
kontrahenten, und den abgeschlossenen Vertrag halten, der freilich nach
meinerAuffassung durch Ihr Vorgehen gebrochen, oder jedenfalls schwer
verletzt worden ist. Da eine giitliche Auseinandersetzung nicht erzielt
werden konnte und nachdem der Beklagte am 13. Juli 1912 angesichts der
Weigerung der Kläger, die verfallenen Zahlungen zu leisten jede weitere
Tätigkeit für die Kläger abgelehnt hatte, hoben Rettig, Schürpf & Cie die
vorliegende Klage an. Eingeklagt sind : ein (vomBeklagten anerkannter)
Rechnungssaldo von 13,968 Fr. 80 Cts. zu Gunsten der Kläger, nebst Zinsen,
ein Rückvergütungsanspruch gemäss Ziff. 9 Abs. 2 des Vertrages und eine
Konventionalstrafe von 27,000 Fr. (9 Jahre à 3000 Fr.)

gemäss Ziff. II des Vertrages. Der Beklagte bestreitet den

zweiten und den dritten Klageanspruch und macht verrechnungsweise ein
Fakturaguthaben von 4586 Fr. 25 Cts.Obligationenrecht. N° 41. 229

(das die Kläger im Betrage von 4407 Fr. 50 Cts. anerkennen), sowie eine
Konventionalstrafe von 12,750 Fr. (41/4 Jahre à 3000 Fr.) geltend. Beide
kantonalen Instanzen haben den Standpunkt des Beklagten geschützt und
demgemäss die Klage gänzlich abgewiesen.

2. Der streitige Vertrag vom 19. Dezember 1906 fällt nicht unter einen
der durch das OR normierten Vertragstypen ; er ist ein gemischter. Es
kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Natur er in seinen
einzelnen Bestandteilen aufweist. Jedenfalls ist er gültig. Denn trotz
der weitgehenden Verpflichtungen, die der Beklagte übernommen hatte, und
trotzdem er länger an den Vertrag gebunden war als die Kläger, war seine
wirtschaftliche Freiheit nicht in ungebührlichem Masse beschränkt. Er hat
denn auch die Einrede der Unsittlichkeit nicht erhoben und kam scheinbar
bei gehöriger Erfüllung des Vertrages auf seine Rechnung.

3. Im übrigen ist der Entscheid von der Frage beherrscht, welche
Partei den Vertrag gebrochen und welche infolgedessen Anspruch auf
die in Ziff. 11 vorgesehene Konventionalstrafe habe. Die Beantwortung
dieser Frage ist hinwiederum durch die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz präjudiziert. Die kantonalen Instanzen hahen aktengemäss und
daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Firma
Rettig, Schürpf & Cje im Dezember 1911 in Liquidation getreten ist, dass
sie den Geschäftszweig, für den sie dem Beklagten Aufträge zuzuweisen
hatte das Exportgeschäft an die Firma Sturzenegger & Tanner veräussert
hat, ohne ihre Pflichten aus dem Vertrage mit dem Beklagten der Käuferin
zu überbinden, und dass sie sich dadurch tatsächlich in die Unmöglichkeit
versetzt hat, dem Beklagten weiter Arbeit zuzuweisen wie bisher.

Hierin erblickt die Vorinstanz mit Recht einen Vertragsbruch. Denn die
Kläger hatten sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls
implizite verpflichtet, den

230 Obligationenrecht. N° 41.

Beklagten für die ganze Dauer des Vertrages nach Massgabe ihres eigenen
Geschäftsganges mit Arbeit zu versehen. Das ergibt sich schon aus der
Natur des Arbeitsvertrages, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
sodam aus den bedeutenden Gege'ileistungen, zu denen der Beklagte sich
auf volle 15.1 abre hinaus verpflicl' ten musste, insbesondere aus
seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Klägern, in Verbindung mit
der Erschwerung seines Geschäftsverkehrs mit anderen Kunden, endlich
aus der Art und Weise, wie die Kläger selber den Vertrag jahrelang
gehandhabt haben. Diese Auslegung entspricht allein den Grundsätzen
über Treu und Glauben, nach denen der Richter die Rechtsverhältnisse zu
beurteilen hat, BGE 38 II 462 f. Die Verpflichtungen der Kläger gegenüber
dem Beklagten erschöpften sich also nicht etwa in der Garantie eines
Minimaljahreseinkommens von 4000 Fr., wie denn auch die von den Klägern
abgegebene Erklärung, dass sie jene Garantie aufrechthalten, sie nicht von
den Folgen des Vertragsbruches zu befreien vermag ; zudem ist die Garantie
mit der Liquidation der Firma Rettig, Schürpf & Cie illusorisch geworden.
Ebenso unstiehhaltig ist der weitereEinwand, der Beklagte habe sich
mit den neuen Verhältnissen abgefunden und die Firma Sturzenegger &
Tanner sei in den Vertrag, wie er zwischen den Parteien bestanden habe,
eingetreten. Von einer Genehmigung durch den Beklagten kann schon deshalb
nicht die Rede sein, weil die Kläger die Liquidation ihres Exportgeschäfts
und dessen Verkauf an Sturzenegger & Tanner dem Beklagten gar nicht
bekannt gegeben haben. Sie haben sich mit der Anzeige begnügt, dass
die bei ihm liegenden Muster, mit Ausnahme einiger näher bezeichneter,
an die Herren Sturzenegger & Tanner übergegangen seien. Das bedeutete
keineswegs, dass die Kläger ihr Exportgeschäft gänzlich aufgegeben
hätten und dass der Vertrag vom 19. Dezember 1906 aufgelöst sei. Wenn
daher der Beklagte nicht sofort erklärte,Obligatlonenreeht. N° 41. 231

er halte am Vertrag fest, so kann daraus nicht gefolgert werden, er habe
sich mit der neuen Sachlage einverstanden erklärt, wie sie sich aus dem
Abkommen ergab, das die Kläger ohne sein Wissen am 30. Dezember 1911 mit
Sturzenegger & Tanner abgeschlossen hatten. Überdies hat letztere Firma
die Verpflichtungen der Kläger aus dem Vertrage mit dem Beklagten nicht
übernommen, sie ist nicht in den Vertrag eingetreten und dem Beklagten
gegenüber nicht gebunden. Dass Sturzenegger & Tanner dem Beklagten
tatsächlich Bestellungen aufgegeben haben, ändert an der Rechtslage
selbstverständlich nichts.

4. Haben somit die Kläger und nicht der Beklagte den Vertrag gebrochen,
so ist die Konventionalstrafe nicht zu dessen Lasten verfallen, sondern
zu Lasten der Kläger , und es fragt sich nur, ob sie im vollen Betrage
von 3000 Fr. für jedes Jahr, um das der Vertrag zu früh aufgelöst wurde,
zu bezahlen sei. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Zwar
ist die Begründung, die Kläger hätten ihre

. eigenen Ansprüche auf Grund der unverkürzten Konven--

tionalbusse berechnet und damit zugegeben, dass dieser Ansatz nicht als
ein übermässiger angesehen werden könne, nicht durchschlagend. Freilich
können sich die Kläger nicht wohl auf den Standpunkt stellen, die
Konventionalstrafe sei ihnen gegenüber übersetzt, nachdem sie selber den
vollen Betrag eingeklagt haben. Es bleibt aber zu prüfen, ob nicht für
den Richter ein Anlass bestehe, sie nach Art. 182 aOR von Amtes wegen
herabzusetzen. Allein es liegt hiezu ein genügender Grund nicht vor. Der
Einwand, dass der wirkliche Schaden den Betrag der Konventionalstrafe bei
weitem nicht erreiche, indem der Beklagte sich einen neuen Kundenkreis
verschafft habe und die Kläger eventuell bereit seien, den Betrag des
garantierten Minimaleinkommens

" auf einige Jahre hinaus auf einer Bank zu deponieren,

könnte nur dann gehört werden, wenn es sieh um eine Schadenersatzklage
handeln würde. 'Die Kläger behaupten

232 Obligationenrecht. N° 41.

denn auch, man habe es mit einer solchen Klage zu tun. Diese Behauptung
geht aber offensichtlich fehl. Es handelt sich um eine eigentliche
Konventionalstraie, wobei die Parteien sich über die Höhe des zu
ersetzenden Schadens von vornherein geeinigt haben. Die Konventionalstrafe
ist auch dann verfallen, wenn dem Gläubiger ein Schaden nicht erwachsen
ist, Art. 180 aOR, sobald nur die Voraussetzungen erfüllt sind, an
welche die Parteien ihren Eintritt geknüpft haben. Diese Voraussetzungen
(Vertragsbruch und daherige vorzeitige Auflösung des Vertrages)
sind hier gegeben. Entscheidend für die Frage der Herabsetzung ist das
Verhältnis der Konventionalstrafe zu dem durch sie zu befriedigenden
Interesse, vergl. Praxis 2 S. 243. Im vorliegenden Fall ist nun
ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Konventionalstrafe und dem
bedeutenden Interesse, das der Beklagte an der korrekten Erfüllung des
Vertrages durch die Kläger hatte, nicht ersichtlich.

Da der Vertrag die Kläger auf 10 Jahre vom 1. Juli 1906 an hand und der
Vertragsbruch Ende Dezember 1911 erfolgt ist, käme für die Berechnung
der Konventionalstrafe ein Zeitraum von 43/2 Jahren in Betracht, wenn
der Beklagte seinen Anspruch nicht selber vor den kantonalen Instanzen
auf 41/1 Jahre, d. h. von 13,500 Fr. auf 12,750 Fr. reduziert hätte,
was das Kantonsgericht übersehen hat. Indessen kommt diesem Umstande
praktische Bedeutung im Endergebnis nicht zu. Denn die Gegenforderung
des Beklagten, die sich zusammensetzt aus der Konventionalstrafe von
12,750 Fr. und dem Fakturaguthaben im anerkannten Minimalbetrage von
4407 Fr. 50 Cts. übersteigt auch dann den eingeklagten Betrag, abzüglich
des unbegründeten Anspruchs auf Bezahlung einer Konventionalstrafe durch
den Beklagten.

5. sonach ist die Klage gänzlich abzuweisen, ohne dass die vom Beklagten
bestrittene Klageforderung 2 auf ihre Begründetheit untersucht und ohne
dass auf die Rechnungsdifferenzen hinsichtlich der Klageforderung 1

. ... ..;...f-Obligationenrecht. N° 42. 233

und des Fakturaguthabens des Beklagten eingetreten zu werden braucht. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgeiichts St. Gallen
vom 5. Januar 1914 bestätigt.

42. Urteil der I. Zivilabteiluag vom 21. März 1914 i. S. A.-G.Eackerbräu
München, Klägeringegen Bau-er, Beklagten.

Bierlieie Iungsvernilichtung für die Dauer von 15
Jahren. Scha-deners-atzkiageder Brauerei wegen Verletzung dieser
Verpflichtung. -'EinredeweiseAnfechtung des Vertrages durch den
Beklagten auf Grund der Art. 2 0 GB und 2 7 ZGB. Rechtsanwendung in
örtlicher Hinsicht. Verhältnis der Art.20
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 20 - 1 Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
1    Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
2    Se il contratto è viziato solo in alcune parti, queste soltanto sono nulle, ove non si debba ammettere che senza la parte nulla esso non sarebbe stato conchiuso.
und 27
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 27 - Le disposizioni relative all'errore sono applicabili per analogia, se nella conclusione del contratto l'offerta o la accettazione fu trasmessa inesattamente da un messo od in un'altra guisa.
cit. und des Art. 17
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 17 - Il riconoscimento di un debito è valido quantunque non sia espressa la causa dell'obbligazione.

aOR zu einander in Hinsicht auf den Rechtsbegrifl des Unsittlichen
o. Die zehnjährige Frist des Ari-351 OR ist nicht analog auf andere
Vertragsverhältnisse anwendbar. Frage, ob eine Normalfrist für die
sittlich zulässige Höchstdau er vertraglicher Bindung bestehe. Anwendung
von Art20 Abs. .2 auf den gegebenen Fall, Schadenswärdigung. Knmniafive
Konventionalstraie : Ihre Zulässigkeit unter dem frùhern und dem

rev. OR.

1. Der Beklagte, Wilhelm Bauer, hat Ende 1904 die altbekannte Wirtschaft
zum Metzgerbräu an der Beatengasse in Zürich 1 vom bisherigen Eigentümer
Guichard zum Weiter-betrieb käuflich erworben. Am 13. Dezember d. J. wurde
ihm die Liegenschaft zugeiertigt. Vorher, am 5. November 1904, ging
er gegenüber der Klägerin, der A.-G. Hackerbräu in München, folgende
Verpflichtung ein: Ich verpflichte mich hiermit, vom Tage des Kaufes
ab des nachgenannten Anwesens durch mich auf die Dauer von 15 Jahren
d. h. bis zum 1. Ok-