Urteilskopf

148 V 373

34. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_586/2021 vom 2. August 2022

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 374

BGE 148 V 373 S. 374

A.


A.a Der 1983 geborene A. schloss ein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität X. per 31. Juli 2016 ab. Neben dem Studium arbeitete er von Oktober 2015 bis Mai 2016 als Aushilfe im Verkauf, wobei der diesem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Rahmenarbeitsvertrag per 30. April 2017 aufgelöst wurde.

A.b Vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 absolvierte A. Zivildienst. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz sprach ihm dafür eine Entschädigung von Fr. 62.- pro Tag zu (Verfügung vom 6. Februar 2017, Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017). Auf Beschwerde hin hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. September 2017 fest, dass für die Dauer der Grundausbildung die Grundentschädigung Fr. 62.- betrage. Für den Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung wies es die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück.

A.c In der Folge erkannte die Ausgleichskasse, diese Entschädigung sei basierend auf dem Lohn eines Praktikanten von Fr. 2'600.- zu bestimmen (Verfügung vom 20. November 2017, Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018). Auch gegen diesen Entscheid führte A. Beschwerde. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften, dessen Höhe die Ausgleichskasse weiter abzuklären
BGE 148 V 373 S. 375


habe. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018). Auf die gegen diesen Zwischenentscheid eingereichte Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019).

A.d In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids setzte die Ausgleichskasse die Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften von jährlich Fr. 72'000.- fest und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 eine Entschädigung von Fr. 160.- pro Tag zu (Verfügung vom 25. März 2019, Einspracheentscheid vom 5. August 2019).

B. Auf die dagegen vom BSV erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. Januar 2020 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Auf die (überwiesene) Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Es hob das angefochtene vorinstanzliche Urteil auf und überwies die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu neuer Entscheidfindung (Urteil 9C_233/2020 vom 23. November 2020). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies in der Folge mit Urteil vom 29. Juli 2021 die Beschwerde des BSV ab, soweit es darauf eintrat.

C. Das BSV führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, die Entschädigung von A. für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.90 pro Tag festzusetzen. A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


3.


3.1 Strittig ist, auf welchem Lohn die Erwerbsersatzentschädigung des Beschwerdegegners nach dem Abschluss seiner Ausbildung, d.h. vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 zu bemessen ist.

BGE 148 V 373 S. 376

3.2


3.2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a [1]   ... [2]
  1.   Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a.   deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.   die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.   die Dienst in der Militärverwaltung leisten. [3]
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [4]
  2.   Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [5] Anspruch auf eine Entschädigung.
  2bis.   Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. [6]
  3.   Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [7] (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. [8]
  4.   Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [9] sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [10] teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. [11]
  4bis.   Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [12] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). [13]
  5.   Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[5] SR 824.0
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[7] SR 520.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).
[9] SR 415.0
[10] SR 510.10
[11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[12] SR 831.10
[13] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
EOG [SR 834.1]). Während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 9 [1]   Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
  1.   Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
  2.   Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
  2bis.   Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [2] zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [3]
  3.   Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
  4.   Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[2] SR 510.10
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 16 [1]   Mindest- und Höchstbetrag
  1.   Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  2.   Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  3.   Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  4.   Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
  5.   Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
  6.   Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
-3
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 16 [1]   Mindest- und Höchstbetrag
  1.   Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  2.   Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  3.   Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  4.   Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
  5.   Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
  6.   Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
EOG (Art. 10 Abs. 1
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 10 [1]   Grundentschädigung während der anderen Dienste
  1.   Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
  2.   War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 16 [1]   Mindest- und Höchstbetrag
  1.   Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  2.   Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  3.   Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  4.   Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
  5.   Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
  6.   Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 16 [1]   Mindest- und Höchstbetrag
  1.   Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  2.   Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  3.   Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
a.   25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
b.   40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
c.   50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
  4.   Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
  5.   Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3.
  6.   Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
EOG (Art. 10 Abs. 2
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 10 [1]   Grundentschädigung während der anderen Dienste
  1.   Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1-3.
  2.   War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 11 [1]   Berechnung der Entschädigung
  1.   Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG [2] erhoben werden. [3] Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen [4] verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
  2.   Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[2] SR 831.10
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[4] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV).
Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2).


3.2.2 In Bezug auf Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV gilt Folgendes: Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 10   Arbeitslosigkeit
  1.   Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
  2.   Als teilweise arbeitslos gilt, wer:
a.   in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b.   eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
  2bis.   Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). [1]
  3.   Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. [2]
  4.   Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
AVIG (SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b), aber immerhin glaubhaft machen. Unter lit. c

BGE 148 V 373 S. 377


fallende Personen profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem - im Sinn einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zugunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.


4.1 Das BSV anerkennt eine Berechnung des Entschädigungsanspruchs auf einem Monatslohn als Praktikant von Fr. 2'600.-. Es ist somit grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Erwerbstätiger einzustufen ist, was sich angesichts der unmittelbar vor dem Einrücken in den Zivildienst abgeschlossenen Ausbildung (Bachelor in Wirtschaftswissenschaften) und auf Grund der in Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV statuierten Vermutung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht beanstanden lässt. Die Vorinstanz und Parteien sind sich weiter einig, dass die Erwerbsersatzentschädigung für den unmittelbar nach der abgeschlossenen Ausbildung angetretenen Dienst anhand von Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV zu erfolgen hat. Soweit das BSV die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit in Frage stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn es macht damit keine Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdegegner ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV und E. 5.2.4 hiernach).


4.2 Das kantonale Gericht erwog zum Erwerbsersatzanspruch, der Beschwerdegegner habe unmittelbar vor dem Dienst sein Bachelor-Diplom erworben. Bei dieser Ausgangslage müsse er nicht glaubhaft machen, dass er einen höheren Verdienst als vor dem Einrücken erzielt hätte (vorinstanzliches Urteil vom 14. September 2017). Hier greife die gesetzliche Vermutung von Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
Satz 2 EOV unabhängig vom Bemühen und Erfolg des Beschwerdegegners, eine Arbeitsstelle zu finden. Dieser habe deshalb Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohnes (vorinstanzliche Urteile vom 21. Juni 2018 und 29. Juli 2021). Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Ansicht an. Das BSV macht dagegen geltend, dass der Beschwerdegegner nach dem Dienst sich auf keine Stelle im Bereich des ermittelten hypothetischen Anfangslohnes beworben und die Absolvierung eines

BGE 148 V 373 S. 378


Praktikums beabsichtigt habe. Es vertritt die Auffassung, die gesetzliche Vermutung, dass der Beschwerdegegner ohne den Zivildienst eine Stelle als Ökonom angetreten hätte, sei widerlegt. Die Erwerbsausfallentschädigung sei anhand des Lohns des nach dem Dienst angetretenen Praktikums zu ermitteln. Das BSV weist darauf hin, dass die gesetzliche Konzeption am durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpfe.

5.


5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1).

5.2


5.2.1 Nach Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
Satz 2 EOV wird bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (französische Fassung: "[...] sur la base du salaire initial versé selon l'usage local dans la profession concernée."; italienische Fassung: "[...] sulla base del salario iniziale percepito di norma per la professione in questione nella regione in cui sarebbe stata esercitata."). In allen drei Sprachfassungen knüpft der Entschädigungsanspruch bei einer Person (wie dem Beschwerdegegner), der seine Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken in den Dienst abgeschlossen hat, am ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf an. Der Begriff des Berufes wird jedoch nicht weiter definiert. Auf Grund des Wortlautes bestehen somit Unklarheiten, auf welcher Basis die Erwerbsersatzentschädigung zu bemessen ist, sofern eine Ausbildung - anders als bei Berufslehren - Zugang zu mehreren Berufen eröffnet beziehungsweise verschiedene Einstiegsformen in die Berufswelt möglich sind.

BGE 148 V 373 S. 379

5.2.2 Art. 4
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV regelt gemäss seinem Titel die Berechnung der Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Art. 4 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs der Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV) und hält fest, dass sich diese am vor dem Einrücken erzielten Lohn bemisst. Erwerbstätige haben jedoch die Möglichkeit, einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken geltend zu machen und damit zu bewirken, dass ihre Entschädigung auf dem hypothetisch entgangenen Lohn ermittelt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
Satz 1 EOV; Urteil 9C_686/2017 vom 17. August 2018 E. 4.2.1; Rz. 5041 und 5066 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV eine Zweiteilung, die von seinem Wortlaut her an der Gliederung von Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
und c EOV anknüpft: Satz 1 bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs betreffend die Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV fallen. Demgegenüber regelt Satz 2 von Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV den Anspruch von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätten, d.h. von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV.

5.2.3 Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
und c sowie Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV gehen, soweit hier von Interesse, auf eine am 1. Januar 1964 in Kraft getretene Verordnungsänderung zurück (vgl. AS 1964 337 im Vergleich zu AS 1959 2143). Vor dem 1. Januar 1964 waren den Erwerbstätigen Wehrpflichtige gleichgestellt, die nachweisen konnten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Ihre Entschädigung bemass sich nach dem Lohn, den sie ohne Einrücken verdient hätten (Art. 2 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 2   Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG)
  Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Per 1. Januar 1964 wurden diese Bestimmungen geändert und ergänzt: Den Erwerbstätigen wurden Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Satz 1 EOV

BGE 148 V 373 S. 380


in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung). Ferner wurde gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Satz 1 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 2   Nichterwerbstätige - (Art. 10 Abs. 2 EOG)
  Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1). Hätten sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemass sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Satz 2). Diese Verordnungsänderung beruht auf einem im Rahmen der zweiten EO-Revision vorgebrachten Anliegen, wonach geprüft werden solle, ob den Studierenden durch eine Änderung von Bemessungsvorschriften im Rahmen von Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV (Stand: 1. Januar 1960) entgegengekommen werden könne (Botschaft vom 31. Mai 1963 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige, BBl 1963 I 1217). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung sprach Bundesrat Tschudi am 19. September 1963 von einem Entgegenkommen durch eine large Anwendung von Art. 1 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV. Der Bundesrat sei bereit, eine Entschädigung für Erwerbstätige und nicht bloss die Mindestentschädigung zu bewilligen, wenn wahrscheinlich sei, dass ohne den Wiederholungskurs die Erwerbstätigkeit von Studenten früher hätte aufgenommen werden können. An den Nachweis dieser Verzögerung solle kein strenger Massstab angelegt werden (BBl 1963 I 258). Vergleichbares lässt sich seinem Votum vom 9. Dezember 1963 entnehmen ("Durch eine weitherzige Anwendung dieser Bestimmung kann den Studenten auch während Wiederholungskursen entgegengekommen werden"; BBl 1963 I 627). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass die am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmungen die bisherige Praxis kodifiziert haben, wie sie sich aus der vor dem 1. Januar 1964 gültigen EO-Wegleitung ergab (vgl. ZAK 1964 S. 147). Danach reichte (angesichts der damaligen

BGE 148 V 373 S. 381


Beschäftigungsmöglichkeiten) aus, dass Wehrpflichtige, die nach dem Abschluss einer Ausbildung einrückten, eine Erwerbstätigkeit geltend machten. Ein Beleg über die Möglichkeit einer Beschäftigung war nicht erforderlich. Die Entschädigung bemass sich, sofern der Wehrpflichtige nicht von sich aus eine anderslautende Bescheinigung über die Höhe des Gehaltes beibrachte, auf Grund des Anfangslohns im betreffenden Beruf bzw. Wirtschaftszweig an dem Ort, in welchem der Wehrpflichtige die betreffende Tätigkeit aufnehmen wollte (ZAK 1962 S. 303). Hinsichtlich des historischen Auslegungselements kann insbesondere mit Blick auf die Voten des Bundesrates Tschudi festgehalten werden, dass an den Nachweis einer Erwerbstätigkeit und damit auch an die Erzielung eines der abgeschlossenen beruflichen Ausbildung entsprechenden Einkommens keine strengen beweismässigen Anforderungen mehr gestellt werden sollten. Es ging um ein Entgegenkommen gegenüber von Studenten im bisherigen Vergütungssystem, das heisst einer Entschädigungsordnung, die gedanklich am entgangenen Lohn anknüpft (vgl. BBl 1963 I 621; zur Anknüpfung der Erwerbsersatzentschädigung am entgangenen Lohn siehe auch die Botschaft vom 23. Oktober 1951 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrmänner, BBl 1951 III 317 ff.).

5.2.4 Das Bundesgericht führte zu Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV aus, diese Bestimmung bezwecke, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV erwerbstätig gewesen seien, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2).

BGE 148 V 373 S. 382


Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem Zusammenhang mit diesen Bestimmungen. Entsprechend zielt auch Sinn und Zweck der Bemessungsnorm des Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV im Wesentlichen darauf ab, eine Benachteiligung der vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen zu verhindern.

5.3 Bei den Erwerbstätigen wird grundsätzlich auf den letzten vor dem Einrücken erzielten Lohn abgestellt. Dahinter steht die Überlegung, dass dies in der Regel den durch den Dienst bedingten Lohnausfall darstellt (vgl. BBl 1951 III 318). Die Dienstleistenden können jedoch auch einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken und eine Anspruchsberechtigung auf dieser Grundlage geltend machen (Art. 1 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
und Abs. 2 Satz 1 EOV). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz zur Bemessung der Entschädigung bei Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Diesem Grundgedanken der Anknüpfung am entgangenen Lohn, welcher mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
Satz 2 EOV nicht geändert wurde (vgl. E. 5.2.3 hiervor), ist deshalb auch bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, Rechnung zu tragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus der Abklärung, ob eine Person überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, bei der Ermittlung, welchen Beruf ein Dienstleistender aufgenommen hätte, einbezogen werden. Deshalb kann auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit Anhaltspunkte für den ohne Dienst ausgeübten Beruf und den ortsüblichen Anfangslohn in diesem Beruf geben. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht im Urteil 9C_80/2014 vom 3. April 2014, dass ein Studium der Geografie und Raumwissenschaften den Zugang zu verschiedenen Berufen eröffne (besagtes Urteil E. 4.1). Dabei bestätigte es, dass beim damaligen Beschwerdeführer die Absolvierung einer Zusatzausbildung zum Lehrer sowie ein 50 %-Pensum eines Vertretungslehrers glaubhaft seien, womit die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 1   Erwerbstätige - (Art. 10 Abs. 1 EOG)
  1.   Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
  2.   Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
a.   Arbeitslose;
b.   Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.   Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
sowie Art. 4 Abs. 2
SR 834.11 EOV Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)

Art. 4   Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - (Art. 11 EOG)
  1.   Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: [1]
a.   Krankheit;
b.   Unfall;
c.   Arbeitslosigkeit;
d.   Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e. [2]   Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) [3] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f. [4]   Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g. [5]   Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h. [6]   anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
  2.   Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. [7]
  2bis.   Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden. [8]
  3.   Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 [9] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).
[3] SR 220
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).
[9] SR 831.101
EOV erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwendig seien (E. 4.3). Abzustellen ist somit auf einen für den jeweiligen Versicherten auf Grund seiner Ausbildung, seiner Zukunftsvorstellungen und anderer

BGE 148 V 373 S. 383


Umstände realistischerweise ohne Dienst ausgeübten Beruf und den dabei erzielten ortsüblichen Anfangslohn.

5.4


5.4.1 Die Vorinstanz erwog, die mehrfachen Bewerbungsversuche sowie die Annahme einer Praktikumsstelle als Ökonom zeigten, dass der Beschwerdegegner sich um eine Stelle bemüht und nach dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Erwerbstätigkeit als Ökonom habe aufnehmen wollen. Weiter hielt sie fest, der direkte Berufseinstieg für Studienabgänge der Wirtschaftswissenschaften mit einem Bachelorabschluss möge sich als schwierig erweisen, sei jedoch grundsätzlich möglich (vorinstanzliches Urteil vom 21. Juni 2018 E. 6). Der Beschwerdegegner habe daher Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohnes eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften (vorinstanzliches Urteil vom 21. Juni 2018 E. 7). Das kantonale Gericht kam zum Schluss, es bleibe kein Raum, die EO-Entschädigung auf der Basis des Praktikumslohns zu berechnen (vorinstanzliches Urteil vom 29. Juli 2021 E. 4.1). Der von der Ausgleichskasse ermittelte Anfangslohn eines Bachelorabsolventen betrage Fr. 72'000.- (vorinstanzliches Urteil vom 29. Juli 2021 E. 4.3).

5.4.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz greifen zu kurz, indem die Frage nicht beantwortet wird, welche Berufsmöglichkeit (Ökonom oder Praktikant) der Beschwerdegegner nach dem Studium ergriffen hätte. Es ist somit zu klären, ob dieser eine Erwerbstätigkeit als Ökonom oder als Praktikant aufgenommen hätte. Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich fest, ein direkter Berufseinstieg für Studienabgänger der Wirtschaftswissenschaften mit einem Bachelorabschluss sei schwierig, jedoch nicht unmöglich. Diese Feststellung wird von keiner Seite bestritten. Daraus ist zu schliessen, dass Personen mit dieser Ausbildung regelmässig zuerst ein Praktikum absolvieren. Davon abzuweichen besteht angesichts des nachdienstlichen Verhaltens des Beschwerdegegners kein Anlass: Gemäss dem kantonalen Gericht hat sich dieser auf eine Vielzahl von Stellen erfolglos beworben. Das BSV geht davon aus, es handle sich dabei in erster Linie um Bewerbungen auf Praktikumsstellen. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, er habe sich praktisch ausschliesslich um Festanstellungen als Ökonom bemüht. Welche Sachverhaltsdarstellung zutrifft, kann offengelassen werden. Aufgrund der Akten ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG) jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der

BGE 148 V 373 S. 384


Beschwerdegegner von Anfang an zumindest auch um Praktikumsstellen bemüht hat. Hinzu kommt weiter, dass der Beschwerdegegner nach dem Ende des Zivildienstes ein Praktikum antrat und in der Folge von April bis August 2018 arbeitslos war. Angesichts dieser Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner auch ohne das Einrücken in den Zivildienst nach seinem universitären Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften zunächst ein Praktikum absolviert hätte. Der Erwerbsersatz ist mit Blick darauf anhand des nach dem Dienst erzielten Praktikumslohns von Fr. 2'600.- zu ermitteln. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdegegner nicht, dass das von ihm erzielte Einkommen einen ortsüblichen Anfangslohn für einen Praktikanten mit seiner Ausbildung widerspiegelt. Entsprechend hat der Beschwerdegegner für den nach der Grundausbildung vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 69.90 pro Tag (vgl. Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung, gültig ab 1. Januar 2009).