Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 233/2020

Urteil vom 23. November 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Advokat Michael Blattner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende (Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 5. August 2019
und den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018 (750 18 68 / 156).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz sprach A.________ für den vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst eine Entschädigung von Fr. 62.- pro Tag zu (Verfügung vom 6. Februar 2017, Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017). Auf Beschwerde hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. September 2017 fest, dass für die Dauer der Grundausbildung die Grundentschädigung Fr. 62.- betrage. Für den Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung wies es die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (1. Rückweisung).

A.b. In der Folge erkannte die Ausgleichskasse, diese Entschädigung sei basierend auf dem Lohn eines Praktikanten von Fr. 2600.- zu bestimmen, sei es doch sehr schwierig nach einem Bachelor-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften eine Stelle mit einem Anfangslohn von Fr. 8000.- zu finden (Verfügung vom 20. November 2017, Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018). Auch gegen diesen Entscheid führte A.________ Beschwerde. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe Anspruch auf eine EO-Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften, dessen Höhe die Ausgleichskasse weiter abzuklären habe. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018; 2. Rückweisung). Auf die gegen diesen Zwischenentscheid vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C 585/2018 vom 11. Februar 2019).

A.c. In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids vom 21. Juni 2018 setzte die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung basierend auf dem ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften von jährlich Fr. 72'000.- fest und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 eine Entschädigung von Fr. 160.- pro Tag zu (Verfügung vom 25. März 2019, Einspracheentscheid vom 5. August 2019).

B.

B.a. Dagegen erhob das BSV Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 25. März 2019 und des Einspracheentscheids vom 5. August 2019 sei die EO-Entschädigung für den von A.________ vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen.

B.b. Auf diese Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Januar 2020 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten des Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

C.
Das Bundesgericht setzte eine Frist zur Beantwortung der an ihn überwiesenen Beschwerde. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ausgleichskasse lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch jene der Vorinstanz von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 142 V 551 E. 1 S. 555; 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen; 136 V 7 E. 2 S. 9, SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C 250/2017 E. 1).

2.

2.1. Die Vorinstanz prüfte im Entscheid vom 30. Januar 2020, ob der Einspracheentscheid vom 5. August 2019, der im Wesentlichen gestützt auf die Weisungen des kantonalgerichtlichen Zwischenentscheids vom 21. Juni 2018 getroffen worden sei, beim Kantonsgericht oder aber - ausnahmsweise - direkt beim Bundesgericht anzufechten sei. Nachdem sich die Rügen des BSV ausschliesslich gegen den früheren Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2018richteten und das kantonale Gericht an diesen gebunden sei, bedeute die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs eine leere, zwecklose Formalität. Somit liege eine Konstellation vor, in der im Lichte von BGE 143 III 290 eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht nicht nur zulässig, sondern angezeigt sei. Auf die Beschwerde sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten; die Beschwerde sei zuständigkeitshalber direkt an das Bundesgericht weiterzuleiten.

2.2. Der Versicherte macht dagegen unter Verweis auf Art. 62 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1bis    Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.
2    Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 201
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
AHVV geltend, das BSV könne beim Bundesgericht lediglich Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte erheben. In casu bilde aber ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse das Beschwerdeobjekt. Daran vermöchten auch die vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Das kantonale Gericht habe verkannt, dass nach der zitierten Rechtsprechung eine direkte Anrufung des Bundesgerichts möglich, aber nicht zwingend sei. Wenn sich eine beschwerdeführende Partei dazu entschliesse, trotz Möglichkeit einer "Sprungbeschwerde" ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, sei dieses auch von der kantonalen Instanz zu beurteilen. Der kantonale Nichteintretensentscheid hätte vom BSV daher angefochten werden müssen.

3.

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das BSV den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2018, gegen welchen es dannzumal keine Beschwerde führen konnte (Urteil 9C 585/2018 vom 11. Januar 2019), mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten kann (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) und entgegen den Ausführungen des Versicherten keine abgeurteilte Sache vorliegt.

3.2. Das BSV hat mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde unmissverständlich seinem Willen Ausdruck verliehen, dass es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. August 2019 beim kantonalen Gericht anfechten und durch dieses überprüfen lassen will. BGE 143 III 290, auf welchen sich die Vorinstanz stützt, gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Dabei kann offengelassen werden, ob sich diese Rechtsprechung zur Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) ohne Weiteres und in jedem Fall auf diejenigen aus öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten transponieren lässt (sowohl Urteile 2C 546/2018 vom 11. März 2019 E. 1.2.1, 1C 700/2017 vom 20. April 2018 E.1 und 1C 187/2017 vom 20. März 2018, indessen ohne weitere Begründung). So oder anders: Das kantonale Gericht hat übersehen, dass eine allfällige Zulässigkeit einer sogenannten "Sprungbeschwerde" an das Bundesgericht eine beschwerdeführende Partei nicht verpflichtet, einen Zwischenentscheid direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, nachdem der in Nachachtung des kantonal letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides ergangene erstinstanzliche Endentscheid vorliegt. Vielmehr obliegt diese Entscheidung einzig und allein der beschwerdeführenden Partei (BGE 145 III 42 E.
2.2.2 S. 47). Dafür gibt es gute Gründe, ist doch oft nicht eindeutig, über welche Punkte mit einem Rückweisungsentscheid abschliessend entschieden wurde (a.a.O., E. 2.2.2 S. 46) und muss sich ein kantonales Gericht, selbst wenn es über einen Aspekt abschliessend entschieden hat, mit neuen Tatsachen und Beweismitteln befassen und, soweit diese zulässig sind, den Sachverhalt in Berücksichtigung dieser neu feststellen (vgl. Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; Urteil 9C 554/2018 vom 10. Januar 2018 E. 1.4). Nach dem eingangs Gesagten bleibt hier die Vorinstanz zuständig, über die Beschwerde des BSV vom 29. August 2018 zu entscheiden, weshalb das Bundesgericht auf diese nicht eintritt (Art. 30 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
BGG) und die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an das kantonale Gericht zurück überweist.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG verzichtet. Das BSV hat nach Art. 68 Abs. 3 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nachdem es seine Beschwerde beim zuständigen kantonalen Gericht anhängig gemacht hat, schuldetes für das vorliegende Verfahren der Gegenpartei keine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache an dieses zu neuer Entscheidung überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Handel Schweiz und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_233/2020
Datum : 23. November 2020
Publiziert : 03. Dezember 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erwerbersatzordnung
Gegenstand : Erwerbsersatz für Dienstleistende (Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren)


Gesetzesregister
AHVV: 201
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
ATSG: 53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
62
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1bis    Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.
2    Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
30 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGE Register
136-V-7 • 139-V-42 • 142-V-551 • 143-III-290 • 145-III-42
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