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SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 Art. 18 |
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| Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
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| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
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SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 Art. 18 |
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| Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 Art. 18 |
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| Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht. | ||||||
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SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 Art. 51 |
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| Die kantonalen Behörden müssen die Öffentlichkeit ausreichend über ihre Tätigkeit informieren. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
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| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
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| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||