SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs - 1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.44 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19d Publikation - Das BAV publiziert das Netznutzungskonzept elektronisch. |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 9a - 1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
|
1 | Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
a | die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen; |
b | die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten; |
c | die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil; |
d | Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage; |
e | bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. |
2 | Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.16 |
3 | ...17 |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 9b Pflichten der Infrastrukturbetreiberinnen - 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an. |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an. |
2 | Sie publizieren den Netznutzungsplan elektronisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs - 1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.44 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19a Inhalt - 1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
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1 | Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
2 | Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. |
3 | Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei. |
4 | Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten: |
a | Personenfernverkehr; |
b | regionaler Personenverkehr; |
c | Gütertransport; |
d | weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad). |
5 | Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs - 1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.44 |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19a Inhalt - 1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
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1 | Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
2 | Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. |
3 | Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei. |
4 | Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten: |
a | Personenfernverkehr; |
b | regionaler Personenverkehr; |
c | Gütertransport; |
d | weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad). |
5 | Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19a Inhalt - 1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
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1 | Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
2 | Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. |
3 | Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei. |
4 | Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten: |
a | Personenfernverkehr; |
b | regionaler Personenverkehr; |
c | Gütertransport; |
d | weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad). |
5 | Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite - Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19 Grundlage - Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19b Verbindlichkeit - Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 9a - 1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
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1 | Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
a | die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen; |
b | die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten; |
c | die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil; |
d | Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage; |
e | bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. |
2 | Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.16 |
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SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 9a - 1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
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1 | Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
a | die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen; |
b | die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten; |
c | die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil; |
d | Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage; |
e | bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. |
2 | Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.16 |
3 | ...17 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs - 1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.44 |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin - 1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie: |
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1 | Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie: |
a | sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten; |
b | Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt; |
c | keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben; |
d | die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert; |
e | Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist. |
2 | Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest. |
3 | Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten.22 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 12 Trassenzuteilung - 1 Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.33 |
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1 | Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.33 |
2 | Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.34 |
3 | Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden.35 |
4 | Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle36 die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen. |
5 | Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU37 bestellt und zugeteilt. |
6 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200938). |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 12 Trassenzuteilung - 1 Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.33 |
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1 | Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.33 |
2 | Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.34 |
3 | Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden.35 |
4 | Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle36 die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen. |
5 | Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU37 bestellt und zugeteilt. |
6 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200938). |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 12c Konfliktregelung - 1 Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung. |
|
1 | Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung. |
2 | Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze: |
a | Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang. |
b | Für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, kann die Trassenvergabestelle einen Vorrang definieren; sie berücksichtigt dabei die technischen Rahmenbedingungen, die Transportketten, die Häufigkeit der Züge und die Bedürfnisse der Landesversorgung. |
c | Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch. |
3 | Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.48 |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 12c Konfliktregelung - 1 Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung. |
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1 | Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Trassenvergabestelle nach einer einvernehmlichen Lösung. |
2 | Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze: |
a | Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang. |
b | Für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, kann die Trassenvergabestelle einen Vorrang definieren; sie berücksichtigt dabei die technischen Rahmenbedingungen, die Transportketten, die Häufigkeit der Züge und die Bedürfnisse der Landesversorgung. |
c | Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Trassenvergabestelle ein Bietverfahren durch. |
3 | Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.48 |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19b Verbindlichkeit - Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19a Inhalt - 1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
|
1 | Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
2 | Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. |
3 | Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei. |
4 | Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten: |
a | Personenfernverkehr; |
b | regionaler Personenverkehr; |
c | Gütertransport; |
d | weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad). |
5 | Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite - Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 12 Trassenzuteilung - 1 Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.33 |
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1 | Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentliche Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.33 |
2 | Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.34 |
3 | Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so muss diese Zuteilung durch das BAV genehmigt werden.35 |
4 | Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Trassenvergabestelle36 die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen. |
5 | Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU37 bestellt und zugeteilt. |
6 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200938). |
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) NZV Art. 9a - 1 Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
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1 | Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über: |
a | die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen; |
b | die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten; |
c | die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil; |
d | Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage; |
e | bekannte planbare Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer Beschränkung von mehr als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart. |
2 | Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten sowie Angaben über Kapazitätsbeschränkungen mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen oder mit einer Beschränkung von weniger als 30 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens pro Tag sowie ihre Auswirkungen auf die Kapazitäten jeder Verkehrsart.16 |
3 | ...17 |
SR 742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) KPFV Art. 19a Inhalt - 1 Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
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1 | Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest. |
2 | Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können. |
3 | Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei. |
4 | Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten: |
a | Personenfernverkehr; |
b | regionaler Personenverkehr; |
c | Gütertransport; |
d | weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad). |
5 | Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 9b Netznutzung und Trassenzuteilung - 1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere: |