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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
||||||
| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
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| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
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| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 5 Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut |
||||||
| Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird; und | ||||||
| die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder aus ähnlichen Gründen erfolgt. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
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| Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. | ||||||
| Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
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| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
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| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 5 Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut |
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| Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird; und | ||||||
| die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder aus ähnlichen Gründen erfolgt. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
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| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 5 |
||||||
| Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: | ||||||
| Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein. | ||||||
| Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein. | ||||||
| Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein. | ||||||
| Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. | ||||||
|
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 64 Zwangsmassnahmen |
||||||
| Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. | ||||||
| Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: | ||||||
| zur Entlastung des Verfolgten; | ||||||
| zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 64 Zwangsmassnahmen |
||||||
| Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. | ||||||
| Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: | ||||||
| zur Entlastung des Verfolgten; | ||||||
| zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: [1] | ||||||
| die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); | ||||||
| die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); | ||||||
| die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); | ||||||
| die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. | ||||||
| Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: | ||||||
| Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs [3] betrifft; oder | ||||||
| Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird. [4] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: | ||||||
| die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; | ||||||
| das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und | ||||||
| die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient. [5] | ||||||
| Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1493; BBl 2001 391). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). [3] SR 311.0 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413). | ||||||
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IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 5 |
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| Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: | ||||||
| Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein. | ||||||
| Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein. | ||||||
| Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein. | ||||||
| Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. | ||||||
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 64 Zwangsmassnahmen |
||||||
| Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. | ||||||
| Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: | ||||||
| zur Entlastung des Verfolgten; | ||||||
| zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
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| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
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| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 5 Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut |
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| Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird; und | ||||||
| die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder aus ähnlichen Gründen erfolgt. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
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| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 8 Befristete Massnahmen |
||||||
| Um das kulturelle Erbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren, kann der Bundesrat: | ||||||
| die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgut ermöglichen, an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten; | ||||||
| sich an gemeinsamen internationalen Aktionen im Sinne von Artikel 9 der UNESCO-Konvention 1970 beteiligen. | ||||||
| Die Massnahmen sind zu befristen. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 23 Verhältnis zum Rechtshilfegesetz |
||||||
| Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz kann den zuständigen ausländischen Behörden Rechtshilfe geleistet werden. Solche Widerhandlungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1]; dessen Verfahrensbestimmungen bleiben anwendbar. | ||||||
| [1] SR 351.1 | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
|
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 64 Zwangsmassnahmen |
||||||
| Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen. | ||||||
| Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: | ||||||
| zur Entlastung des Verfolgten; | ||||||
| zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
||||||
| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 19 Zoll |
||||||
| Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze. | ||||||
| Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. | ||||||
| Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 25 Zollanmeldung [1] - (Art. 19 KGTG) |
||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben: [2] | ||||||
| den Objekttyp des Kulturguts; | ||||||
| möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts; | ||||||
| die Datierung des Kulturguts; | ||||||
| die Masse des Kulturguts. | ||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass es sich um ein Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Artikel 24 unterliegt. [5] | ||||||
| Handelt es sich um Sammelsendungen, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jedes einzelne Kulturgut der Sammelsendung erforderlich. [6] | ||||||
| Unvollständige Zollanmeldungen werden durch die Zollbehörden zurückgewiesen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
||||||
| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
||||||
| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 5 Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut |
||||||
| Wer Kulturgut, das im Bundesverzeichnis eingetragen ist, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird; und | ||||||
| die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder aus ähnlichen Gründen erfolgt. | ||||||
|
IR 0.211.221.310 Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern (mit Verzeichnis) Art. 5 |
||||||
| Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: | ||||||
| die Zustimmung der Mutter und, beim ehelichen Kind, die des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die insoweit zur Ausübung der elterlichen Rechte befugt ist; | ||||||
| die Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden. | ||||||
| Die zuständige Behörde darf | ||||||
| von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder | ||||||
| die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen, ausser in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen. | ||||||
| Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. | ||||||
| Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens 6 Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. | ||||||
| Als «Vater», und als «Mutter» im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen, die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
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| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 4 Verzeichnisse der Kantone |
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| Zur Vereinfachung der Kontrolle an der Grenze können die Kantone, welche die Ausfuhr von Kulturgütern auf ihrem Gebiet regeln, mit der Datenbank des Bundes verbinden: | ||||||
| Verzeichnisse ihrer Kulturgüter; | ||||||
| Verzeichnisse der Kulturgüter von Privatpersonen, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben. | ||||||
| Die Kantone können erklären, dass Kulturgüter in ihren Verzeichnissen weder ersessen noch gutgläubig erworben werden können und dass der Herausgabeanspruch nicht verjährt. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
||||||
| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 3 Bundesverzeichnis |
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| Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, werden im Bundesverzeichnis eingetragen. | ||||||
| Die Eintragung bewirkt, dass: | ||||||
| das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann; | ||||||
| der Herausgabeanspruch nicht verjährt; | ||||||
| die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist. | ||||||
| Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis kann gestrichen werden, sofern: | ||||||
| das Kulturgut seine wesentliche Bedeutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat; | ||||||
| die Zusammenführung zu Gunsten eines Ensembles dafür spricht; | ||||||
| der Bund sein Eigentum am Kulturgut verliert oder darauf verzichtet. | ||||||
| Die Fachstelle führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es. | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 9 Rückführungsklagen auf Grund von Vereinbarungen |
||||||
| Wer ein Kulturgut besitzt, das rechtswidrig in die Schweiz eingeführt worden ist, kann vom Staat, aus dem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist, auf Rückführung verklagt werden. Der klagende Staat hat insbesondere nachzuweisen, dass das Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für sein kulturelles Erbe ist und rechtswidrig eingeführt wurde. | ||||||
| Das Gericht kann den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis das Kulturgut bei einer Rückführung nicht mehr gefährdet ist. | ||||||
| Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt der klagende Staat. | ||||||
| Die Rückführungsklage des Staats verjährt ein Jahr nachdem seine Behörden Kenntnis erlangt haben wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist. | ||||||
| Wer das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, hat im Zeitpunkt der Rückführung Anspruch auf eine Entschädigung, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert. | ||||||
| Die Entschädigung ist vom klagenden Staat zu entrichten. Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
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| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
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| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
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| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 1 Begriffe |
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| Die folgenden Ausdrücke bedeuten: | ||||||
| Beschreibung eines Kulturguts:Angaben zu Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besonderen Merkmalen, namentlich Schäden und Reparaturen, eines Kulturguts, anhand derer das Objekt identifiziert werden kann,Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können; | ||||||
| Angaben zu Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besonderen Merkmalen, namentlich Schäden und Reparaturen, eines Kulturguts, anhand derer das Objekt identifiziert werden kann, | ||||||
| Epoche oder Kreationsdatum, Urheber oder Urheberin sowie Titel eines Kulturguts, soweit diese Angaben bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können; | ||||||
| Ursprung: Herkunft eines Kulturgutes sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts; | ||||||
| Institutionen des Bundes:Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis,Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung, dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg und der Schweizerischen Nationalphonothek in Lugano,Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur,Museo Vincenzo Vela in Ligornetto,Museum für Musikautomaten in Seewen (SO),Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und ihre Sammlungen und Archive,Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung,Bundeskunstsammlung,Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und ihre Sammlungen und Archive; | ||||||
| Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis, | ||||||
| Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung, dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg und der Schweizerischen Nationalphonothek in Lugano, | ||||||
| Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur, | ||||||
| Museo Vincenzo Vela in Ligornetto, | ||||||
| Museum für Musikautomaten in Seewen (SO), | ||||||
| Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und ihre Sammlungen und Archive, | ||||||
| Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung, | ||||||
| Bundeskunstsammlung, | ||||||
| Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und ihre Sammlungen und Archive; | ||||||
| leihgebende Institution: sowohl öffentliche oder private Institution, die Kulturgüter ausleiht, als auch private Leihgeberin oder privater Leihgeber; | ||||||
| im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen:natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen,natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland und Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsgeschäfte mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen; | ||||||
| natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet sind und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen, | ||||||
| natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland und Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in einem Kalenderjahr mehr als zehn Handelsgeschäfte mit Kulturgütern tätigen und dabei einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken erzielen und die entweder Kulturgüter zum Zwecke des Wiederverkaufs für eigene Rechnung erwerben oder den Handel mit Kulturgütern für fremde Rechnung besorgen; | ||||||
| Übertragung von Kulturgut: entgeltliches Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft; | ||||||
| Schätzwert: Wert, der dem Marktwert eines Kulturguts entspricht. Vorbehalten bleiben die Usanzen bei der Festsetzung des Schätzwertes im Auktionswesen; | ||||||
| einliefernde Person: Person, die eine andere, im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige, Person mit der Übertragung eines Kulturguts beauftragt; | ||||||
| ausserordentliche Ereignisse:bewaffnete Konflikte,Naturkatastrophen,andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden. | ||||||
| bewaffnete Konflikte, | ||||||
| Naturkatastrophen, | ||||||
| andere ausserordentliche Ereignisse, die das kulturelle Erbe eines Staates gefährden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [3] Fassung gemäss Art. 10 der V vom 21. Mai 2014 über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1451). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 29. Okt. 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3555). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
||||||
| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
||||||
| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
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SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 8 Befristete Massnahmen |
||||||
| Um das kulturelle Erbe eines Staates, das wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdet ist, vor Schaden zu bewahren, kann der Bundesrat: | ||||||
| die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgut ermöglichen, an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten; | ||||||
| sich an gemeinsamen internationalen Aktionen im Sinne von Artikel 9 der UNESCO-Konvention 1970 beteiligen. | ||||||
| Die Massnahmen sind zu befristen. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 24 Vergehen |
||||||
| Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; | ||||||
| sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches [2] aneignet; | ||||||
| Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; | ||||||
| bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; | ||||||
| im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. | ||||||
| Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 25 Zollanmeldung [1] - (Art. 19 KGTG) |
||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben: [2] | ||||||
| den Objekttyp des Kulturguts; | ||||||
| möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts; | ||||||
| die Datierung des Kulturguts; | ||||||
| die Masse des Kulturguts. | ||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass es sich um ein Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Artikel 24 unterliegt. [5] | ||||||
| Handelt es sich um Sammelsendungen, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jedes einzelne Kulturgut der Sammelsendung erforderlich. [6] | ||||||
| Unvollständige Zollanmeldungen werden durch die Zollbehörden zurückgewiesen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 24 Bewilligungspflicht - (Art. 5 und 7 KGTG) |
||||||
| Wer Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle. | ||||||
| Wer Kulturgüter, die in den kantonalen Verzeichnissen nach Artikel 4 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, sofern eine solche nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen notwendig ist. | ||||||
| Wer Kulturgüter, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 7 KGTG sind, in die Schweiz einführt oder durch sie durchführt, hat den Zollbehörden nachzuweisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des ausländischen Vertragsstaates erfüllt sind. Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des UNESCO-Übereinkommens 2001 angehört. [1] | ||||||
| Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Artikel 4 der UNESCO-Konvention 1970 angehören. | ||||||
| Als Vertragsstaaten gelten Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben. | ||||||
| Als Fachstelle gilt die Verwaltungsstelle, die für den Vollzug der in Artikel 18 bezeichneten Aufgaben zuständig ist. | ||||||
| Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 7 Vereinbarungen |
||||||
| Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Vertragsstaaten Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (Vereinbarungen). | ||||||
| Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: | ||||||
| Gegenstand der Vereinbarung muss ein Kulturgut von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe des jeweiligen Vertragsstaates sein; | ||||||
| das Kulturgut muss im jeweiligen Vertragsstaat Ausfuhrbestimmungen unterliegen, die den Schutz des kulturellen Erbes bezwecken; und | ||||||
| der Vertragsstaat muss Gegenrecht gewähren. | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 25 Zollanmeldung [1] - (Art. 19 KGTG) |
||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben: [2] | ||||||
| den Objekttyp des Kulturguts; | ||||||
| möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts; | ||||||
| die Datierung des Kulturguts; | ||||||
| die Masse des Kulturguts. | ||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass es sich um ein Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Artikel 24 unterliegt. [5] | ||||||
| Handelt es sich um Sammelsendungen, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jedes einzelne Kulturgut der Sammelsendung erforderlich. [6] | ||||||
| Unvollständige Zollanmeldungen werden durch die Zollbehörden zurückgewiesen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). | ||||||
|
SR 444.1 KGTG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz Art. 19 Zoll |
||||||
| Die Zollbehörden kontrollieren den Kulturgütertransfer an der Grenze. | ||||||
| Sie sind ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. | ||||||
| Die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern gilt als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 24 Bewilligungspflicht - (Art. 5 und 7 KGTG) |
||||||
| Wer Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Artikel 3 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle. | ||||||
| Wer Kulturgüter, die in den kantonalen Verzeichnissen nach Artikel 4 Absatz 1 KGTG eingetragen sind, aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden, sofern eine solche nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen notwendig ist. | ||||||
| Wer Kulturgüter, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel 7 KGTG sind, in die Schweiz einführt oder durch sie durchführt, hat den Zollbehörden nachzuweisen, dass die Ausfuhrbestimmungen des ausländischen Vertragsstaates erfüllt sind. Verlangt der ausländische Vertragsstaat für die Ausfuhr von solchen Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden vorzulegen. | ||||||
|
SR 444.11 KGTV Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) - Kulturgütertransferverordnung Art. 25 Zollanmeldung [1] - (Art. 19 KGTG) |
||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben: [2] | ||||||
| den Objekttyp des Kulturguts; | ||||||
| möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts; | ||||||
| die Datierung des Kulturguts; | ||||||
| die Masse des Kulturguts. | ||||||
| Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass es sich um ein Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Artikel 24 unterliegt. [5] | ||||||
| Handelt es sich um Sammelsendungen, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jedes einzelne Kulturgut der Sammelsendung erforderlich. [6] | ||||||
| Unvollständige Zollanmeldungen werden durch die Zollbehörden zurückgewiesen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 7 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 634). | ||||||