SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 47 Verfahren - 1 In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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1 | In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
1bis | Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben: |
a | der amtliche Name und Vorname; |
b | der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; |
c | das Geschlecht; |
d | die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; |
e | die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; |
f | Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppierung: und |
g | der Beruf.84 |
2 | Das kantonale Recht kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bei der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.85 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 51 Ersatzwahlen - Die Artikel 47-49 gelten auch für Ersatzwahlen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 68 - 1 Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert: |
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1 | Der Kanton ist in folgende Regionen gegliedert: |
1 | Albula; |
10 | Surselva; |
11 | Viamala. |
2 | Bernina; |
3 | Engiadina Bassa/Val Müstair; |
4 | Imboden; |
5 | Landquart; |
6 | Maloja; |
7 | Moesa; |
8 | Plessur; |
9 | Prättigau/Davos; |
2 | Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 70 |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates - 1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 27 - 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
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1 | Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. |
2 | Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen.21 |
3 | Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise.22 |
4 | Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. |
5 | Das Gesetz regelt die Stellvertretung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.226 Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003 KV/GR Art. 9 - 1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und -bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen. |
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1 | Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und -bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen. |
2 | Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.5 |
3 | Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten. |
4 | Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.214 Verfassung des Kantons Uri, vom 28. Oktober 1984 KV/UR Art. 88 Wahl - 1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl.36 Das Nähere regelt das Gesetz.37 |
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1 | Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl.36 Das Nähere regelt das Gesetz.37 |
2 | Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln: |
a | Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus. |
b | Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht. |
c | Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |