|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 2 Begriff und Zweck der Familienzulagen |
||||||
| Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 6 Verbot des Doppelbezugs |
||||||
| Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten. | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder |
||||||
| Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen: | ||||||
| Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches [1] besteht; | ||||||
| Stiefkinder; | ||||||
| Pflegekinder; | ||||||
| Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
|
SR 836.21 FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV) - Familienzulagenverordnung Art. 7 [1] Kinder im Ausland - (Art. 4 Abs. 3 FamZG) |
||||||
| Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. | ||||||
| Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen. [2] | ||||||
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG [3] oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4951). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 836.21 FamZV Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV) - Familienzulagenverordnung Art. 7 [1] Kinder im Ausland - (Art. 4 Abs. 3 FamZG) |
||||||
| Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. | ||||||
| Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen. [2] | ||||||
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG [3] oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4951). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2779). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung |
||||||
| Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die Arbeitgeber. [1] | ||||||
| Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren. [2] | ||||||
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt |
||||||
| Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches [1]. | ||||||
| Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 23 |
||||||
| Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1] | ||||||
| Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. | ||||||
| Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
||||||
| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
||||||
| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 23 |
||||||
| Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1] | ||||||
| Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. | ||||||
| Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 24 |
||||||
| Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. | ||||||
| Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
||||||
| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt |
||||||
| Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches [1]. | ||||||
| Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. | ||||||
| [1] SR 210 | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
||||||
| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||
|
SR 836.2 FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) - Familienzulagengesetz Art. 7 Anspruchskonkurrenz |
||||||
| Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: | ||||||
| der erwerbstätigen Person; | ||||||
| der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; | ||||||
| der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; | ||||||
| der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. | ||||||
| Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973, 4949; BBl 2009 5991, 6009). | ||||||