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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 9 [1] Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen |
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| Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. | ||||||
| Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG [2] und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [3] zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 172.010 | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 9 [1] Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen |
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| Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. | ||||||
| Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG [2] und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [3] zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 172.010 | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 10 Aufsichtsbehörden |
||||||
| Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken. [1] | ||||||
| Aufsichtsbehörde ist das BAV. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [2] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 52 Aufsichtsbehörde |
||||||
| Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 14a [1] Mitwirkungspflicht |
||||||
| Die Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen müssen dem BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf Verlangen Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen. | ||||||
| Im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung durch die ERA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr gegenüber dieselben Pflichten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119; BBl2009 4915). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 742.161 VSZV Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV |
||||||
| Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV): | ||||||
| Ereignisse nach Artikel 15 Absatz 1; | ||||||
| Ereignisse mit leichten Verletzungen; | ||||||
| Ereignisse mit Sachschaden über 100 000 Franken; | ||||||
| wesentliche Störungen; | ||||||
| Gefahrgutereignisse; | ||||||
| grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen; | ||||||
| Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben; | ||||||
| vermutete oder ausgeführte Sabotage. | ||||||
| Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden: | ||||||
| von den Eisenbahnunternehmen:Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten,Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug- oder Rangierfahrten,Entlaufen von Schienenfahrzeugen,Signalfälle; | ||||||
| Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten, | ||||||
| Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug- oder Rangierfahrten, | ||||||
| Entlaufen von Schienenfahrzeugen, | ||||||
| Signalfälle; | ||||||
| von den Seilbahnunternehmen:Risse und Entgleisungen von Seilen,Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen,Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen,Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen,Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen,Abstürze von Personen aus Fahrzeugen; | ||||||
| Risse und Entgleisungen von Seilen, | ||||||
| Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen, | ||||||
| Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen, | ||||||
| Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen, | ||||||
| Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen, | ||||||
| Abstürze von Personen aus Fahrzeugen; | ||||||
| von den Schifffahrtsunternehmen: Kollisionen mit Schaden zwischen Schiffen, zwischen Schiffen und Infrastrukturanlagen oder zwischen Schiffen und Personen. | ||||||
| Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). | ||||||
|
SR 742.161 VSZV Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe |
||||||
| Im Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten: | ||||||
| Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 [1] zur Folge hat; | ||||||
| schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre; | ||||||
| tödliche Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt; | ||||||
| schwere Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert; | ||||||
| leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; | ||||||
| erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von 150 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt; | ||||||
| wesentliche Störung: Störung, die den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht; | ||||||
| aussergewöhnliches Ereignis: Ereignis, das auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Anlagen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen oder auf sicherheitsrelevante menschliche Fehlhandlungen zurückzuführen ist; | ||||||
| Gefahrgutereignis: Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) [3], Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 [4] über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 [5]; | ||||||
| Signalfall: Ereignis, bei dem ein Teil eines Zuges oder einer Rangierbewegung über den zulässigen Endpunkt der Fahrt hinausfährt. | ||||||
| [1] SR 814.012 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [3] Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden. [4] SR 0.742.403.1 [5] SR 0.742.403.12 | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. | ||||||
| Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [1] über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs [2]. | ||||||
| [1] SR 291 [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 9 [1] Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen |
||||||
| Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. | ||||||
| Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG [2] und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [3] zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 172.010 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. | ||||||
| Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [1] über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs [2]. | ||||||
| [1] SR 291 [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. | ||||||
| Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [1] über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs [2]. | ||||||
| [1] SR 291 [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung [1] |
||||||
| Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession). [2] | ||||||
| Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen [3] ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben. | ||||||
| Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme. | ||||||
| Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen. [4] | ||||||
| Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 742.120 KPFV Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV) Art. 8 Gesuch |
||||||
| Konzessionsgesuche sind dem BAV einzureichen. | ||||||
| Die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession müssen enthalten: | ||||||
| einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben:Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin,Projektbeschreibung,Begründung des Gesuchs (Zweck, Bedeutung der Eisenbahn, bestehendes Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.),Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung,Zeitplan der Projektrealisierung,Betriebs- und Unterhaltsorganisation,Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren,Sicherheitskonzept,Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen; | ||||||
| Name, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin, | ||||||
| Projektbeschreibung, | ||||||
| Begründung des Gesuchs (Zweck, Bedeutung der Eisenbahn, bestehendes Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.), | ||||||
| Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung, | ||||||
| Zeitplan der Projektrealisierung, | ||||||
| Betriebs- und Unterhaltsorganisation, | ||||||
| Koordination mit anderen Bewilligungsverfahren, | ||||||
| Sicherheitskonzept, | ||||||
| Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen; | ||||||
| folgende technische Unterlagen:eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung und Standort der Stationen,ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung,Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den Minimalradius, die Traktionsart und das Stromsystem; | ||||||
| eine topografische Karte im Massstab 1:25 000 mit Streckenführung und Standort der Stationen, | ||||||
| ein Längenprofil im Massstab 1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung, | ||||||
| Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den Minimalradius, die Traktionsart und das Stromsystem; | ||||||
| Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen sowie gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskonzepten; | ||||||
| einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Artikeln 7-11 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 [1] über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe); | ||||||
| eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit:Investitionsplan,Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis,Planerfolgsrechnung. | ||||||
| Investitionsplan, | ||||||
| Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis, | ||||||
| Planerfolgsrechnung. | ||||||
| Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss. | ||||||
| Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, einschliesslich der Unterlagen, mit. | ||||||
| Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht, so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein. | ||||||
| [1] SR 814.011 | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
||||||
| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht - (Art. 6 PBG) |
||||||
| Eine Konzession ist erforderlich für: | ||||||
| die fahrplanmässigen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden (Linienverkehr), mit Erschliessungsfunktion; | ||||||
| den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion:für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren,für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden; | ||||||
| für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren, | ||||||
| für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden; | ||||||
| Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden (Bedarfsverkehr), mit Erschliessungsfunktion; | ||||||
| Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden (linienverkehrsähnliche Fahrten), insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten, mit Erschliessungsfunktion; | ||||||
| Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). [2] Die Berichtigung vom 5. April 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1077). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung [1] |
||||||
| Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession). [2] | ||||||
| Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen [3] ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben. | ||||||
| Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme. | ||||||
| Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen. [4] | ||||||
| Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [4] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 5 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 4 [1] Grundsatz |
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| Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist. | ||||||
| [1] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 627). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen |
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| Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. | ||||||
| Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. | ||||||
| Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. [1] Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden. | ||||||
| Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen. [2] | ||||||
| Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [3] über das öffentliche Beschaffungswesen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). [2] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [3] SR 172.056.1 [4] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 8 Besondere Fälle |
||||||
| Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. | ||||||
| Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. | ||||||
| Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. | ||||||
| Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
||||||
| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
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| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
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| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 14a [1] Mitwirkungspflicht |
||||||
| Die Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen müssen dem BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf Verlangen Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen. | ||||||
| Im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung durch die ERA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr gegenüber dieselben Pflichten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119; BBl2009 4915). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). | ||||||
|
SR 742.161 VSZV Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung Art. 20 Untersuchungsgegenstand |
||||||
| Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht, sofern die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder nach internationalen Abkommen eine diesbezügliche Pflicht besteht. [1] | ||||||
| Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung eines Zwischenfalls, über die Eröffnung einer Untersuchung, sofern die dafür notwendigen Informationen vorliegen. [2] | ||||||
| Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn: | ||||||
| die Untersuchung eines Zwischenfalls in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird; | ||||||
| sich der Zwischenfall ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes ereignet hat; oder | ||||||
| sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung kümmert. | ||||||
| Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht. Sie kann diese untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann oder ein grosses öffentliches Interesse besteht. [4] | ||||||
| Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann. | ||||||
| Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). | ||||||
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SR 742.161 VSZV Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle |
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| Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich: | ||||||
| Unfälle; | ||||||
| schwere Vorfälle; | ||||||
| aussergewöhnliche Ereignisse; | ||||||
| ... | ||||||
| Brände von Fahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Nicht gemeldet werden müssen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche sowie Zwischenfälle auf öffentlichen Strassen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind. | ||||||
| Eisenbahnverkehrsunternehmen, die an einem Zwischenfall auf dem Netz einer Infrastrukturbetreiberin beteiligt sind, melden diesen Zwischenfall der betroffenen Infrastrukturbetreiberin. Diese leitet die Meldung unverzüglich an die Meldestelle weiter. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). | ||||||
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SR 742.161 VSZV Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) - Unfalluntersuchungsverordnung Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST |
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| Die SUST veröffentlicht die Vor-, Zwischen- und Abschlussberichte. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Zusammenfassung der Sicherheitsempfehlungen und Sicherheitshinweise. Sie berichtet auch über den Stand der Umsetzung der Sicherheitsempfehlungen. [2] | ||||||
| Sie veröffentlicht ihre Berichte und Zusammenfassungen im Internet. | ||||||
| Sie stellt ihre Berichte und Zusammenfassungen in den jeweiligen Bereichen folgenden Personen und Stellen von Amtes wegen online zu, wenn sie sich vorgängig angemeldet haben: [3] | ||||||
| den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie den entsprechenden Instandhaltungsbetrieben; | ||||||
| im Bereich der Zivilluftfahrt:den Flugbetriebsunternehmen,den Flugschulen,den Unterhaltsbetrieben,den Fluglehrerinnen und Fluglehrern,den Organen der Flugsicherung,den Flugplatzleitungen; | ||||||
| den Flugbetriebsunternehmen, | ||||||
| den Flugschulen, | ||||||
| den Unterhaltsbetrieben, | ||||||
| den Fluglehrerinnen und Fluglehrern, | ||||||
| den Organen der Flugsicherung, | ||||||
| den Flugplatzleitungen; | ||||||
| im Bereich der Seeschifffahrt: den Seereedereien, die Schiffe unter Schweizer Flagge betreiben; | ||||||
| weiteren Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flug- oder Verkehrssicherheit befassen; | ||||||
| den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). | ||||||
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SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang - (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) |
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| Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren. | ||||||
| Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn: | ||||||
| die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; | ||||||
| die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder | ||||||
| die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 11 [1] Anhörung |
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| Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. | ||||||
| Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||