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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| nukleare Güter; | ||||||
| Kernanlagen; | ||||||
| radioaktive Abfälle:die in Kernanlagen anfallen, oderdie nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [1] (StSG) abgeliefert worden sind. | ||||||
| die in Kernanlagen anfallen, oder | ||||||
| die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [1] (StSG) abgeliefert worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: | ||||||
| nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; | ||||||
| Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; | ||||||
| nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. | ||||||
| [1] SR 814.50 | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 84 Gebühren der Kantone |
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| Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: | ||||||
| Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; | ||||||
| den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; | ||||||
| die Ausbildung der Betriebswache; | ||||||
| die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: | ||||||
| für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; | ||||||
| für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. | ||||||
| Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens. [1] | ||||||
| Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2] eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 37 Aufsicht |
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| Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. | ||||||
| Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [1]; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. | ||||||
| [1] SR 170.32 | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 47 Vollzug |
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| Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [1] eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften. [2] | ||||||
| Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen. [3] | ||||||
| [1] SR 732.1 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [3] Ursprünglich Abs. 2 | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
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| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 2 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
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| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
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| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
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| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
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SR 814.501 StSV Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlungsquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht mit der Folge, dass eine Exposition oder eine mögliche Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird; | ||||||
| Notfall-Expositionssituation: Expositionssituation infolge eines Notfalls nach Artikel 132; | ||||||
| bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmassnahmen nicht oder nicht mehr erfordert; es handelt sich insbesondere um radiologische Altlasten, Radon, natürlich vorkommendes radioaktives Material sowie langfristige Kontamination nach einem Notfall; | ||||||
| berufliche Exposition: Exposition aufgrund einer beruflichen Tätigkeit; eine berufliche Exposition kann Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Lernende sowie Studierende betreffen; | ||||||
| medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen und Patienten oder asymptomatischen Individuen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken, mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu verbessern, sowie Expositionen von nichtberuflich pflegenden Personen in der Humanmedizin und von teilnehmenden Personen in der Humanforschung; | ||||||
| Exposition der Bevölkerung: jede Exposition von Personen mit Ausnahme von beruflichen und medizinischen Expositionen; | ||||||
| Strahlenschutz-Sachverständige: Sachverständige nach Artikel 16 StSG, die über die erforderliche Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung im Strahlenschutz verfügen, um den wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten; Sachverständige werden für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in betrieblichen Strahlenschutzanweisungen sowie für deren Kontrolle innerhalb des Betriebs eingesetzt; | ||||||
| natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM [1]): Materialien mit natürlich vorkommenden Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten; Materialien, in denen die Aktivitätskonzentrationen der natürlich vorkommenden Radionuklide durch bestimmte Prozesse unbeabsichtigt verändert wurden, sind ebenfalls NORM; werden natürlich vorkommende Radionuklide gezielt angereichert, insbesondere zur Nutzung ihrer Radioaktivität, so gelten sie nicht mehr als NORM; | ||||||
| ionisierende Strahlung: Energietransfer durch Teilchen oder elektromagnetische Wellen mit einer Wellenlänge von 100 nm oder weniger, der direkt oder indirekt ein Atom oder Molekül ionisieren kann; | ||||||
| Befreiungsgrenze (LL): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität eines Materials entspricht, unter welcher der Umgang mit diesem Material nicht mehr der Bewilligungspflicht und demnach nicht der Aufsicht unterstellt ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 9 festgelegt; | ||||||
| NORM-Befreiungsgrenze (LLN): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, unter welcher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann; die Werte sind in Anhang 2 festgelegt; | ||||||
| Bewilligungsgrenze (LA): Wert, der der Grenze der absoluten Aktivität eines Materials entspricht, oberhalb welcher der Umgang mit diesem bewilligungspflichtig ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 10 festgelegt; sie gelten nicht für NORM; | ||||||
| Richtwert: Wert, der von einem Grenzwert abgeleitet wird, dessen Überschreiten gewisse Massnahmen bewirkt und dessen Einhaltung auch die Einhaltung des zugehörigen Grenzwertes sicherstellt; Richtwerte für Kontaminationen der Luft (CA) und von Oberflächen (CS) sind in Anhang 3 Spalten 11 und 12 festgelegt; | ||||||
| Strahlungsquelle: radioaktives Material oder Anlage, die ionisierende Strahlung aussenden können; | ||||||
| Material: Sammelbegriff für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Stoffgemische, Werkstoffe und daraus hergestellte Endprodukte und Gegenstände; | ||||||
| radioaktives Material: Material, das Radionuklide enthält, aktiviert oder mit Radionukliden kontaminiert ist und das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:der Umgang damit untersteht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung,der Umgang damit ist nicht von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung befreit; | ||||||
| der Umgang damit untersteht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung, | ||||||
| der Umgang damit ist nicht von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung befreit; | ||||||
| radioaktiver Stoff: mit dem Begriff «radioaktives Material» gleichbedeutender Begriff; | ||||||
| radioaktive Quelle: radioaktives Material, das zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität eingesetzt wird; | ||||||
| geschlossene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, deren Bauart unter üblicher Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst; | ||||||
| offene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, die nicht den Anforderungen einer geschlossenen radioaktiven Quelle genügt; | ||||||
| herrenloses radioaktives Material: radioaktives Material, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers befindet; | ||||||
| Anlagen: abgekürzte Form von «Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen»; Anlagen sind Einrichtungen und Apparate, die zur Erzeugung von Photonen- oder Korpuskularstrahlen dienen. | ||||||
| Überdies gelten für diese Verordnung: | ||||||
| die Begriffe, die in den Artikeln 5-7, 26, 49, 51, 80, 85, 96, 108, 122, 149 und 175 bestimmt sind; | ||||||
| die überwiegend technischen Begriffe gemäss Anhang 1 und die Dosisbegriffe gemäss Anhang 4. | ||||||
| [1] NORM = Naturally occurring radioactive material | ||||||
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SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 2 Ziel des Notfallschutzes |
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| Ziel des Notfallschutzes ist: | ||||||
| die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen; | ||||||
| die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen; | ||||||
| die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen. | ||||||
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SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 6 Planung und Vorbereitung |
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| Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung. | ||||||
| Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI. | ||||||
| Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind. | ||||||
| Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit. | ||||||
| Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher. | ||||||
| Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit. | ||||||
| Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung. | ||||||
| Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch. | ||||||
| Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:dem ENSI,der NAZ,den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen. | ||||||
| dem ENSI, | ||||||
| der NAZ, | ||||||
| den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen. | ||||||
| Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab. | ||||||
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SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 11 BABS |
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| Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der VBSTB [1] und der BevSV [2] festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben: [3] | ||||||
| Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für den Einsatz. | ||||||
| Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. | ||||||
| Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für die Evakuierung der Bevölkerung. | ||||||
| Es koordiniert die Information der Bevölkerung. | ||||||
| Es koordiniert die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen. | ||||||
| Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch. | ||||||
| Es erstellt Vorgaben als Grundlage für die Planung der Einsätze durch die Kantone. | ||||||
| [1] SR 520.17 [2] SR 520.12 [3] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). | ||||||
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SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 12 Gruppe Verteidigung |
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| Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie legt in Weisungen die Grundlagen fest, damit die Armee subsidiär für den Transport von Material eingesetzt werden kann, und bezieht dazu die Notfallschutzpartner mit ein. | ||||||
| Sie legt in Weisungen die Teilnahme von Formationen oder Angehörigen der Armee an Übungen zum Strassen- und Lufttransport von Material fest. | ||||||
| Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung. | ||||||
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SR 732.11 KEV Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit |
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| Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: | ||||||
| Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. | ||||||
| Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. | ||||||
| Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. | ||||||
| Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
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| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
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| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: | ||||||
| für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; | ||||||
| für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. | ||||||
| Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens. [1] | ||||||
| Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2] eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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| Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. | ||||||
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SR 814.501 StSV Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) Art. 2 Begriffe |
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| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| geplante Expositionssituation: Expositionssituation, die durch den geplanten Betrieb einer Strahlungsquelle oder durch menschliche Betätigungen, die Expositionspfade verändern, entsteht mit der Folge, dass eine Exposition oder eine mögliche Exposition von Mensch oder Umwelt verursacht wird; | ||||||
| Notfall-Expositionssituation: Expositionssituation infolge eines Notfalls nach Artikel 132; | ||||||
| bestehende Expositionssituation: Expositionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, und die Sofortmassnahmen nicht oder nicht mehr erfordert; es handelt sich insbesondere um radiologische Altlasten, Radon, natürlich vorkommendes radioaktives Material sowie langfristige Kontamination nach einem Notfall; | ||||||
| berufliche Exposition: Exposition aufgrund einer beruflichen Tätigkeit; eine berufliche Exposition kann Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Lernende sowie Studierende betreffen; | ||||||
| medizinische Exposition: Exposition von Patientinnen und Patienten oder asymptomatischen Individuen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken, mit dem Ziel, ihre Gesundheit zu verbessern, sowie Expositionen von nichtberuflich pflegenden Personen in der Humanmedizin und von teilnehmenden Personen in der Humanforschung; | ||||||
| Exposition der Bevölkerung: jede Exposition von Personen mit Ausnahme von beruflichen und medizinischen Expositionen; | ||||||
| Strahlenschutz-Sachverständige: Sachverständige nach Artikel 16 StSG, die über die erforderliche Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung im Strahlenschutz verfügen, um den wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten; Sachverständige werden für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in betrieblichen Strahlenschutzanweisungen sowie für deren Kontrolle innerhalb des Betriebs eingesetzt; | ||||||
| natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM [1]): Materialien mit natürlich vorkommenden Radionukliden, die keine künstlichen radioaktiven Stoffe enthalten; Materialien, in denen die Aktivitätskonzentrationen der natürlich vorkommenden Radionuklide durch bestimmte Prozesse unbeabsichtigt verändert wurden, sind ebenfalls NORM; werden natürlich vorkommende Radionuklide gezielt angereichert, insbesondere zur Nutzung ihrer Radioaktivität, so gelten sie nicht mehr als NORM; | ||||||
| ionisierende Strahlung: Energietransfer durch Teilchen oder elektromagnetische Wellen mit einer Wellenlänge von 100 nm oder weniger, der direkt oder indirekt ein Atom oder Molekül ionisieren kann; | ||||||
| Befreiungsgrenze (LL): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität eines Materials entspricht, unter welcher der Umgang mit diesem Material nicht mehr der Bewilligungspflicht und demnach nicht der Aufsicht unterstellt ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 9 festgelegt; | ||||||
| NORM-Befreiungsgrenze (LLN): Wert, der der Grenze der spezifischen Aktivität von natürlichen Radionukliden in NORM-Materialien entspricht, unter welcher dieses Material uneingeschränkt an die Umwelt abgegeben werden kann; die Werte sind in Anhang 2 festgelegt; | ||||||
| Bewilligungsgrenze (LA): Wert, der der Grenze der absoluten Aktivität eines Materials entspricht, oberhalb welcher der Umgang mit diesem bewilligungspflichtig ist; die Werte sind in Anhang 3 Spalte 10 festgelegt; sie gelten nicht für NORM; | ||||||
| Richtwert: Wert, der von einem Grenzwert abgeleitet wird, dessen Überschreiten gewisse Massnahmen bewirkt und dessen Einhaltung auch die Einhaltung des zugehörigen Grenzwertes sicherstellt; Richtwerte für Kontaminationen der Luft (CA) und von Oberflächen (CS) sind in Anhang 3 Spalten 11 und 12 festgelegt; | ||||||
| Strahlungsquelle: radioaktives Material oder Anlage, die ionisierende Strahlung aussenden können; | ||||||
| Material: Sammelbegriff für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Stoffgemische, Werkstoffe und daraus hergestellte Endprodukte und Gegenstände; | ||||||
| radioaktives Material: Material, das Radionuklide enthält, aktiviert oder mit Radionukliden kontaminiert ist und das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:der Umgang damit untersteht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung,der Umgang damit ist nicht von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung befreit; | ||||||
| der Umgang damit untersteht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung, | ||||||
| der Umgang damit ist nicht von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung befreit; | ||||||
| radioaktiver Stoff: mit dem Begriff «radioaktives Material» gleichbedeutender Begriff; | ||||||
| radioaktive Quelle: radioaktives Material, das zum Zweck der Nutzung der Radioaktivität eingesetzt wird; | ||||||
| geschlossene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, deren Bauart unter üblicher Beanspruchung ein Austreten radioaktiver Stoffe verhindert und so die Möglichkeit einer Kontamination ausschliesst; | ||||||
| offene radioaktive Quelle: radioaktive Quelle, die nicht den Anforderungen einer geschlossenen radioaktiven Quelle genügt; | ||||||
| herrenloses radioaktives Material: radioaktives Material, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers befindet; | ||||||
| Anlagen: abgekürzte Form von «Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen»; Anlagen sind Einrichtungen und Apparate, die zur Erzeugung von Photonen- oder Korpuskularstrahlen dienen. | ||||||
| Überdies gelten für diese Verordnung: | ||||||
| die Begriffe, die in den Artikeln 5-7, 26, 49, 51, 80, 85, 96, 108, 122, 149 und 175 bestimmt sind; | ||||||
| die überwiegend technischen Begriffe gemäss Anhang 1 und die Dosisbegriffe gemäss Anhang 4. | ||||||
| [1] NORM = Naturally occurring radioactive material | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: | ||||||
| für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; | ||||||
| für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. | ||||||
| Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens. [1] | ||||||
| Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2] eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 28 Bewilligungspflicht |
||||||
| Eine Bewilligung braucht, wer: | ||||||
| mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten; | ||||||
| Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; | ||||||
| ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen |
||||||
| Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: | ||||||
| radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als radioaktiven Abfall beseitigen; | ||||||
| Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht. | ||||||
| Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. | ||||||
| Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. | ||||||
| Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 28 Bewilligungspflicht |
||||||
| Eine Bewilligung braucht, wer: | ||||||
| mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten; | ||||||
| Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; | ||||||
| ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen |
||||||
| Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: | ||||||
| radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als radioaktiven Abfall beseitigen; | ||||||
| Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht. | ||||||
| Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers. | ||||||
| Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. | ||||||
| Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: | ||||||
| für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; | ||||||
| für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. | ||||||
| Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens. [1] | ||||||
| Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2] eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 3 Ergänzende Bestimmungen |
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| Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar: | ||||||
| für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2]; | ||||||
| für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 [3]; | ||||||
| für Transporte von radioaktiven Stoffen ausserhalb des Betriebsareals die Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] SR 732.44 | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| nukleare Güter; | ||||||
| Kernanlagen; | ||||||
| radioaktive Abfälle:die in Kernanlagen anfallen, oderdie nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [1] (StSG) abgeliefert worden sind. | ||||||
| die in Kernanlagen anfallen, oder | ||||||
| die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [1] (StSG) abgeliefert worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: | ||||||
| nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; | ||||||
| Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; | ||||||
| nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. | ||||||
| [1] SR 814.50 | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| nukleare Güter; | ||||||
| Kernanlagen; | ||||||
| radioaktive Abfälle:die in Kernanlagen anfallen, oderdie nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [1] (StSG) abgeliefert worden sind. | ||||||
| die in Kernanlagen anfallen, oder | ||||||
| die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [1] (StSG) abgeliefert worden sind. | ||||||
| Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: | ||||||
| nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; | ||||||
| Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; | ||||||
| nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. | ||||||
| [1] SR 814.50 | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: | ||||||
| für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; | ||||||
| für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. | ||||||
| Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens. [1] | ||||||
| Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2] eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie |
||||||
| Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. | ||||||
| Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: | ||||||
| nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; | ||||||
| zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
||||||
| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
||||||
| Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: | ||||||
| zum Schutz der Bevölkerung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Landesversorgung; | ||||||
| zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. | ||||||
| Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: | ||||||
| die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; | ||||||
| die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; | ||||||
| die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. | ||||||
| Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 47 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
| Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [1] eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften. [2] | ||||||
| Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen. [3] | ||||||
| [1] SR 732.1 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [3] Ursprünglich Abs. 2 | ||||||
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SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 6 Planung und Vorbereitung |
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| Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung. | ||||||
| Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI. | ||||||
| Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind. | ||||||
| Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit. | ||||||
| Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher. | ||||||
| Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit. | ||||||
| Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung. | ||||||
| Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch. | ||||||
| Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:dem ENSI,der NAZ,den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen. | ||||||
| dem ENSI, | ||||||
| der NAZ, | ||||||
| den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen. | ||||||
| Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 2 Ziel des Notfallschutzes |
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| Ziel des Notfallschutzes ist: | ||||||
| die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen; | ||||||
| die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen; | ||||||
| die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen. | ||||||
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SR 732.11 KEV Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit |
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| Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: | ||||||
| Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. | ||||||
| Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. | ||||||
| Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. | ||||||
| Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung |
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| Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; | ||||||
| die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; | ||||||
| der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; | ||||||
| die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; | ||||||
| die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; | ||||||
| qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; | ||||||
| die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; | ||||||
| der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 [1] besteht. | ||||||
| Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. | ||||||
| Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 732.44 | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 17 Überwachung der Umwelt |
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| In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig überwacht. | ||||||
| Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 22 Notfallschutz |
||||||
| Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: | ||||||
| auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; | ||||||
| sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 22 Notfallschutz |
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| Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: | ||||||
| auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; | ||||||
| sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 22 Notfallschutz |
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| Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: | ||||||
| auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; | ||||||
| sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 22 Notfallschutz |
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| Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: | ||||||
| auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; | ||||||
| sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
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| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
||||||
| Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: | ||||||
| zum Schutz der Bevölkerung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Landesversorgung; | ||||||
| zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. | ||||||
| Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: | ||||||
| die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; | ||||||
| die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; | ||||||
| die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. | ||||||
| Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
||||||
| Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: | ||||||
| zum Schutz der Bevölkerung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Landesversorgung; | ||||||
| zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. | ||||||
| Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: | ||||||
| die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; | ||||||
| die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; | ||||||
| die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. | ||||||
| Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 18 [1] Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Der Bundesrat legt für die Überwachung der Umwelt Immissionsgrenzwerte für radioaktive Nuklide sowie für die Direktstrahlung fest. | ||||||
| Er legt die Immissionsgrenzwerte so fest, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. | ||||||
| Für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln gelten die Höchstkonzentrationen nach der Lebensmittelgesetzgebung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
||||||
| Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: | ||||||
| zum Schutz der Bevölkerung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Landesversorgung; | ||||||
| zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. | ||||||
| Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: | ||||||
| die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; | ||||||
| die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; | ||||||
| die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. | ||||||
| Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
||||||
| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 22 Notfallschutz |
||||||
| Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: | ||||||
| auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; | ||||||
| sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. | ||||||
|
SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 7 Ereignisfall |
||||||
| Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung. | ||||||
| Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein. | ||||||
| Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn:es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 [2] (BevSV) handelt;die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. | ||||||
| es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 [2] (BevSV) handelt; | ||||||
| die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. | ||||||
| Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). [2] SR 520.12 | ||||||
|
SR 732.33 NFSV Verordnung vom 14. November 2018 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) - Notfallschutzverordnung Art. 8 Planung und Vorbereitung |
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| Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben: | ||||||
| Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher. | ||||||
| Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK). | ||||||
| Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. | ||||||
| Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen. | ||||||
| Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie. | ||||||
| Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie. | ||||||
| Es erlässt eine Richtlinie gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
||||||
| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
||||||
| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 2 Verursacherprinzip |
||||||
| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 2 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 2 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
||||||
| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
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| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
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| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.222 Gebührenverordnung vom 9. September 2008 des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Gebührenverordnung ENSI) - Gebührenverordnung ENSI Art. 2 Gebühren |
||||||
| Das ENSI erhebt Gebühren: | ||||||
| für die Verfügungen und Dienstleistungen, die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und der Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern erbringt, namentlich für:Freigaben,das Begutachten von Vorhaben und fachtechnische Stellungnahmen,die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm,den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes,Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe,die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster; | ||||||
| Freigaben, | ||||||
| das Begutachten von Vorhaben und fachtechnische Stellungnahmen, | ||||||
| die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm, | ||||||
| den Betrieb einer internen Notfallorganisation und eines Pikettdienstes, | ||||||
| Genehmigungszeugnisse im Zusammenhang mit den Transportvorschriften für radioaktive Stoffe, | ||||||
| die Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster; | ||||||
| für die Aufsicht über die Kernanlagen. | ||||||
| Die Aufsicht über die Kernanlagen umfasst namentlich: | ||||||
| Inspektionen der Kernanlagen; | ||||||
| Begleitung der Revisionsstillstände; | ||||||
| Durchführung von Strahlenmessungen; | ||||||
| Fernüberwachung von Anlagenzustand und Umgebung; | ||||||
| Kontrolle der Berichterstattung; | ||||||
| Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde; | ||||||
| Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [1] und Massnahmenumsetzung; | ||||||
| Durchführung von Prognoserechnungen; | ||||||
| Bearbeitung von Ereignissen und Befunden; | ||||||
| Lizenzierung des Personals von Kernanlagen. | ||||||
| [1] SR 732.1 | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 5 Schutzmassnahmen |
||||||
| Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. | ||||||
| Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. | ||||||
| Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. [1] | ||||||
| Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). [2] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 84 Gebühren der Kantone |
||||||
| Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: | ||||||
| Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; | ||||||
| den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; | ||||||
| die Ausbildung der Betriebswache; | ||||||
| die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 84 Gebühren der Kantone |
||||||
| Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: | ||||||
| Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; | ||||||
| den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; | ||||||
| die Ausbildung der Betriebswache; | ||||||
| die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 22 Notfallschutz |
||||||
| Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: | ||||||
| auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen; | ||||||
| sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen. | ||||||
| Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone |
||||||
| Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 48 Gebühren |
||||||
| Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben. | ||||||
| Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 4 Politische Verantwortlichkeit |
||||||
| Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 84 Gebühren der Kantone |
||||||
| Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: | ||||||
| Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; | ||||||
| den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; | ||||||
| die Ausbildung der Betriebswache; | ||||||
| die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
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| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
||||||
| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
||||||
| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 8 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Dez. 1995, mit Wirkung seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). |
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
||||||
| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 2 Verursacherprinzip |
||||||
| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
||||||
| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
|
SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
||||||
| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
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| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
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| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
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| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
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| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
|
SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
||||||
| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
||||||
| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 59 |
||||||
| Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. | ||||||
| Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. | ||||||
| Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: | ||||||
| dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); | ||||||
| den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; | ||||||
| den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; | ||||||
| den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||||||
| Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. | ||||||
|
SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen |
||||||
| Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 37 Aufsicht |
||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. | ||||||
| Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [1]; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. | ||||||
| [1] SR 170.32 | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: | ||||||
| für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können; | ||||||
| für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können. | ||||||
| Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens. [1] | ||||||
| Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [2] eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). [2] SR 732.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665). | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 4 Verursacherprinzip |
||||||
| Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes |
||||||
| Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: | ||||||
| die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; | ||||||
| die Erstellung von Gutachten; | ||||||
| die Ausübung der Aufsicht; | ||||||
| vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||||||
| Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
|
SR 732.44 KHG Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (KHG) Art. 4 Schadenersatz und Genugtuung |
||||||
| Soweit sich aus den im Ingress genannten Übereinkommen nichts anderes ergibt, richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar. | ||||||
| Beweist der Inhaber einer Kernanlage, dass der nukleare Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit der geschädigten Person oder durch eine mit Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung dieser Person verursacht wurde, so kann der Richter den Inhaber der Kernanlage ganz oder teilweise von der Schadenersatzpflicht gegenüber dieser Person befreien. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 37 Aufsicht |
||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden. | ||||||
| Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [1]; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. | ||||||
| [1] SR 170.32 | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 814.50 StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
||||||
| Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: | ||||||
| zum Schutz der Bevölkerung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Landesversorgung; | ||||||
| zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste. | ||||||
| Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: | ||||||
| die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; | ||||||
| die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; | ||||||
| die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen. | ||||||
| Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen. | ||||||