SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
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1 | Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
2 | Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. |
3 | Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. |
4 | Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
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1 | Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
2 | Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. |
3 | Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. |
4 | Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 12 - 1 Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebes von Luftfahrzeugen. |
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1 | Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebes von Luftfahrzeugen. |
2 | Er erlässt ferner Vorschriften zum Schutze der Natur. |
3 | Die Regierungen der interessierten Kantone sind vor Erlass von Vorschriften, die der Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen dienen, anzuhören. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 63 - Der Bundesrat ordnet in der Vollziehungsverordnung oder in besonderen Reglementen die Rechte und Pflichten des Luftfahrtpersonals im Rahmen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Bundesgesetzgebung. Die Arbeitsbedingungen werden vertraglich geregelt. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 109 - Der Bundesrat ist ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen: |
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a | zur Durchführung der durch die Bundesversammlung genehmigten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Luftfahrt; |
b | zur Anwendung der betreffenden Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf den innerschweizerischen Luftverkehr; |
c | zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem Gebiete der Luftfahrt. |
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 23 Inhalt - Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über:32 |
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a | die Organisation des Flugplatzes; |
b | die Betriebszeiten; |
c | die An- und Abflugverfahren; |
d | die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer; |
e | die Bodenabfertigungsdienste. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen - 1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
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1 | Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
2 | Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL. |
3 | Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: |
a | die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; |
b | andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen. |
4 | Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.153 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122c Anwendbare Bestimmungen - 1 Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: |
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1 | Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: |
a | den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a; |
b | den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago-Übereinkommen154; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen; |
c | den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.155 |
2 | Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar.156 |
2bis | Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008157 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden.158 |
3 | Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt159. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen - 1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
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1 | Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
2 | Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL. |
3 | Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: |
a | die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; |
b | andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen. |
4 | Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.153 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122c Anwendbare Bestimmungen - 1 Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: |
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1 | Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: |
a | den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a; |
b | den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago-Übereinkommen154; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen; |
c | den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.155 |
2 | Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar.156 |
2bis | Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008157 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden.158 |
3 | Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt159. |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
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1 | Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
2 | Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. |
3 | Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. |
4 | Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu. |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen - 1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
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1 | Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
2 | Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL. |
3 | Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: |
a | die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; |
b | andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen. |
4 | Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.153 |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122c Anwendbare Bestimmungen - 1 Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: |
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1 | Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: |
a | den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a; |
b | den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago-Übereinkommen154; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen; |
c | den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.155 |
2 | Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar.156 |
2bis | Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008157 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden.158 |
3 | Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt159. |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 5 Luftverkehrsunternehmen - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.21 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.21 |
2 | Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122b LFV mindestens aufnehmen:22 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; die Sicherheitsorganisation muss sicherstellen, dass die Verantwortlichen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jederzeit in der Schweiz verfügbar sind; |
b | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
c | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
d | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
e | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
f | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36a - 1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
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1 | Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt. |
2 | Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. |
3 | Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. |
4 | Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 109 - Der Bundesrat ist ermächtigt, diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen: |
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a | zur Durchführung der durch die Bundesversammlung genehmigten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der Luftfahrt; |
b | zur Anwendung der betreffenden Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf den innerschweizerischen Luftverkehr; |
c | zur Anpassung an neue technische Erscheinungen auf dem Gebiete der Luftfahrt. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen - 1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
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1 | Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. |
2 | Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL. |
3 | Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: |
a | die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; |
b | andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen. |
4 | Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.153 |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 748.122 Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) VSL Art. 4 Flughafenhalter - 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
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1 | Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind Sache des Flughafenhalters.15 |
2 | Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:16 |
a | ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; |
b | eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens; |
c | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmassnahmen; |
cbis | eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; |
d | einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; |
e | eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen; |
f | die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; |
g | ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; |
h | ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. |
3 | Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.20 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |