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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. | ||||||
| Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. | ||||||
| Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 4 3519). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 21 Schranken der Grundrechte |
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| Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. | ||||||
| Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. | ||||||
| Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 21 Schranken der Grundrechte |
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| Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. | ||||||
| Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. | ||||||
| Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. | ||||||
| Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. | ||||||
| Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 4 3519). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 21 Schranken der Grundrechte |
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| Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. | ||||||
| Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. | ||||||
| Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 21 Schranken der Grundrechte |
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| Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. | ||||||
| Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. | ||||||
| Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. | ||||||
| Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. | ||||||
| Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 4 3519). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. | ||||||
| Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. | ||||||
| Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 4 3519). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. | ||||||
| Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. | ||||||
| Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 4 3519). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. | ||||||
| Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. | ||||||
| Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 24. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595Art. 1 Ziff. 4 3519). | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für: | ||||||
| den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:Zivilverfahren,Strafverfahren,Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,internationale Verfahren zur Streitbeilegung,Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oderSchiedsverfahren; | ||||||
| Zivilverfahren, | ||||||
| Strafverfahren, | ||||||
| Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, | ||||||
| internationale Verfahren zur Streitbeilegung, | ||||||
| Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder | ||||||
| Schiedsverfahren; | ||||||
| die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [1] (DSG). [2] | ||||||
| [1] SR 235.1 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||