SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
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1 | Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
2 | Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. |
3 | Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2 |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 21 Schranken der Grundrechte - 1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
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1 | Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
2 | Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. |
3 | Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 21 Schranken der Grundrechte - 1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
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1 | Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
2 | Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. |
3 | Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
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1 | Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
2 | Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. |
3 | Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2 |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 21 Schranken der Grundrechte - 1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
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1 | Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
2 | Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. |
3 | Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 21 Schranken der Grundrechte - 1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
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1 | Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar. |
2 | Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. |
3 | Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
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1 | Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
2 | Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. |
3 | Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2 |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
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1 | Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
2 | Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. |
3 | Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
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1 | Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
2 | Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. |
3 | Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2 |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
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1 | Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen. |
2 | Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen. |
3 | Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.2 |
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für: |
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1 | Dieses Gesetz gilt nicht für: |
a | den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: |
a1 | Zivilverfahren, |
a2 | Strafverfahren, |
a3 | Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, |
a4 | internationale Verfahren zur Streitbeilegung, |
a5 | Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder |
a6 | Schiedsverfahren; |
b | die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. |
2 | Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6 |