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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 141 Fakultatives Referendum |
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| Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: [1] | ||||||
| Bundesgesetze; | ||||||
| dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; | ||||||
| Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge, die:unbefristet und unkündbar sind,den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| unbefristet und unkündbar sind, | ||||||
| den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, | ||||||
| wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [3] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 141 Fakultatives Referendum |
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| Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: [1] | ||||||
| Bundesgesetze; | ||||||
| dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; | ||||||
| Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge, die:unbefristet und unkündbar sind,den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| unbefristet und unkündbar sind, | ||||||
| den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, | ||||||
| wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). [3] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803, 6080; 2002 6485; 2003 3111, 3954, 3960). | ||||||
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SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) Art. 10a [1] Information der Stimmberechtigten |
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| Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. | ||||||
| Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. | ||||||
| Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar. | ||||||
| Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 15. Jan. 2009 (AS 2009 1; BBl 2006 92599279). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz Art. 6 Aufgaben des NDB |
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| Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient: | ||||||
| dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| Terrorismus, | ||||||
| verbotenem Nachrichtendienst, | ||||||
| der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, | ||||||
| Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), | ||||||
| gewalttätigem Extremismus; | ||||||
| zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland; | ||||||
| zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz; | ||||||
| zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt. | ||||||
| Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. | ||||||
| Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. | ||||||
| Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen. | ||||||
| Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher. | ||||||
| Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch. | ||||||
| Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). | ||||||