Urteilskopf

141 V 589

64. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Pensionskasse B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_906/2014 vom 17. September 2015

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 590

BGE 141 V 589 S. 590

A.

A.a Die Pensionskasse B. (nachfolgend: Pensionskasse) bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B. AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen. Nachdem der Konzern, dem die B. AG angehört, beschlossen hatte, sich von verschiedenen Gesellschaften der "B.-Gruppe" zu trennen, wurde der Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und der C. AG auf Ende 2010 aufgelöst, wobei die Rentner bei der Pensionskasse verblieben. Infolgedessen beschloss deren Stiftungsrat am 29. Juni 2011, eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 gemäss entsprechendem Bericht der Vorsorgeexperten D. vom 23. Juni 2011 durchzuführen. Gleichzeitig stand fest, dass per 31. Dezember 2011 der Austritt "der meisten" aktiven Versicherten und damit eine "nächste grosse" Teilliquidation bevorstand. Bei Verwendung eines technischen Zinssatzes von 3,5 % betrug der Deckungsgrad der Pensionskasse Ende 2010 98,3 % (gemäss Jahresrechnung) resp. 98,42 % (gemäss Teilliquidationsbilanz). Aufgrund der erfolgten und erwarteten Erhöhung des Rentneranteils bei der Pensionskasse verpflichtete sich die B. AG mit Contribution Agreement (Einlagenvertrag) vom 24. Februar 2011, im Anschluss an die Teilliquidation unter gewissen Voraussetzungen und in zeitlich limitiertem Umfang Zuschüsse nach Massgabe des Finanzierungsniveaus an die Pensionskasse zu leisten.
A.b A., Bezüger einer Rente der Pensionskasse, ersuchte die zuständige BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) um Überprüfung der Teilliquidation per 31. Dezember 2010 in Bezug auf Voraussetzungen, Verfahren und Verteilungsplan. Dazu stellte er folgende "konkrete Zusatzanträge": Zur Ermittlung der Deckungslücke seien im Auftrag der Pensionskasse bei zwei bis drei anerkannten Lebensversicherungsgesellschaften verbindliche Offerten für die Übernahme des gesamten Rentnerbestandes per 31. Dezember 2010 und 2011 einzuholen. Weiter seien im Auftrag der Pensionskasse bei zwei unabhängigen anerkannten Experten Gutachten über die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes einschliesslich Voraussetzungen und Verfahren einzuholen, wobei sich die Rentner mit deren
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Auswahl einverstanden erklären müssten. Schliesslich seien durch die BVS beim Sicherheitsfonds alle nötigen Informationen und Empfehlungen einzuholen, die zur Einleitung von Massnahmen zur langfristigen Sicherung der laufenden Rentenverpflichtungen der Pensionskasse beitragen könnten. Die BVS wies "die Beschwerde" mit Verfügung vom 19. April 2012 ab und stellte die Rechtmässigkeit des Entscheides des Stiftungsrates über die Teilliquidation vom 29. Juni 2011 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. November 2014 ab.
C. A. beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Pensionskasse zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Teilliquidation unter Beachtung genügender technischer Reserven für die Weiterführung der Renten erneut durchzuführen; insbesondere sei der technische Zinssatz zu senken oder es sei eine bilanztechnisch gleichwertige Bildung einer reglementarischen Rückstellung "für die Senkung des versicherungstechnischen Zinssatzes" vorzunehmen.
Die Pensionskasse, das Bundesverwaltungsgericht und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A. reicht eine weitere Eingabe ein. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 29 Ziff. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
des Reglements der Pensionskasse vom 11. September 2009 (nachfolgend: Reglement) und Art. 53b Abs. 1 lit. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes per 31. Dezember 2010 bejaht. Den Grundsatz der Rechtsgleichheit hat sie für gewahrt gehalten, und zwar mit Blick sowohl auf austretende und verbleibende Versicherte (bezogen auf die Teilliquidation 2010 und spätere Teilliquidationen) als auch auf die Methode der Vermögensbewertung. Weiter ist sie der Auffassung, der Stiftungsrat habe bei der Festsetzung des technischen Zinssatzes auf 3,5 % und bei der Bewertung der Verpflichtungen der Pensionskasse sein Ermessen nicht überschritten. Sodann habe es im Zusammenhang mit der Teilliquidation 2010 für die
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Stiftungsräte der Pensionskasse keinen Ausstandsgrund gegeben und die Expertin für berufliche Vorsorge sei unabhängig gewesen. Den - auf den versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011 und den Bericht vom gleichen Tag zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 gestützten - Entscheid des Stiftungsrates vom 29. Juni 2011 hat sie, wie auch die Verfügung der BVS vom 19. April 2012, für rechtens gehalten. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entweder hätten anlässlich der Teilliquidation 2010 zusätzliche Rückstellungen vorgenommen werden müssen oder es wäre ein geringerer technischer Zinssatz angezeigt gewesen. Dadurch wäre der Deckungsgrad gesunken. Dieser sei in der Teilliquidationsbilanz per Ende 2010 zu hoch ausgewiesen worden. Das habe zu hohe Ansprüche der austretenden Versicherten zur Folge gehabt; der Pensionskasse mit ihrem hohen Rentneranteil seien so zu wenig Mittel verblieben.
3.

3.1 Gemäss Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
Satz 1 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Aufsichtsbehörde bei der konkreten Beurteilung einer Teilliquidation lediglich die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu prüfen hat. Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz (Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG) auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken, während ihm die Prüfung der Angemessenheit versagt ist (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411; Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).
3.2

3.2.1 Was den von der Pensionskasse für die Teilliquidation verwendeten technischen Zinssatz von 3,5 % anbelangt, so hat die Vorinstanz auf den Referenzzinssatz gemäss Fachrichtlinie Technischer Zinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 4, www.skpe.ch/themen/fachrichtlinien.html), der 2010 4,25 % betrug, und das Contribution Agreement als ein die Finanzierung verstärkendes Element verwiesen. Sie ist der Auffassung, unter den gegebenen Umständen stelle die Festlegung des technischen Zinssatzes durch den Stiftungsrat keine Ermessensüberschreitung dar.
BGE 141 V 589 S. 593

3.2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), inwiefern dieser Standpunkt rechtsfehlerhaft sein soll. Diesbezüglich beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bedeutung des Contribution Agreements zu erörtern. Darauf ist angesichts des fachmännisch durch die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten festgelegten Richtwertes für den technischen Zinssatz, der weit über dem tatsächlich verwendeten technischen Zinssatz liegt, (an dieser Stelle) nicht weiter einzugehen.
4.

4.1

4.1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65 Grundsatz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
2    Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g.273
2bis    Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g.274
3    Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen.275
4    Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG276 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.277
BVG). Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten (Art. 48e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven - (Art. 65b BVG)
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in Verbindung mit Art. 65b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
BVG).
Technische Rückstellungen sind, nebst dem Spar- und Deckungskapital, gebundene Mittel der Vorsorgeeinrichtung, die zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44 Unterdeckung - (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a-72g BVG)138
1    Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.
2    Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:139
a  über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
b  über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
3    Bei Unterschreitung des Mindestzinssatzes nach Artikel 65d Absatz 4 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung zusätzlich darlegen, dass die Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstaben a und b BVG für die Behebung der Unterdeckung ungenügend sind.
BVV 2 gehören (vgl. Anhang BVV 2).
4.1.2 Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement (Rückstellung "technischer Zinssatz") lautet wie folgt: "Der zur Berechnung der Deckungskapitalien verwendete technische Zinssatz entspricht einem langfristig festgelegten Wert. Nimmt der Anteil der Rentner im Vergleich zu den aktiven Versicherten zu, so nimmt die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse ab. Zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtungen wird daher eine Rückstellung technischer Zinssatz geäufnet. Die Höhe der Rückstellung technischer Zinssatz ist von der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Rentnern und den aktiven Versicherten abhängig. Die Rückstellung entspricht im Maximum der Differenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentner berechnet mit dem technischen Zinssatz von 3,5 % und demjenigen berechnet mit einem technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen am Bilanzstichtag. Die Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag werden periodisch sowie insbesondere bei Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Experten für berufliche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst."
BGE 141 V 589 S. 594

Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass das Rückstellungsreglement von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft worden sei (vgl. dazu CHRISTINA RUGGLI, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG) oder im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehen soll (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG).
4.2 Streitig und zu prüfen ist, ob Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement anlässlich der Teilliquidation per Ende 2010 zwingend die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" verlangte oder ob es im Ermessen des Stiftungsrates lag, angesichts der konkreten Umstände darauf zu verzichten.
4.2.1 Wie bei einem Vorsorgereglement geschieht auch die Auslegung des Rückstellungsreglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung (als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages) nach dem Vertrauensprinzip. Dabei gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Das Gericht hat zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (vgl. BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; BGE 131 V 27 E. 2.2 S. 29). Das Bundesgericht verfügt bei Auslegungsfragen über unbeschränkte Kognition (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in fine)
4.2.2 Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird (vgl. BGE 140 V 22 E. 5.3 S. 28; BGE 138 V 346 E. 6.3 S. 363). Durch ein Rückstellungsreglement wird zudem das Ermessen des Stiftungsrates in der Rückstellungs- und Reservepolitik eingeschränkt (JÜRG BRECHBÜHL, in: BVG und FZG, 2010, N. 4 zu Art. 65b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
BVG). Die Bestimmungen eines Rückstellungsreglements sind auch anlässlich einer Teilliquidation grundsätzlich zu berücksichtigen (ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 84 und 86 f.; PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, Der Schweizer Treuhänder 6-7/2008 S. 460).
4.2.3 Aus dem Wortlaut von Ziff. 2.3.3 Abs. 1 Rückstellungsreglement geht hervor, dass für die Bildung einer Rückstellung
BGE 141 V 589 S. 595

"technischer Zinssatz" entscheidend ist, ob der Anteil der Rentner im Vergleich zu jenem der aktiven Versicherten zu- und damit die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse abnimmt. Die eindeutige Formulierung, wonach die fragliche Rückstellung bei Anstieg des Rentneranteils geäufnet "wird", kann nur als Verpflichtung, nicht aber als blosse Möglichkeit verstanden werden. Ziff. 2.3.3 Abs. 2 Rückstellungsreglement enthält Vorgaben zur Berechnung der Rückstellung "technischer Zinssatz". Danach ist auf die "erwartete und eingetretene" Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentnern und (verbleibenden) aktiven Versicherten abzustellen. Die Bestimmung definiert lediglich eine obere, aber keine untere Grenze der Rückstellung. Die Höhe der zu bildenden Rückstellung liegt somit grundsätzlich im Ermessen des Stiftungsrates (vgl. Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 9 Reglement). Ziff. 2.3.3 Abs. 3 Rückstellungsreglement legt fest, dass "insbesondere" bei Auflösung eines Anschlussvertrages die "Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag" zu überprüfen und anzupassen sind. Die Grundsätze von Ziff. 2.3.3 Abs. 1 und 2 Rückstellungsreglement werden dadurch nicht relativiert.
4.2.4 Nach dem Gesagten sind die Vorsorgeeinrichtungen durch die gesetzlichen Vorgaben (E. 4.1.1) verpflichtet, ihr(e) Reglement(e) so zu gestalten, dass die von ihnen übernommenen Verpflichtungen jederzeit gewährleistet sind. In diesem Sinne erliess die Pensionskasse u.a. die Bestimmungen von Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement. Daraus geht klar hervor und es ist auch sachlich begründet, dass die Bildung der Rückstellung "technischer Zinssatz" nicht vom Gutdünken einer der beteiligten Parteien - vor allem jenem der Pensionskasse - im Zeitpunkt der Teilliquidation abhängt, sondern zwingend vorzunehmen ist, sofern die entsprechenden (reglementarischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Im Ermessen des Stiftungsrates liegt in diesem Zusammenhang allein, aber immerhin, die Höhe der Rückstellung (vgl. E. 4.2.3).
4.3 Die Vorsorgeexperten hielten in Bezug auf die Rückstellung "technischer Zinssatz" in Ziff. 5.5.4 des versicherungstechnischen Berichts per 31. Dezember 2010 fest, dass auf dieses Datum 389 Versicherte mit einer Austrittsleistung von 57,702 Mio. Franken austräten, was einer Reduktion des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten um 12,3 % entspreche. Es sei davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren Anschlussverträge weiterer Unternehmen aufgelöst würden. Somit seien die Voraussetzungen für die Bildung einer

BGE 141 V 589 S. 596

Rückstellung "technischer Zinssatz" grundsätzlich erfüllt. Aufgrund des Contribution Agreements werde vorläufig darauf verzichtet.
4.4

4.4.1 In concreto ist der Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung nachgewiesen (E. 4.3). Als notwendiges Vorsorgekapital (vgl. E. 4.1.1) ist er - nach den Regeln der Transparenz - separat auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen (vgl. Art. 65a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65a Transparenz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2    Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a  die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b  die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c  das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d  die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abgeben zu können.279
4    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
5    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
BVG sowie Art. 47 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 47 Ordnungsmässigkeit - (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)147
1    Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.148
2    Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26149 in der Fassung vom 1. Januar 2014 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.150
3    Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
4    Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts151 über die kaufmännische Buchführung.152
[auch in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung] und Art. 48
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48 Bewertung - (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2, konkretisiert in den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 [www.fer.ch/inhalt/home/home/news-details/article/medienmitteilung-62-sitzung-der-fachkommission-fer-26.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=28&cHash=a20ae6db57] und in der Fachrichtlinie Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [FRP 2, www.skpe.ch/themen/fachrichtlinien.html]). Die im Contribution Agreement vereinbarten Zuschüsse berühren demgegenüber die Aktivseite der Bilanz. Die gesetzlich erforderliche Bilanzierung der notwendigen Rückstellungen lässt sich damit nicht substituieren. Die aufgrund des Contribution Agreements geschuldeten Zahlungen bei einer Unterdeckung kompensieren den Fehlbetrag der Pensionskasse, dessen Höhe vom gebotenen Vorsorgekapital abhängt.
4.4.2 Im Weiteren ist der konkrete Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung langfristig, ist doch unbestritten, dass bereits Ende 2010 Klarheit über die erwartete Entwicklung herrschte und nicht eine Senkung, sondern eine weitere erhebliche Erhöhung des Rentneranteils in Aussicht stand (E. 4.3). Demgegenüber sind die Ansprüche der Pensionskasse aus dem Contribution Agreement auf zwei Phasen von je 72 Monaten Dauer, d.h. insgesamt auf zwölf Jahre befristet, was mit Blick auf die weiteren Austritte von aktiven Versicherten "in den nächsten Jahren" und die weit länger dauernden Verpflichtungen der Pensionskasse zur Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenleistungen (an die verbleibenden Rentner resp. deren Hinterlassene) einem eher kurzen Zeithorizont entspricht. Zudem ist die Einbringlichkeit der Zuschüsse gemäss Contribution Agreement von der Bonität des Verpflichteten abhängig. Auch wenn diese gegenwärtig ausser Frage steht, ändert dies nichts daran, dass keine entsprechenden Sicherheiten bestehen.
4.4.3 Die Bildung von technischen Rückstellungen hat eine Senkung der freien Mittel resp. eine Erhöhung des Fehlbetrages und somit
BGE 141 V 589 S. 597

einen geringeren Deckungsgrad zur Folge (BRECHBÜHL, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 65b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65b Ausführungsbestimmungen des Bundesrates - Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a  der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b  anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c  der Wertschwankungsreserven.
BVG). Dies hindert einen Arbeitgeber indessen nicht, sich freiwillig zu verpflichten, eine allfällige Unterdeckung auszufinanzieren. Will er die Ausfinanzierung in der Höhe begrenzt halten, hat er dies im Rahmen des (vertraglichen) Verpflichtungsgeschäfts zu regeln. Ein solches Ergebnis darf nicht dadurch erreicht werden, dass die Pensionskasse auf die Bildung notwendiger Reserven verzichtet.
4.4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, anlässlich der Teilliquidation per Ende 2010 sei dem Abgangsbestand kein Anteil der technischen Rückstellungen mitgegeben worden, kann sie nichts für sich ableiten. In Ziff. 5.1.1-5.1.3 des Berichts zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 wurde dargelegt, dass auch keine entsprechenden versicherungstechnischen Risiken übertragen wurden. In diesem Zusammenhang kann daher nicht von einer Erhöhung der finanziellen Sicherheit gesprochen werden.

4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Abschluss des Contribution Agreements kein gleichwertiger Ersatz für die Bildung einer Rückstellung "technischer Zinssatz" darstellt. Er erlaubt daher auch kein Abweichen vom Gebot von Ziff. 2.3.3 Rückstellungsreglement. Folglich hat die Pensionskasse die Teilliquidation per Ende 2010 zu ergänzen, indem unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung des Rentneranteils eine entsprechende Rückstellung "technischer Zinssatz" gebildet und miteinbezogen wird. Insoweit ist die Beschwerde begründet.