SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 70 Aufsichtsbehörden - 1 Aufsichtsbehörden sind: |
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1 | Aufsichtsbehörden sind: |
a | in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat38 (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200739 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; |
b | weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.40 |
2 | Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit - 1 Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.42 |
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1 | Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.42 |
2 | Die KNS nimmt zuhanden des ENSI, des Departements und des Bundesrats folgende Beratungsaufgaben wahr: |
a | Sie prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit. |
b | Sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. |
3 | Sie kann zuhanden des Bundesrats und des Departements Stellung zu Gutachten des ENSI nehmen. Sie verfasst auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departement oder das Bundesamt von ihr verlangen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben - 1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
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1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 21 Übergang von Rechten und Pflichten - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das ENSI eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). |
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1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das ENSI eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). |
2 | Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das ENSI übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen. Die Übertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei. |
3 | Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des ENSI notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind, stehen dem ENSI die im Bundesbudget für die HSK eingestellten Kredite und die Dienstleistungen zur Verfügung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 94 Kennzeichnung - 1 Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
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1 | Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
2 | Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle nach Artikel 96 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden. |
3 | Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Messdatum und gegebenenfalls die Klassifikation nach ISO-Norm 291934 ersichtlich oder ableitbar sein. |
4 | Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gewähren, wenn sich keine Kennzeichnung anbringen lässt oder wenn wiederverwendbare Quellenbehälter verwendet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen - Das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung für Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1-4, 50, 51 und 53-59. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 70 Aufsichtsbehörden - 1 Aufsichtsbehörden sind: |
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1 | Aufsichtsbehörden sind: |
a | in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat38 (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200739 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; |
b | weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.40 |
2 | Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben - 1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
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1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
|
1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
|
1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 21 Übergang von Rechten und Pflichten - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das ENSI eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). |
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1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das ENSI eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). |
2 | Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das ENSI übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen. Die Übertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei. |
3 | Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des ENSI notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind, stehen dem ENSI die im Bundesbudget für die HSK eingestellten Kredite und die Dienstleistungen zur Verfügung. |
SR 732.21 Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV) ENSIV Art. 15 Errichtung des ENSI - 1 Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
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1 | Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
2 | Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über. |
3 | Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2009 zur Genehmigung vor. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit - 1 Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.42 |
|
1 | Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.42 |
2 | Die KNS nimmt zuhanden des ENSI, des Departements und des Bundesrats folgende Beratungsaufgaben wahr: |
a | Sie prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit. |
b | Sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. |
3 | Sie kann zuhanden des Bundesrats und des Departements Stellung zu Gutachten des ENSI nehmen. Sie verfasst auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departement oder das Bundesamt von ihr verlangen. |
SR 732.16 Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS) VKNS Art. 5 Stellungnahmen - 1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend: |
|
1 | Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend: |
a | Rahmenbewilligung; |
b | Baubewilligung; |
c | Betriebsbewilligung. |
2 | Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen. |
3 | Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen. |
4 | Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit - 1 Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.42 |
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1 | Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder.42 |
2 | Die KNS nimmt zuhanden des ENSI, des Departements und des Bundesrats folgende Beratungsaufgaben wahr: |
a | Sie prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit. |
b | Sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. |
3 | Sie kann zuhanden des Bundesrats und des Departements Stellung zu Gutachten des ENSI nehmen. Sie verfasst auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departement oder das Bundesamt von ihr verlangen. |
SR 732.16 Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS) VKNS Art. 5 Stellungnahmen - 1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend: |
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1 | Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend: |
a | Rahmenbewilligung; |
b | Baubewilligung; |
c | Betriebsbewilligung. |
2 | Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen. |
3 | Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen. |
4 | Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken. |
SR 732.16 Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS) VKNS Art. 5 Stellungnahmen - 1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend: |
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1 | Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend: |
a | Rahmenbewilligung; |
b | Baubewilligung; |
c | Betriebsbewilligung. |
2 | Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen. |
3 | Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen. |
4 | Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken. |
SR 732.16 Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS) VKNS Art. 6 Informationen - 1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss den Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss den Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043. |
2 | Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
|
1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
|
1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
|
1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
|
1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
|
1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 49 Allgemeines - 1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG17, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.18 |
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1 | Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG17, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.18 |
1bis | Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193019 über die Enteignung (EntG) Anwendung.20 |
2 | Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt. |
3 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. |
4 | Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkanton an. Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt. |
5 | Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen - Das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung für Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1-4, 50, 51 und 53-59. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen - 1 Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: |
|
1 | Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: |
a | Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden; |
b | folgende Änderungen am Reaktorkern: |
b1 | Änderungen an der Beladung des Reaktorkerns mit Brennelementen im Rahmen des Brennelementwechsels, |
b2 | Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an Brennelementen und Steuerstäben, |
b3 | Erhöhung des zulässigen Abbrandes, |
b4 | Änderungen von Nachweismethoden, |
b5 | Änderungen von Sicherheitskriterien, |
b6 | Erhöhung des Anteils an Uran-Plutonium-Mischoxid-Brennelementen im Reaktorkern bis höchstens 50 Prozent; |
c | inhaltliche Änderungen an den folgenden Dokumenten: |
c1 | Kraftwerks- bzw. Betriebsreglement, |
c2 | Notfallreglement, |
c3 | Strahlenschutzreglement, |
c4 | Technische Spezifikation, |
c5 | Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich. |
2 | Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. |
3 | Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Änderungen einzureichen. |
4 | Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt. |
5 | Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.50 |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 64 - 1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
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1 | Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.-3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG35. |
2 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
3 | Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung legt fest: |
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1 | Die Betriebsbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; |
c | die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; |
d | die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; |
e | die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; |
f | die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann befristet werden. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage - 1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. |
|
1 | Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. |
2 | Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. |
3 | ...21 |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 55 Einsprache - 1 Wer nach den Vorschriften des VwVG23 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben24. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
|
1 | Wer nach den Vorschriften des VwVG23 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben24. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG25 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.26 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
4 | Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10 Katastrophenschutz - 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. |
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1 | Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. |
2 | Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle. |
3 | Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.23 |
4 | Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10 Katastrophenschutz - 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. |
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1 | Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. |
2 | Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle. |
3 | Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.23 |
4 | Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 10 Katastrophenschutz - 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. |
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1 | Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.22 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. |
2 | Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle. |
3 | Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.23 |
4 | Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
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a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
|
a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken - 1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze: |
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1 | Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze: |
a | Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom auslösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; als Einzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfüllen; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzelfehlers betrachtet. |
b | Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhandensein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vorgesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwendung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien. |
c | Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützenden Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung. |
d | Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein. |
e | Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können. |
f | Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden. |
g | Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen. |
h | Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten. |
i | Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen. |
j | Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden. |
k | Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konsequenzen von Störfällen vorzuziehen. |
2 | Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln.10 |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
|
a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
|
1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
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1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 94 Kennzeichnung - 1 Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
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1 | Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
2 | Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle nach Artikel 96 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden. |
3 | Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Messdatum und gegebenenfalls die Klassifikation nach ISO-Norm 291934 ersichtlich oder ableitbar sein. |
4 | Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gewähren, wenn sich keine Kennzeichnung anbringen lässt oder wenn wiederverwendbare Quellenbehälter verwendet werden. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
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a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
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1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 94 Kennzeichnung - 1 Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
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1 | Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
2 | Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle nach Artikel 96 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden. |
3 | Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Messdatum und gegebenenfalls die Klassifikation nach ISO-Norm 291934 ersichtlich oder ableitbar sein. |
4 | Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gewähren, wenn sich keine Kennzeichnung anbringen lässt oder wenn wiederverwendbare Quellenbehälter verwendet werden. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 94 Kennzeichnung - 1 Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
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1 | Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
2 | Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle nach Artikel 96 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden. |
3 | Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Messdatum und gegebenenfalls die Klassifikation nach ISO-Norm 291934 ersichtlich oder ableitbar sein. |
4 | Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gewähren, wenn sich keine Kennzeichnung anbringen lässt oder wenn wiederverwendbare Quellenbehälter verwendet werden. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
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1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken - 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: |
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1 | Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: |
a | Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird. |
b | Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet. |
c | Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet. |
2 | Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen. |
3 | Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken - 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: |
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1 | Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: |
a | Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird. |
b | Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet. |
c | Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet. |
2 | Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen. |
3 | Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
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a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
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1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 24 Gesuch - 1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass: |
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1 | Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass: |
a | die Grundsätze nach den Artikeln 7-12 eingehalten werden können; |
b | ... |
c | für Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt sind. |
2 | Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen: |
a | die Unterlagen für die Baubewilligung nach Anhang 4; |
b | den Umweltverträglichkeitsbericht; |
c | den Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung; |
d | das Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungs- und die Bauphase; |
e | das Notfallschutzkonzept; |
f | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss; |
g | den Bericht zur Übereinstimmung des Projektes mit der Rahmenbewilligung. |
3 | Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.30 |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 5 Schutzmassnahmen - 1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
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1 | Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. |
2 | Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. |
3 | Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden.4 |
3bis | Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund.5 |
4 | Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
|
a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung - 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
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1 | Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: |
a | der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; |
b | die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; |
c | der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; |
d | die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; |
e | die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; |
f | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; |
g | die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; |
h | der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198311 besteht. |
2 | Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. |
3 | Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20-24 sinngemäss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
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1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
|
1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden - 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
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1 | Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. |
2 | Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. |
3 | Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. |
4 | Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. |
5 | Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.43 |
6 | Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
|
1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 67 Entzug - 1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
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1 | Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: |
a | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; |
b | der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. |
2 | Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. |
3 | Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. |
4 | Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. |
5 | Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG37 Anwendung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 32 Instandhaltung - 1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: |
|
1 | Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: |
a | die Wartung; |
b | die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen; |
c | die wiederkehrenden Funktionsprüfungen. |
2 | Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. |
3 | Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen. |
4 | Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen - 1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: |
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1 | Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: |
a | Auswirkungen von Anlageänderungen, von Ereignissen und von Befunden auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko; die Risikobewertung erfolgt unter anderem mit einer aktuellen, kraftwerkspezifischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA); |
b | Betriebserfahrung mit sicherheitsrelevanten elektrischen und mechanischen Ausrüstungen, Brennelementen, sicherheitsrelevanten Bauwerken und Wasserchemie; |
c | Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; |
d | Organisation und Personal; |
e | Notfallplanung; |
f | Kriterien nach Artikel 44 Absatz 1. |
2 | Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: |
a | Sicherungskonzept; |
b | Sicherungsmassnahmen. |
3 | Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.39 |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke - 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen. |
|
1 | Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen. |
2 | Er hat zu diesem Zweck: |
a | das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten; |
b | eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen; |
c | den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten; |
d | darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen. |
3 | Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen. |
4 | Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen. |
5 | Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke - 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen. |
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1 | Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen. |
2 | Er hat zu diesem Zweck: |
a | das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten; |
b | eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen; |
c | den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten; |
d | darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen. |
3 | Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen. |
4 | Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen. |
5 | Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 32 Instandhaltung - 1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: |
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1 | Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: |
a | die Wartung; |
b | die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen; |
c | die wiederkehrenden Funktionsprüfungen. |
2 | Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. |
3 | Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen. |
4 | Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken - 1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: |
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1 | Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: |
a | Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird. |
b | Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet. |
c | Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet. |
2 | Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen. |
3 | Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 14 Inhalt - 1 Die Rahmenbewilligung legt fest: |
|
1 | Die Rahmenbewilligung legt fest: |
a | den Bewilligungsinhaber; |
b | den Standort; |
c | den Zweck der Anlage; |
d | die Grundzüge des Projektes; |
e | die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage; |
f | für geologische Tiefenlager zudem: |
f1 | Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird, |
f2 | einen vorläufigen Schutzbereich. |
2 | Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere: |
a | bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem; |
b | bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität. |
3 | Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 814.501 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) StSV Art. 94 Kennzeichnung - 1 Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
|
1 | Geschlossene radioaktive Quellen und deren Behälter sind so zu kennzeichnen, dass die Identifikation der Quelle jederzeit möglich ist. |
2 | Die Herstellerin oder der Hersteller sowie die Lieferantin oder der Lieferant einer geschlossenen hoch radioaktiven Quelle nach Artikel 96 müssen sicherstellen, dass diese durch eine eindeutige Nummer identifiziert werden kann. Diese Nummer muss auf der Quelle und auf dem Quellenbehälter eingraviert oder eingeprägt werden. |
3 | Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Messdatum und gegebenenfalls die Klassifikation nach ISO-Norm 291934 ersichtlich oder ableitbar sein. |
4 | Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gewähren, wenn sich keine Kennzeichnung anbringen lässt oder wenn wiederverwendbare Quellenbehälter verwendet werden. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen - 1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: |
|
1 | Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: |
a | Auswirkungen von Anlageänderungen, von Ereignissen und von Befunden auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko; die Risikobewertung erfolgt unter anderem mit einer aktuellen, kraftwerkspezifischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA); |
b | Betriebserfahrung mit sicherheitsrelevanten elektrischen und mechanischen Ausrüstungen, Brennelementen, sicherheitsrelevanten Bauwerken und Wasserchemie; |
c | Strahlenschutz und radioaktive Abfälle; |
d | Organisation und Personal; |
e | Notfallplanung; |
f | Kriterien nach Artikel 44 Absatz 1. |
2 | Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: |
a | Sicherungskonzept; |
b | Sicherungsmassnahmen. |
3 | Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.39 |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie - 1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
|
1 | Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. |
2 | Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. |
3 | Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: |
a | nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; |
b | zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | nukleare Güter; |
b | Kernanlagen; |
c | radioaktive Abfälle: |
c1 | die in Kernanlagen anfallen, oder |
c2 | die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 (StSG) abgeliefert worden sind. |
2 | Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: |
a | nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; |
b | Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; |
c | nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. |
3 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers - 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
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1 | Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. |
2 | Dazu muss er insbesondere: |
a | der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; |
b | eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; |
c | Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; |
d | Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; |
e | für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; |
f | den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; |
g | die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; |
h | die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; |
i | eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; |
j | qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; |
k | den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle - 1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
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1 | Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. |
2 | Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals. |
3 | Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr. |
4 | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach Absatz 2 und die nicht durch Naturereignisse ausgelösten Störfälle nach Absatz 3 nach den in Artikel 123 Absatz 2 StSV6 bestimmten Häufigkeiten einzuteilen. Dabei ist zusätzlich zum auslösenden Ereignis ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 123 Absatz 2 StSV eingehalten werden können.7 |
4bis | Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c ist bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nach Absatz 3 jeweils von einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr sowie einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr auszugehen. Zusätzlich zum auslösenden Naturereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die aus einem einzelnen solchen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung: |
a | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-3 pro Jahr höchstens 1 mSv beträgt; |
b | bei einer Ereignishäufigkeit von 10-4 pro Jahr höchstens 100 mSv beträgt.8 |
5 | Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass auch ein ausreichender Schutz gegen auslegungsüberschreitende Störfälle besteht. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.9 |
6 | Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit - Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: |
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a | Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewährte oder nachweislich hochqualitative Verfahren, Werkstoffe, Techniken sowie Organisationsstrukturen und -abläufe einzusetzen; dies gilt insbesondere für die Bereiche Planung, Fertigung, Prüfung, Betriebsführung, Überwachung, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Erfahrungsauswertung, ergonomische Gestaltung sowie Aus- und Weiterbildung. |
b | Abweichungen vom Normalbetrieb sollen soweit möglich durch ein selbstregulierendes, fehlertolerantes Anlageverhalten aufgefangen werden; es ist soweit möglich ein inhärent sicheres Anlageverhalten vorzusehen; als inhärente Sicherheit gilt der Zustand, in dem ein technisches System aus sich selbst heraus, also ohne weitere Hilfssysteme, sicher arbeitet. |
c | Zur Beherrschung von Störfällen ist die Anlage derart auszulegen, dass keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen; dazu sind passive und aktive Sicherheitssysteme vorzusehen. |
d | Gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können, sind zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehren im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken - 1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze: |
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1 | Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze: |
a | Sicherheitsfunktionen müssen auch bei Eintreten eines beliebigen vom auslösenden Ereignis unabhängigen Einzelfehlers wirksam bleiben, und zwar auch dann, wenn eine Komponente wegen Instandhaltung nicht verfügbar ist; als Einzelfehler gilt das zufällige Versagen einer Komponente, das zum Verlust ihrer Fähigkeit führt, die vorgesehene Sicherheitsfunktion zu erfüllen; Folgefehler aus diesem zufälligen Versagen werden als Teil des Einzelfehlers betrachtet. |
b | Sicherheitsfunktionen sind soweit möglich nach den Grundsätzen der Redundanz und der Diversität auszuführen; als Redundanz gilt das Vorhandensein von mehr funktionsbereiten Ausrüstungen als zur Erfüllung der vorgesehenen Sicherheitsfunktion notwendig ist; als Diversität gilt die Anwendung physikalisch oder technisch verschiedenartiger Prinzipien. |
c | Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen voneinander soweit möglich funktional unabhängig sein, und zwar sowohl bezüglich der maschinentechnischen als auch der unterstützenden Systeme wie der Leittechnik und der Versorgung mit Energie, Kühlung und Lüftung. |
d | Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich von den anderen räumlich getrennt sein. |
e | Die zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingesetzten redundanten Stränge müssen soweit möglich integral oder sonst in möglichst umfassenden Abschnitten sowohl mit Handsteuerung als auch mit simulierter automatischer Anregung, darunter auch bei Notstrombedingungen, geprüft werden können. |
f | Sicherheitsfunktionen müssen derart automatisiert werden, dass bei Störfällen nach Artikel 8 keine sicherheitsrelevanten Eingriffe des Personals innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem auslösenden Ereignis erforderlich werden. |
g | Bei der Auslegung der Systeme und Komponenten sind ausreichende Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen. |
h | Nach Möglichkeit ist ein sicherheitsgerichtetes Systemverhalten bei Fehlfunktionen von Ausrüstungen zu gewährleisten. |
i | Passive sind gegenüber aktiven Sicherheitsfunktionen zu bevorzugen. |
j | Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe für Bedienung und Instandhaltung der Anlage sind so zu gestalten, dass die menschlichen Fähigkeiten und deren Grenzen berücksichtigt werden. |
k | Bei gleichem Sicherheitsgewinn sind Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen nach Artikel 7 Buchstabe d denjenigen zur Linderung der Konsequenzen von Störfällen vorzuziehen. |
2 | Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln.10 |