SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
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1 | Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
2 | Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. |
3 | Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
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1 | Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
2 | Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. |
3 | Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
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1 | Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
2 | Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. |
3 | Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
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1 | Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. |
2 | Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. |
3 | Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
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1 | Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169 |
2 | Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |