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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
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| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
|
SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 57 Fahrausweis - (Art. 19 und 20 PBG) |
||||||
| Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen. | ||||||
| Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten. Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuzeigen. | ||||||
| Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
||||||
| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.11 VPB Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) Art. 57 Fahrausweis - (Art. 19 und 20 PBG) |
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| Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen. | ||||||
| Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten. Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuzeigen. | ||||||
| Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 150 |
||||||
| Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem erein öffentliches Verkehrsmittel benützt,eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 150 |
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| Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem erein öffentliches Verkehrsmittel benützt,eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 150 |
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| Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem erein öffentliches Verkehrsmittel benützt,eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 150 |
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| Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem erein öffentliches Verkehrsmittel benützt,eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 150 |
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| Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem erein öffentliches Verkehrsmittel benützt,eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 150 |
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| Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem erein öffentliches Verkehrsmittel benützt,eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 65 Übergangsbestimmung |
||||||
| Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts |
||||||
| Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 1993 3128; 1997 2452Anhang Ziff. 6; 1998 2859; 2000 2877Ziff. I 2; 2006 5753Anhang Ziff. 2] | ||||||
|
SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 65 Übergangsbestimmung |
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| Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert. | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||
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SR 745.1 PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz Art. 57 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; | ||||||
| einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; | ||||||
| Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. | ||||||
| Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; | ||||||
| Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; | ||||||
| die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; | ||||||
| Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; | ||||||
| eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; | ||||||
| den Wartsaal unbefugt benützt; | ||||||
| für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; | ||||||
| entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. | ||||||
| Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). | ||||||