Urteilskopf

137 III 143

25. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_340/2010 vom 19. Oktober 2010

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 143

BGE 137 III 143 S. 143

Für eine Darlehensforderung leitete X. gegen Y. die Betreibung ein, worauf der Betreibungsschuldner Rechtsvorschlag erhob. Mit Urteil
BGE 137 III 143 S. 144

5A_400/2009 des Bundesgerichts vom 12. November 2009 wurde in dieser Betreibung (Nr. 1, Betreibungsamt Chur) für Fr. 43'509'409.- nebst Zins zu 6 % seit dem 12. Juni 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 10. Februar 2010 beantragte X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG die Aufnahme eines Güterverzeichnisses nach Massgabe von Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
SchKG. Mit Entscheid vom 10. März 2010 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 30. April 2010 führt X. Beschwerde in Zivilsachen. Der Beschwerdeführer verlangt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und gegenüber Y. die Aufnahme eines Güterverzeichnisses anzuordnen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.3 Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht gemäss Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
SchKG ist, ähnlich wie der Arrestbefehl (Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG), eine blosse Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 36 Rz 11 ff.). Die Massnahme beschränkt sich auf eine Kontrolle der Aktiven für den Fall des Konkursausbruchs (BGE 46 III 105 E. 1 S. 106; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 36 Rz. 9; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, Rz. 1441). Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht stellt damit - wie der Arrestbefehl (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590) - eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG dar (PHILIPPIN, La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral - Effets sur le droit des poursuites et faillites, JdT 2007 II S. 153; DIGGELMANN/MÜLLER, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 8 zu Art. 163
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 163 - 1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.326
1    Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.326
2    Die Artikel 90-92 finden entsprechende Anwendung.
SchKG).