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104 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

di cui riveste la natura e l'indole giuridica ed è da considerarsi
come il reddito di una pensione _soggetta al pignoramento nei limiti
_previsti dall'art. 93' LEF. Vero si è chela pensione s_tessa dovuta
dalle S. F. F. ai pensionati è impignorabile in modo a s s o l n t o,
come ha ammesso il Tribunale federale con sentenza di massima 10 dicembre
1918 nella causa S. F. F. e. Tribolet (RU 44 III p. 174 e seg.). Chiedesi
se questa soluzione valga anche per l'indennità di rincaro. La risposta
non può essere che negativa. L'impignorabilità assoluta, di cui fruisce
la pensione, risulta non da una legge generale, ma da una norma Speciale
(art. 3 degli statuti 20 novembre 1917 della cassa pensiorie e soccorsi
delle S. F. F._, approvati dal Consiglio federale il 18 dicembre
successivo), secondo la quale il diritto alle prestazioni assicurate
dalla C a s s a e le somme versasste a questo titolo non possono essere nè
alienate nè sequestrate... Questo disposto, contenuto in un regolamento
Speciale, e disposto d'eccezione : esso non va quindi interpretato in
modo lato e la sua applicazione, per principio fondamentale di diritto,
deve essere ristretta al caso dalla norma Speciale tassativamente
previsto, vale à dire alle prestazioni della e a s s a stessa. Ora
l'indennità straordinaria di rincaro non è una prestazione della cassa
di sssoccorso e pensioni delle S. F. F. : essa è prelevata sul conto
esercizio delle ferrovie (art. 9 del decreto federale 15 giugno 1920).
Se l'assemblea federale, accordando ai pensionati delle S. F. F. a titolo
di liberalità un indennizzo Speciale di rincaro pel 1920, avesse inteso
sottrarlo completamente al nesso esecutivo (pignoramento, sequestro,
fallimento), essa avrebbe dovuto, come il legislatore trovò necessario
di fare a riguardo della pensione stessa, dichiararlo espressamente. Non
avendolo fatto, né nel decreto precitato, nè in nessuno dei precedenti,
l'indennità di rincaro deve seguire la regola comune (art. 93 LEF),
vale a dire sarà pignorahile, ma solo per l'importo non indispensabile
al debitore a sensi dell'art. 93 LEF.

und Konkurskammer. N° 28. 105

2° Ciò posto, la questione di sapere per quale im-si porto nel caso in
esame l'indennità di rincaro sia pignorabile dipende dall'apprezzamento
delle 'circostanze di fatto (oneri di famiglia del debitore, suoi bisogni
set-endoil suo stato ecc.) che, per massima e all'infuori di casi Speciali
estranei alla fattispecie (RU 37 I p. 460 e le sentenze ivi citate),
è compito esclusivo dell'Autorità cantonale e sfugge all'indagine di
questa Corte. L'istanza cantonale avendo dichiarato che al debitore
haste pervivere il reddito della pensione ordinaria, l'indennità. di
rincaro sarà pignorabile nella sua totalità.

!

La Camera esecuzioni e fallimenti pranincia : Il ricorso è respinto.

28. Entscheid vom 17. Dezember 1920 i. S. Prey.

SchKG 163, 164: Trotz Aufnahme des Gùterverzeiehnisses bleibt der
Schuldner berechtigt, die einzelnen Vermögensbestandteile im Besitze zu
,behalten und selbst darüber zu verfügen. Die Erhaltung des Vermögens
durch vorsorgliche

Anordnungen zu sichern, ist unzulässig.

Gehört der Schuldner einer Handelsgesellschaît an, so sind die einzelnen
Bestandteile des Gesellschaftsvermögens nichtaufzunehmen, und die
Geschäftsbücher können nicht. heraus verlangt werden.

A. In der Betreibung der Erben Zihlmann gegen Walter Bàchtiger,
unbeschränkt haftenden Gesellschafter der aus ihm und dem Beschwerdeführer
und Rekurrenten Jean Frey bestehenden, in Liquidation begriffenen
Kommanditgesellschaft Bächtiger & C'e, nahm das Betreihungsamt Luzern
nach Anordnung der Aufnahme des Güterverzeichnisses durch den dortigen
Konkursrichterein Inventar über die Warenvorräte, Maschinen und Mobilien
der Gesellschaft auf und verlangte am 17. September-

am. Entscheidungen der Schullizetreihungs--

von dem mit der Liquidation betrauten Komma nditär Frey die Herausgabe
der Geschäftsbücher und eines Verzeichnisses der. Buchguthaben der
Gesellschaft zum * Zwecke des Einzuges derselben. Hiegegen führte
Frey unter Berufung auf Art. 607
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 607
und 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
OR Beschwerde mit demAntrage,
es sei von den ihm am 17. September angedrohten Massnahmen abzusehen,
und eventuelle Weisungen an die Post, eingehende Zahlungen nicht mehr
an ihn auszubändigen, seien aufzuheben. Das Betreibungsamt bemerkt in
seiner Vernehmlassung, dass es keine derartigen Weisungen erteilt habe.

B. Beide Aufsichtsbehörden des Kantons Luzern haben die Beschwerde
abgewiesen und dem Betreibungsamt Luzern auch die Aufsicht über die
Gesellschaftsliquidation übertragen.

C. Gegen den ihm am 23. November Angestellten Entscheid der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 19. gleichen Monats hat der
Beschwerdeführer am 30. N0vember unter Erneuerung seiner Beschwerdeanträge
an das Bundesgericht rekurriert.

Die Schuldbefreibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Gemäss Art. 164
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 164 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB327) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB327) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.
2    Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
SchKG begründet die Aufnahme des Güterverseichnisses
für den Schuldner lediglich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass
die aufgezeichneten Vermögensstücke entweder vorhanden bleiben oder
durch gleichwertige ersetzt werden, soweit er nicht durch Verfügung
des Betreibungsamtes ermächtigt, wird, davon zu seiner und seiner
Familie Lebensunterhalt zu gebrauchen. Hingegen wird er dadurch, wie
das Bundesgericht bereits ,ausgesprochen hat, des Rechts, die einzelnen
Bestandteile seines Vermögéns in seinem Besitz zu behalten und selbst
darüber zu verfügen, nicht beraubt {BGE 30 I S. 755 f., Sep.-Ausg. 7
S. 325 f.). Ferner beschränkt sich das Gesetz darauf, die Einhaltung
jener Verpflichtungen unter Strafschutz zu stellen, womit ohne

und Konkurskammer. N° 28. 107.

weiteres ausgeschlossen ist, dass die Erhaltung des Vermögens durch
vorsorgliche Anordnungen die vielmehr, abgesehen von Arrest, erst nach
Anbringung des Konkursbegehrens zulässig sind (Art. 170
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 170 - Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
SchKG) gesichert
werden darf, wie das Bundesgericht ebenfalls bereits festgestellt hat
(a. a. O.). sonach ist das Betreibungsamt gestützt auf die Anordnung des
Güterverzeichuisses nicht berechtigt, fällige Forderungen des Schuldners
selbst einzuziehen (so auch JAEGOR, Note 3 i. f. zu Art. 163) oder auch
nur die Erhaltung seines Vermögens irgendwie zu überwachen. Umsoweniger
können ihm derartige Befugnisse zustehen hinsichtlich ,eines Vermögens,
das nicht dem Schuldner ausschliesslich, sondern einer Gemeinschaft
zusteht, welcher er angehört, ohne dass es dabei darauf ankommen könnte,
ob sich diese bereits im Liquidationsstadium befinde. Das Betreibungsamt
Luzern darf also den Einzug der Buchguthaben der Firma Bächtiger & Cle
nicht für sich in Anspruch nehmen, und auchdie in Aussicht genommene
Ueber-w achung der Liquidation des Gesellschaftsvermögens erscheint
unzulässig.

2. Ebenso erweist sich das Veilangen des Betrei--

Vbungsamtes nach einem Verzeichnis jener Guthaben

zwecks Aufnahme derselben in das Güterverzeichnis über Walter
Bächtiger, sowie nach Herausgabe der Geschäftsbücher der Gesellschaft als
unbegründet. Nach Art. 162
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
SchKG sind in das Güterverzeichnis aufzuneh-men
die Vermögensbestandteile des S c h u l d n e r s. Die Buchguthaben der
Firma Bächtiger & Cie aber sind Bestandteile des Vermögens der aus dem
Schuldner und dem Beschwerdeführer bestehenden Kommanditgesellschaft
Bächtiger & Cle (Art. 597
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 597 - 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
1    Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2    Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
OR) und nicht des Vermögens des Schuldners;
vielmehr gehört zu diesem letzteren nur das Anteilsrecht an der
Gesellschaft, aus welchem Grunde denn auch seine Privatgläuhiger nicht
befugt sind, auf die einzelnen Bestandteile des Gesellschaftsvermögens
zu greifen (Art. 569
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
, 607
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 607
OR) Diese

108 Entscheidungen dezSchuidbetreibungs-

sind demnach nicht in das Güterverzeichnis über einer; einzelnen
Gesellschafter aufzunehmen. Infolgedessen, und weil mit der Aufnahme des
Güterverzeichnisses auch nicht ' etwa eine Schätzung verbunden ist, bedarf
das Betreihungsamt auch der Geschäftsbücher der Gesellschaft nicht. Ob
die der Betreibung zu Grunde liegende Schuld infolge Vermögensübernahme
auch schuld der Gesellschaft selbst ist, wie die Gläubiger behaupten,'
ist belanglos, da sich die Betreibung und damit auch das Güterverzeichnis
ausschliesslich gegen Walter Bächtiger richtet. Bei der erfolgten Aufnahme
der zum Gesellschaftsvermögen ,gehörenden Waren, Maschinen und Mobilien
in das Güterverzeichnis muss es immerhin sein Bewenden haben, weil sie
nicht durch Beschwerde angefochten worden ist,

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer ; Der Rekurs wird
gutgeheissen.

29. Arrèt du 29 dicembre 1920 _dans la cause Hanriod.

L'art. 50 LP ne s' oppose pas à ce qu 'un débiteur qui ne possède aucun
domicile ni à ] étranger ni en Suisse élise dans ce dernier pays un
domicile Spécial pour l'exécution d' une obligation et crée ainsi un
for de poursuite.

A. Jean-Edouard Henriod, né en 1898. passa l'hiver 1919-1920 à
Montana. Faisant une course de skis, il pénétra dans un chalet ferme et
y fit du feu. Les étincelles mirent le feu au hätiment. Le 16 mars 1920,
Henriod et son compagnon de course passèrent avec les propriétaires du
chalet incendié, Pierre Bonvin et consorts, une convention aux termes de
laquelle ils s'engageaient soiidairement à payer 11 000 fr. Le camarade
d'Henriod

und Konkurskammer. N° 29. 109

versa immédiatement 4500 fr. La convention indiquait qu'Henriod était
domicilié à Reuse, près Neuchatel .

Le 29 octobre 1920, les créanciers firent notifier à Henriod, à
Chanélassz-Areuse , un commandement de payer pour la somme en capital
de 6500 fr. Le déhiteur fit opposition et porta plainte à l'autorité
infssérieure de surveillance en concluant à l'annulation de la poursuite
N° 255 parle motif que, n'ayant-plus de domicile dans le ressort communal
de Cortaillod depuis le 13 octobre 1919 et habitant la France, il ne
pouvait étre poursuivi en Suisse (art. 46 LP). L'autorité inférieure
a rejeté la vplainte en considérant que i'indication d'un. domicile
à Reuse ou Areuse, où le père du plaignant fait de fréquents séjours,
doit étre considérée comme une election de domicile (art. 50 al. 2 C0).

B. Agissant pour son fils (art. 419 C0), CharlesEdouard Henriod a
recouru contre cette decision à l'antorité supérieure de snrveillance
des offices de poursuite et de faillite du canton de Neuchatel. Celle-ci
a rejeté le recours par prononcé du 3 décembre 1920, mctivé comme suit :
En mars 1920, Henriod fils n'était sans conteste point domicilié à Areuse,
ni ailleurs en

Suisse. Mais c'est lui-meme qui a indiqué ce domicile

aux rédacteurs de la transaction. On ne peut raisonnablem'ent interpréter
cette indication que comme une election de domicile pour l'exécution de
la convention.

C. Henriod a recouru au Tribunal federal en reprenant ses conclusions. Il
allègue que l'.art 50 LP n'est applicable qu'aux débiteurs domiciiiés
à l'étranger. Or, le 16 mars 1920, Jean-Edouard Henriod' n'avait de
domicile ni en France ni en Suisse; il n'avait aucun domicile au sens
legal du mot. Il n'a pas non plus élu domicile à Areuse, où son pere ne
posséde pas de domicile, mais simplement une propriété.

Conside'rant en droit : ' Aux termes de l'art. 50 al. 2 LP, le débiteur
domicilié
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 105
Datum : 15. Juni 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 105
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : - 104 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- di cui riveste la natura e l'indole


Gesetzesregister
OR: 569 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 569 - 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
1    Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
2    Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
597 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 597 - 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
1    Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2    Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
607
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 607
SchKG: 162 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 162 - Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
164 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 164 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB327) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB327) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.
2    Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
170
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 170 - Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
BGE Register
30-I-752
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • bestandteil • bundesgericht • weisung • inventar • 1919 • weiler • mais • feuer • kommanditgesellschaft • entscheid • kantonales rechtsmittel • konkursbegehren • not • familie • gleichwertigkeit • einzelne gesellschaften • die post • stelle
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