SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
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1 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
a | das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; |
abis | den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; |
ater | den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; |
b | den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; |
c | bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; |
cbis | die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; |
d | in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; |
e | Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; |
f | ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt; |
g | den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; |
gbis | die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; |
gquater | den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; |
gter | den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; |
h | den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; |
i | die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; |
k | der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); |
kbis | ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; |
kquater | verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); |
kter | den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; |
l | pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); |
m | die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; |
n | die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; |
o | der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |
3 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ... |
b | gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
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1 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
a | das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; |
abis | den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; |
ater | den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; |
b | den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; |
c | bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; |
cbis | die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; |
d | in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; |
e | Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; |
f | ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt; |
g | den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; |
gbis | die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; |
gquater | den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; |
gter | den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; |
h | den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; |
i | die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; |
k | der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); |
kbis | ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; |
kquater | verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); |
kter | den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; |
l | pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); |
m | die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; |
n | die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; |
o | der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |
3 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ... |
b | gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
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1 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
a | das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; |
abis | den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; |
ater | den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; |
b | den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; |
c | bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; |
cbis | die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; |
d | in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; |
e | Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; |
f | ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt; |
g | den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; |
gbis | die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; |
gquater | den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; |
gter | den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; |
h | den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; |
i | die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; |
k | der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); |
kbis | ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; |
kquater | verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); |
kter | den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; |
l | pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); |
m | die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; |
n | die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; |
o | der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |
3 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ... |
b | gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
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1 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
a | das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; |
abis | den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; |
ater | den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; |
b | den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; |
c | bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; |
cbis | die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; |
d | in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; |
e | Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; |
f | ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt; |
g | den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; |
gbis | die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; |
gquater | den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; |
gter | den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; |
h | den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; |
i | die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; |
k | der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); |
kbis | ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; |
kquater | verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); |
kter | den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; |
l | pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); |
m | die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; |
n | die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; |
o | der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |
3 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ... |
b | gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
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1 | Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. |
2 | Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. |
3 | Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
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1 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:236 |
a | das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; |
abis | den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; |
ater | den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; |
b | den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; |
c | bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; |
cbis | die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; |
d | in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; |
e | Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; |
f | ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt; |
g | den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; |
gbis | die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; |
gquater | den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; |
gter | den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; |
h | den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; |
i | die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; |
k | der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); |
kbis | ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; |
kquater | verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); |
kter | den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; |
l | pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); |
m | die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; |
n | die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; |
o | der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |
3 | Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ... |
b | gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |