SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
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SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 21 |
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1 | Anspruch auf eine Altersrente haben: |
a | Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; |
b | Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. |
2 | Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
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SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
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SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
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SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
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SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen |
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1 | Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |
SR 832.20 Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG 2 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden. |