. OG; Art. 30
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30 Grundsätze |
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| Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. | ||||||
| Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. | ||||||
| Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 814.610 VeVA Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Art. 16 [1] Gesuch |
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| Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a-f erfüllt sind; | ||||||
| eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; | ||||||
| einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen. | ||||||
| Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein. | ||||||
| Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein. | ||||||
| Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). | ||||||
seg. OG; art. 30 e 30f LPAmb, art. 16 OTRif; esportazione di batterie usate verso la Francia, smaltimento rispettoso dell'ambiente.
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SR 814.610 VeVA Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Art. 16 [1] Gesuch |
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| Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a-f erfüllt sind; | ||||||
| eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; | ||||||
| einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen. | ||||||
| Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein. | ||||||
| Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein. | ||||||
| Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
OG). Hat - wie hier die Rekurskommission INUM - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30 Grundsätze |
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| Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. | ||||||
| Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. | ||||||
| Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 814.610 VeVA Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Art. 16 [1] Gesuch |
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| Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a-f erfüllt sind; | ||||||
| eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; | ||||||
| einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen. | ||||||
| Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein. | ||||||
| Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein. | ||||||
| Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30 Grundsätze |
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| Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. | ||||||
| Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. | ||||||
| Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen |
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| Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten: | ||||||
| Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen; | ||||||
| wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen. | ||||||
| Bei Deponien, auf denen ausschliesslich nicht verschmutzte Abfälle abgelagert werden, kann eine Abgabe nur vorgeschrieben werden, wenn dies notwendig ist, um die Verwertung solcher Abfälle zu fördern. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten sowie den Typ der Deponie. Der Abgabesatz beträgt höchstens: | ||||||
| für im Inland abgelagerte Abfälle:bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t,bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t; | ||||||
| bei Deponien für nicht oder wenig verschmutzte Abfälle: 8 Fr./t, | ||||||
| bei den übrigen Deponien: 25 Fr./t; | ||||||
| für im Ausland abgelagerte Abfälle:bei Untertagedeponien: 30 Fr./t,bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde. [2] | ||||||
| bei Untertagedeponien: 30 Fr./t, | ||||||
| bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde. [2] | ||||||
| Er kann den Abgabesatz nach Absatz 2 an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 865; BBl 2014 3673, 3685). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30 Grundsätze |
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| Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. | ||||||
| Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. | ||||||
| Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. | ||||||
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SR 814.610 VeVA Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Art. 16 [1] Gesuch |
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| Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a-f erfüllt sind; | ||||||
| eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; | ||||||
| einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen. | ||||||
| Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein. | ||||||
| Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein. | ||||||
| Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30 Grundsätze |
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| Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. | ||||||
| Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. | ||||||
| Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
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| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung |
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| Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. | ||||||
| Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. | ||||||
| Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. | ||||||
| Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30 Grundsätze |
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| Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. | ||||||
| Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. | ||||||
| Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 30f Verkehr mit Sonderabfällen |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind. | ||||||
| Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: | ||||||
| für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; | ||||||
| im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; | ||||||
| nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; | ||||||
| nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen. | ||||||
| Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315). | ||||||
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SR 814.610 VeVA Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Art. 16 [1] Gesuch |
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| Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a-f erfüllt sind; | ||||||
| eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; | ||||||
| einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen. | ||||||
| Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein. | ||||||
| Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein. | ||||||
| Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193). | ||||||