SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 73 Gewaltentrennung - Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 91 Sachbefugnisse - Dem Landrat obliegen: |
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a | die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; |
b | die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; |
c | die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; |
d | Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; |
e | die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; |
g | der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten; |
h | das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; |
i | die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; |
k | ... |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates - 1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.59 |
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1 | Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.59 |
2 | Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte. |
3 | Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor. |
4 | Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 64 - 1 Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor. |
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1 | Hat der Staatsrat einem Gesetz oder einem rechtsetzenden Dekret nicht zugestimmt, so nimmt der Grosse Rat eine zweite Lesung vor. |
2 | Der Staatsrat kann seine Stellungnahme innerhalb von spätestens drei Monaten vorlegen. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 91 Sachbefugnisse - Dem Landrat obliegen: |
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a | die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; |
b | die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; |
c | die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; |
d | Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; |
e | die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; |
g | der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten; |
h | das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; |
i | die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; |
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SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 89 Rechtsetzung - Der Landrat ist zuständig für: |
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a | die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; |
b | den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung; |
c | den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde; |
d | den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen; |
e | die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; |
f | eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 91 Sachbefugnisse - Dem Landrat obliegen: |
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a | die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; |
b | die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; |
c | die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; |
d | Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; |
e | die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; |
g | der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten; |
h | das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; |
i | die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; |
k | ... |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 91 Sachbefugnisse - Dem Landrat obliegen: |
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a | die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde; |
b | die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden; |
c | die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts; |
d | Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten; |
e | die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; |
g | der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten; |
h | das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen; |
i | die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht; |
k | ... |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |
SR 131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988 KV/GL Art. 86 - 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
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1 | Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.62 |
2 | Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung. |
3 | Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. |