SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 291 D. Wirkung |
|
1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 291 D. Wirkung |
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1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 291 D. Wirkung |
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1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 291 D. Wirkung |
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1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 137 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Aneignung - 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Unrechtmässige Aneignung |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172ter 4. Allgemeine Bestimmungen. / Geringfügige Vermögensdelikte - Geringfügige Vermögensdelikte |
|
1 | Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 163 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug - 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 286 B. Arten / 1. Schenkungsanfechtung - B. Arten 1. Schenkungsanfechtung |
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1 | Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. 1 |
2 | Den Schenkungen sind gleichgestellt: |
1 | Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht; |
2 | Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat. |
3 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. 3 |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 285 A. Grundsätze - A. Grundsätze 1 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. 2 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt: 3 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295 a) genehmigt worden sind. 5 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 281.1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG Art. 288 B. Arten / 3. Absichtsanfechtung - 3. Absichtsanfechtung |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. 2 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 164 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 165 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Misswirtschaft - Misswirtschaft 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 167 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Bevorzugung eines Gläubigers - Bevorzugung eines Gläubigers Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |