SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 164 - 1 In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein. |
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1 | In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein. |
2 | Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. |
3 | Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Aufwendungen vor der Abschreibung decken. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung - 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 83 - 1 Den Stimmberechtigten werden unterbreitet: |
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1 | Den Stimmberechtigten werden unterbreitet: |
a | Total- oder Teilrevisionen der Verfassung; |
b | völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind oder diese ergänzen; |
c | Änderungen des Kantonsgebiets; |
d | Stellungnahmen, Gesetze oder allgemeine Bestimmungen betreffend Nutzung, Transport und Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial. |
2 | Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanierung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 165 - 1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
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1 | Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. |
2 | Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 84 - 1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
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1 | Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
a | Gesetze und Dekrete; |
b | völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen. |
2 | Dem Referendum nicht unterstellt sind: |
a | Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt; |
b | der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung; |
c | Wahlen; |
d | Begnadigungen; |
e | Einbürgerungen; |
f | die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte. |
3 | Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.12 |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 105 - 1 Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: |
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1 | Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: |
a | den Betriebs- und den Investitionshaushalt; |
b | den kantonalen Steuerfuss; |
c | den Höchstbetrag neuer Anleihen. |
2 | Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: |
a | die Nachtragskredite; |
b | die Investitionskredite und deren Abschreibung; |
c | den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Gesetz diese Befugnis nicht dem Staatsrat überträgt. |
3 | Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 84 - 1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
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1 | Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
a | Gesetze und Dekrete; |
b | völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen. |
2 | Dem Referendum nicht unterstellt sind: |
a | Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt; |
b | der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung; |
c | Wahlen; |
d | Begnadigungen; |
e | Einbürgerungen; |
f | die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte. |
3 | Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.12 |