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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 164 |
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| In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein. | ||||||
| Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. | ||||||
| Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Aufwendungen vor der Abschreibung decken. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 51 Kantonsverfassungen |
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| Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. | ||||||
| Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 34 Politische Rechte |
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| Die politischen Rechte sind gewährleistet. | ||||||
| Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 139 [1] Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung |
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| 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. | ||||||
| Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben. | ||||||
| Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. | ||||||
| Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus. | ||||||
| Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 - AS 2009 6409; BBl 2008 2891, 2907; 2009 13, 8719). | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 83 |
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| Den Stimmberechtigten werden unterbreitet: | ||||||
| Total- oder Teilrevisionen der Verfassung; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind oder diese ergänzen; | ||||||
| Änderungen des Kantonsgebiets; | ||||||
| Stellungnahmen, Gesetze oder allgemeine Bestimmungen betreffend Nutzung, Transport und Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial. | ||||||
| Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanierung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 165 |
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| Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht. | ||||||
| Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 84 |
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| Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: | ||||||
| Gesetze und Dekrete; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen. | ||||||
| Dem Referendum nicht unterstellt sind: | ||||||
| Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt; | ||||||
| der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung; | ||||||
| Wahlen; | ||||||
| Begnadigungen; | ||||||
| Einbürgerungen; | ||||||
| die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte. | ||||||
| Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091). | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 105 |
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| Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: | ||||||
| den Betriebs- und den Investitionshaushalt; | ||||||
| den kantonalen Steuerfuss; | ||||||
| den Höchstbetrag neuer Anleihen. | ||||||
| Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: | ||||||
| die Nachtragskredite; | ||||||
| die Investitionskredite und deren Abschreibung; | ||||||
| den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Gesetz diese Befugnis nicht dem Staatsrat überträgt. | ||||||
| Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 84 |
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| Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: | ||||||
| Gesetze und Dekrete; | ||||||
| völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen. | ||||||
| Dem Referendum nicht unterstellt sind: | ||||||
| Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt; | ||||||
| der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung; | ||||||
| Wahlen; | ||||||
| Begnadigungen; | ||||||
| Einbürgerungen; | ||||||
| die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte. | ||||||
| Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091). | ||||||