OG; E. 2). Begründungspflicht des Beschwerdeführers (E. 4). Die englische "Freezing Injunction" ist ein Entscheid im Sinne von Art. 25
LugÜ und kann in der Schweiz vollstreckbar sein (Art. 31 Abs. 1
LugÜ; E. 5). Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bei der Anwendung des LugÜ, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gehörsanspruch des Schuldners (E. 5.2) und der Zuständigkeit zur Anordnung einstweiliger Massnahmen (Art. 24
LugÜ; E. 5.3).
OG; consid. 2). Obbligo di motivazione a carico del ricorrente (consid. 4). La "Freezing Injunction" del diritto inglese è una decisione ai sensi dell'art. 25 CL e può essere eseguita in Svizzera (art. 31 cpv. 1 CL; consid. 5). Qualora venga applicata la CL occorre tenere conto della giurisprudenza della Corte di Giustizia delle Comunità Europee (CGCE), in particolare con riferimento al diritto di essere sentito del debitore (consid. 5.2) e alla questione della competenza per ordinare misure provvisionali (art. 24 CL; consid. 5.3).
OG.
LugÜ). Als Entscheide im Sinne dieser Bestimmung gelten in Verbindung mit Art. 25
LugÜ auch Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes, allerdings mit gewissen Einschränkungen (statt aller GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 405). Als Entscheid im Sinne von Art. 25
LugÜ hat im Grundsatz ebenfalls die englische Freezing Injunction zu gelten (ISAAK MEIER, Besondere Vollstreckungstitel nach dem Lugano-Übereinkommen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 157 ff., 181; STRAUB, a.a.O., S. 525 ff., 543; LAWRENCE COLLINS, Provisional and Protective Measures in International Litigation, in: Collected Courses of the Hague Academy of International Law, Bd. 234 [1992 III], S. 127; DANIEL STOLL, Die britische Mareva-Injunction als Gegenstand eines Vollstreckungsbegehrens unter dem Lugano-Übereinkommen, SJZ 92/1996 S. 104 ff.; YVES DONZALLAZ, La Convention de Lugano, Bd. II, Bern 1997, Rz. 2448 ff., S. 264 f.; BERNET, a.a.O., S. 65; BLOCH/HESS, a.a.O., S. 177 f.; BERTI, a.a.O., S. 11). Davon geht zutreffend auch der Beschwerdeführer aus. Er bringt indessen vor, das Obergericht habe staatsvertragliche Vollstreckbarkeitshindernisse missachtet.
LugÜ). Unter dieser Rechtsauffassung lässt sich der solchen Massnahmen eigene und typische Überraschungseffekt nur verwirklichen, wenn ihr Erlass im Vollstreckungsstaat selbst beantragt wird (WALTER, a.a.O., S. 499; KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 23 zu Art. 32 EuGVO). Die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert (zustimmend oder unkritisch referierend etwa: KROPHOLLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 31 EuGVO; PETER F. SCHLOSSER, EuGVÜ, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, N. 6 zu Art. 25 EuGVÜ; MEIER, a.a.O., S. 177 f.; BERNET, a.a.O., S. 64; RAINER HAUSMANN, Zur Anerkennung und Vollstreckung von Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, IPRax 1981 S. 79 ff.; STRAUB, a.a.O., S. 542 f.; BLOCH/HESS, a.a.O., S. 173 ff.; DIETMAR CZERNICH/STEFAN TIEFENTHALER, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997, N. 6 zu Art. 24 und N. 9 zu Art. 25 EuGVÜ/LugÜ; GEROLD ZEILER, in: Bajons/Mayr/Zeiler [Hrsg.], Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Wien 1997, S. 241; eher kritischer dagegen derselbe, Europäische Sicherungsverfahren: Die Regelungen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen über einstweilige Massnahmen, Österreichische Juristische Blätter [Jbl] 118/1996 S. 635 ff. mit weiteren Hinweisen; kritisch etwa: REINHOLD GEIMER, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, München 1995, S. 170 f.; REINHOLD GEIMER/ROLF A. SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 1997, N. 35 zu Art. 25 EuGVÜ/LugÜ mit Hinweisen; ANDREAS SCHMUTZ, Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes im Lugano-Übereinkommen aus schweizerischer Sicht, Diss. Bern 1993, S. 125 ff.; differenziert etwa: DONZALLAZ, a.a.O., Bd. II, Rz. 2152 ff., S. 172 ff.; HÉLÈNE GAUDEMET-TALLON, Les Conventions de Bruxelles et de Lugano, 2. Aufl., Paris 1996, S. 231 f.). Ungeachtet der daran geübten Kritik ist die Rechtsprechung des EuGH indessen für die Gerichte der Mitgliedstaaten des EuGVÜ bzw. der EuGVO aufgrund der Vorabentscheidungsbefugnis des Gerichtshofs (Art. 68 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]) verbindlich.
LugÜ entgegen, weil danach Massnahmeentscheide nur dann unter diese Bestimmung fielen, wenn zwischen dem territorialen Zuständigkeitsbereich des Massnahmegerichts und den betroffenen Vermögenswerten eine reale Verknüpfung bestehe.
LugÜ können die im Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines andern Vertragsstaats zuständig ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 17. November 1998 zu Art. 24 EuGVÜ soweit hier von Interesse Folgendes erkannt: Einmal setze die auto nome Anwendung der Bestimmung voraus, dass zwischen dem Gegenstand dieser Massnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen
oder 5-18 LugÜ zuständigen Hauptsachengericht mit transnationalem Vollstreckbarkeitsanspruch erlassen werden können, unbesehen
LugÜ). Beklagte, die nicht in einem Vertragsstaat domiziliert sind, können sich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (dazu GAUDEMET-TALLON, a.a.O., S. 56 Rz. 79) - nicht auf die Zuständigkeitsgarantien des Übereinkommens berufen, sondern unterstehen dem innerstaatlichen Recht des mit der Streitsache befassten Gerichts (Art. 4 Abs. 1
LugÜ). Die Vertragsstaaten sind allerdings verpflichtet, auch solche Entscheide nach Massgabe der Art. 27 ff
. LugÜ anzuerkennen und zu vollstrecken (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N. 7 zu Art. 4 EuGVÜ/LugÜ; WALTER, a.a.O., S. 397 f.). Der Beschwerdeführer beansprucht keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Er kann sich daher nicht auf die Garantien nach der Van Uden- und der Mietz-Rechtsprechung des EuGH berufen, wenn diese - wie dargelegt - teleologisch darauf ausgerichtet sind, der Zuständigkeitsordnung des Lugano-Übereinkommens für Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat bestmöglich zum Durchbruch zu verhelfen (E. 5.3.2 hiervor). Die beanspruchte "reale Verknüpfung" ist daher für Personen ohne Wohnsitz in einem Vertragsstaat nicht Voraussetzung einer Vollstreckbarerklärung. Hinzu kommt, dass der englische Richter, welcher die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 am 22. Juli 2002 in Abweisung eines Aufhebungsantrags des Beschwerdeführers und dreier Streitgenossen bestätigte, ausdrücklich die staatsvertragliche Zuständigkeit aus dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bejahte (Art. 6 Ziff. 1
LugÜ), weil einer der Streitgenossen Wohnsitz und Vermögen in England und ein anderer dort ebenfalls Vermögen präsent hatte. Diese virtuelle Hauptsachenzuständigkeit aber begründet nach dem Gesagten voraussetzungslos auch die Eilzuständigkeit.
OG). Im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die beanstandeten Bestimmungen in Ziff. 11 Abs. 1 und 2 der Injunction, lautend "(1) This order does not prohibit the Respondent from spending £ 10,000 a week towards his ordinary living expenses and also a reasonable sum a week on legal advice and representation. But before spending any money the Respondent must tell the Applicant's legal representatives where the money is to come from. (2) This order does not prohibit the Respondent from dealing with or disposing of any of his assets in the ordinary and proper course of business." sind hinreichend klar, um im Rahmen der Gesamtverfügung vollstreckbar erklärt zu werden, sind aber, wie das Obergericht festgehalten hat, allenfalls inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, um eine Grundlage für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2
LugÜ und eine damit verbundene Strafandrohung (Art. 292
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||