101 II 374
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. August 1975 in Sachen Nordfinanz-Bank Zürich gegen Nordic Verwaltungs & Finanz AG.
Regeste (de):
- Erläuterung.
- Art. 145
OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen, dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.
Regeste (fr):
- Interprétation.
- Art. 145 OJ. Celui qui est autorisé à publier le dispositif d'un arrêt du Tribunal fédéral dans des journaux étrangers ne peut pas demander que des explications soient introduites dans le dispositif du fait que la législation du pays où est faite la publication est différente de la législation suisse.
Regesto (it):
- Interpretazione.
- Art. 145
OG. Chi è autorizzato a pubblicare in giornali stranieri il dispositivo di una sentenza del Tribunale federale non può chiedere che, a dipendenza del fatto che nel paese di pubblicazione la legislazione è differente da quella svizzera, vi siano introdotte spiegazioni.
Erwägungen ab Seite 374
BGE 101 II 374 S. 374
Erwägungen:
Nach Art. 145 Abs. 1
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BGE 101 II 374 S. 375
dulden, und sie ist nicht befugt, die "Berichtigung" einer dem Original entsprechenden Publikation des Urteils in der schwedischen Presse zu verlangen oder die Bezahlung der Publikationskosten zu verweigern. Inwiefern die Nichtbezeichnung eines autorisierten Übersetzers im Dispositiv die Gesuchstellerin an der ihr bewilligten Urteilspublikation hindern sollte, ist nicht zu ersehen. Der Widerstand der Gesuchsgegnerin richtet sich gegen die Durchsetzung des Urteils, und ihm ist daher mit den Mitteln des Vollzugs zu begegnen, der nicht dem Bundesgericht, sondern den hiefür vorgesehenen kantonalen Instanzen obliegt (Art. 39
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Dass nach der schwedischen Gesetzgebung der Begriff des unlauteren Wettbewerbs nur im strafrechtlichen Sinne zu verstehen sei, ist ohne Belang. Es handelt sich hier nicht um ein schwedisches, sondern um ein vom Schweizerischen Bundesgericht in einem Zivilrechtsstreit zwischen in der Schweiz domizilierten Parteien nach schweizerischem Recht gefälltes Urteil. Als solches ist es zu veröffentlichen und wird es vom schwedischen Leser, an den sich die Publikation richtet, auch verstanden werden. Bedürfte es noch einer zusätzlichen Erläuterung des zivilrechtlichen Charakters des zwischen den Parteien durchgeführten Prozesses, so wäre es der Gesuchstellerin unbenommen, sie in den Ingress der Publikation aufzunehmen. In das materielle Erkenntnis selber gehört sie dagegen nicht.