SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 19 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. |
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1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. |
2 | Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden. |
3 | Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln und die Bestimmungen über die Fahreignung, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.33 |
4 | Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit der Schifffahrt, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.34 |