BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
BStP (SR 312.0) ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene in einigen Kantonen vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Anfang an an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt (siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., S. 9534), weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts oder mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (so genanntes prinzipales Privatstrafklageverfahren; vgl. dazu HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999,
BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt.
BStP) sei er dagegen nicht mehr in der Sache selbst, sondern nur noch insoweit zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt, als es um das Strafantragsrecht als solches gehe. Die Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers
BStP bei Antragsdelikten, die vorliegend zur Diskussion stünden, Rechnung getragen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts ausgeführt habe, er habe nichts dagegen einzuwenden, dass der Geschädigte, der weder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes noch Privatstrafkläger sei, nicht mehr zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei (BBl 1999 S. 9606 ff., S. 9611). Der Bundesrat sei somit, wie sich aus dieser Bemerkung ergebe, davon ausgegangen, dass der Privatstrafkläger weiterhin ohne Einschränkung zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein sollte. b) aa) Aus der zitierten Bemerkung in der bundesrätlichen Stellungnahme lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass nach der Auffassung des Bundesrates der Privatstrafkläger ohne Einschränkung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein soll. Art. 270 lit. g
BStP betreffend die Legitimation des Privatstrafklägers entspricht im Wesentlichen Art. 270 Abs. 3 aBStP. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn er allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies ist offensichtlich eine die Legitimation einschränkende Voraussetzung. Wie sie auszulegen sei, ist eine vom Bundesgericht zu beurteilende Rechtsfrage. bb) Nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 geltenden Fassung war der Strafantragsteller ohne weitere Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile legitimiert. In Art. 270 aBStP in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gemäss Opferhilfegesetz wurden der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger nicht erwähnt; stattdessen war der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt. In der Botschaft zum Opferhilfegesetz (BBl 1990 II 961 ff.) wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt (S. 998/999):
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SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 2 Formen der Opferhilfe |
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| Die Opferhilfe umfasst: | ||||||
| Beratung und Soforthilfe; | ||||||
| längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; | ||||||
| Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; | ||||||
| Entschädigung; | ||||||
| Genugtuung; | ||||||
| Befreiung von Verfahrenskosten; | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 2 Formen der Opferhilfe |
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| Die Opferhilfe umfasst: | ||||||
| Beratung und Soforthilfe; | ||||||
| längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; | ||||||
| Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; | ||||||
| Entschädigung; | ||||||
| Genugtuung; | ||||||
| Befreiung von Verfahrenskosten; | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 312.5 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz Art. 8 [1] Information über die Opferhilfe und Meldung |
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| Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. | ||||||
| Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BStP nur zur Beschwerde befugt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 270 aBStP in der Fassung gemäss Opferhilfegesetz Rechnung getragen, wonach der Geschädigte in Bezug auf Fragen des Strafantragsrechts als solches ungeachtet der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein muss (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57). cc) Diese Entscheidungen des Gesetzgebers sind zu akzeptieren. Sie dürfen nicht umgangen werden, indem in der Rechtsprechung an die Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers bei Antragsdelikten weniger hohe Anforderungen gestellt werden als bei Offizialdelikten, was im Ergebnis auf eine Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers, der sich als Privatstrafkläger konstituiert hat, hinausliefe. Dies stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber angestrebten Entlastung des Bundesgerichts. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, weshalb der Privatstrafkläger, auch wenn er die Anklage nicht allein geführt hat, beispielsweise bei einem lediglich auf Antrag strafbaren angeblichen geringfügigen Vermögensdelikt (siehe Art. 172ter
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 172ter |
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| Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. | ||||||
| Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 [1] und 3), bei Raub und Erpressung. | ||||||
| [1] Diese Ziff. ist heute aufgehoben. | ||||||
BStP wegen Verletzung des Strafantragsrechts als solchen, wenn etwa der letztinstanzliche Entscheid angesichts der darin enthaltenen Begründung auf eine Aushöhlung des Strafantragsrechts hinausläuft (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57). d) Die Strafverfolgung wurde im vorliegenden Fall durch übereinstimmenden Beschluss des Untersuchungsrichteramtes und der Staatsanwaltschaft nicht eröffnet bzw. aufgehoben. Der öffentliche Ankläger hat somit keine Anklage erhoben. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegen den Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss Rekurs an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhob, im Sinne von Art. 270 lit. g
BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt habe. Diese Voraussetzung ist, wie vorstehend (siehe E. 2) dargelegt, nur erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht auch nicht darüber (mit-)entscheiden kann, ob Anklage geführt wird, die Strafverfolgung mithin von Anbeginn allein dem Privatstrafkläger überlassen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die bernische Regelung der Privatstrafklage hat nichts mit dem Verfahren der so genannten prinzipalen Privatstrafklage zu tun, bei welchem die Strafverfolgung