S. 111 / Nr. 27 Verfahren (d)

BGE 71 IV 111

27. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1945 i.S. Stolz gegen Ochsé.


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Regeste:
Art. 270 Abs. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen
Einstellungsbeschluss steht dem Privatstrafkläger auch dann nicht zu, wenn der
öffentliche Ankläger nicht formell in Parteistellung vor einer besonderen
Überweisungsbehörde aufgetreten ist, sondern, sei es endgültig, sei es als
erste Instanz, selber über die Anklageerhebung entschieden hat.
Art. 270 al. 3 PPF. L'accusateur privé n'a pas non plus qualité pour se
pourvoir en nullité contre une ordonnance de non-lieu dans le cas où
l'accusateur publie n'est pas, dans la forme intervenu comme partie devant une
autorité de renvoi spéciale mais où il a, soit à titre définitif, soit en
première instance décidé lui-même du sort do l'accusation.
Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L'accusatore privato
non ha veste per ricorrere per cassazione contro un decreto di non doversi
procedere anche nel caso in cui l'accusatore pubblico non sia formalmente
intervenuto come soggetto processuale innanzi ad una speciale autorità di
rinvio a giudizio, ma abbia deciso, definitivamente o in prima istanza, del
promovimento dell'accusa.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Beschluss vom 14. März 1945 die
von den Beschwerdeführern gegen Dr. Ochsé eingeleitete Privatklage wegen
Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses eingestellt. Auf Rekurs
der Privatkläger hat die Überweisungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss
bestätigt. Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind die
Beschwerdeführer nicht legitimiert. Dem Privatstrafkläger steht gemäss Art.
270 BStrP in Strafsachen, die nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die
Nichtigkeitsbeschwerde nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne Beteiligung
des öffentlichen Anklägers durchgeführt hat. Hält der öffentliche Ankläger
dafür, dass die Interessen der Allgemeinheit die Fortsetzung der
Strafverfolgung nicht heischen, so soll nicht das Privatinteresse des
Geschädigten sie erzwingen können; nur wo das Gesetz dem Geschädigten ein
eigenes Recht darauf, dass der Staat strafend einschreite, zugesteht
(Strafantrag), soll dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische Grund der

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Vorschrift erlaubt nicht, zu unterscheiden, ob der Staatsanwalt formell in
Parteistellung vor einer besondern Überweisungsinstanz aufgetreten ist oder ob
er selber über die Anklageerhebung entschieden hat, sei es endgültig sei es,
wie in Basel, als erste Instanz. Der Sache nach standen hier wie dort
Privatstrafkläger und öffentlicher Ankläger mit abweichender Stellungnahme im
Verfahren.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 111
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 10. Mai 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 111
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 270 Abs. 3 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss steht dem...


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71-IV-111
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