Urteilskopf

127 III 403

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Juni 2001 i.S. X. Versicherung gegen A. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 403

BGE 127 III 403 S. 403

Am 8. Dezember 1992 fuhr A. (Klägerin) als Beifahrerin im Fahrzeug Nissan Patrol Turbo-Diesel ihres Ehemannes, als ein entgegenkommender Fiat Panda frontal in das korrekt fahrende Fahrzeug prallte. Die aus Milano stammende Lenkerin des Fiat Panda ist bei der Y. Versicherung in Italien obligatorisch haftpflichtversichert. Die X. Versicherung (Beklagte) führt in der Schweiz die Geschäfte für ausländische Fahrzeuge.
BGE 127 III 403 S. 404

Etwa eine Stunde nach der Kollision stellten sich nach Darstellung der Klägerin Nacken- und Schulterbeschwerden ein. Weil sich diese Beschwerden über Nacht verstärkten, begab sie sich am 9. Dezember 1992 zu ihrem Hausarzt. Dieser verordnete ihr einen Halskragen sowie schmerzstillende und muskelentspannende Medikamente; er diagnostizierte ein Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma mit konsekutivem Hartspann der Muskulatur bis zur Lendenwirbelsäule. Er schrieb die Klägerin bis zum 24. Dezember 1992 vollständig arbeitsunfähig, nachher für 50%. Der Zustand der Klägerin besserte sich in der Folge trotz therapeutischer Massnahmen nicht. Mitte Dezember 1993 stellte ein Spezialarzt für Neurologie fest: Status nach Autounfall mit Frontalkollision mit Schleudertrauma, zerviko-zephalem Syndrom, Zervikobrachialsyndrom C7 links und pseudoradikulärer Ischialgie links bei negativem LWS-CT, mit Nachweis einer linksbetonten medianen Diskushernie C 6/7, mit rotatorischer Fehlstellung von C2 um 4o von rechts nach links, ohne Hinweis auf Instabilität. Das erstinstanzlich mit der Streitsache befasste Landgericht Ursern berechnete auf der Basis eines monatlichen Haushaltschadens von Fr. 4'344.- bei hundertprozentiger Erwerbsunfähigkeit und unter Berücksichtigung der mehrheitlich nur teilweisen Erwerbsunfähigkeit einen Haushaltschaden für die Zeit vom 8.12.1992 bis am 31.3.1999 von gesamthaft Fr. 88'096.-. Den Erwerbsschaden für den gleichen Zeitraum bezifferte das Gericht auf Fr. 184'819.-. Nach Abzug von Leistungen der IV sowie von Aktontozahlungen der Beklagten verpflichtete es diese, der Klägerin den Betrag von total Fr. 178'598.- nebst Zins zu bezahlen. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 19. Januar 2000 (Versand: 26. Januar 2001) bestätigt. Das Bundesgericht heisst eine von der Beklagten dagegen erhobene Berufung gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Beklagte ficht schliesslich die Berechnung des Schadens als bundesrechtswidrig an. a) Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb S. 147;
BGE 127 III 403 S. 405

vgl. auch BREHM, Berner Kommentar, N. 69/70 zu Art. 41; ROBERTO, Schadensrecht, Basel etc. 1997, S. 157). Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. An diesem tradierten Schadensbegriff ist entgegen gewisser Lehrmeinungen jedenfalls solange festzuhalten, als im Allgemeinen die subjektive wirtschaftliche Situation am Vermögen und an den Einkünften, d.h. am Zufluss von Wirtschaftsgütern, gemessen wird und nicht am Konsum von Gütern, Ressourcen und Dienstleistungen. Ausgeschlossen erscheint, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädigendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären, wie dies die Klägerin in der Antwort im Zusammenhang mit dem Schadenersatz aus Mithilfe im Gewerbe ihres Ehemannes vertritt (vgl. dazu GEISSELER, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen, S. 65; ROBERTO, a.a.O., S. 228 und 231 f.). Die Körperverletzung an sich ist noch kein Schaden im Rechtssinn, sondern es sind allein die wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat (BGE 95 II 255 E. 7a S. 264). Der Entzug allein der persönlichen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss) kann unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
, 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR); als Vermögensschaden fällt er ausser Betracht (daran wird auch im Vorentwurf eines neuen Haftpflichtrechts festgehalten, vgl. dazu Art. 45-45f des Vorentwurfs eines Bundesgesetzes über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts). Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist im Übrigen tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen; Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist, wozu auch die Anwendung der konkreten oder abstrakten Schadensberechnung zählt (BGE 127 III 73 E. 3c S. 75; BGE 126 III 388 E. 8a S. 389; BGE 123 III 241 E. 3a S. 243). b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung
BGE 127 III 403 S. 406

nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 99 II 221 E. 2 S. 222 f.; 113 II E. 2 S. 350 f.; BGE 108 II 434 E. 3; vgl. auch den Bundesgerichtsentscheid vom 13. Dezember 1994, publiziert in Pra 84/1995 Nr. 172 S. 548 und in JdT 1996 I S. 728, E. 5). Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 113 II 345 E. 2 S. 350 f.; BGE 108 II 434 E. 3d S. 439; WIDMER/GEISER/SOUSA-POZA, Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden aus ökonomischer Sicht, ZBJV 136/2000 S. 4; GEISSELER, a.a.O., S. 73; ROBERTO, a.a.O., S. 212). Der Grund für die unabhängig von den konkreten Mehrkosten vorzunehmende abstrakte Schadensermittlung liegt darin, dass der Beizug einer aussenstehenden Person für Arbeiten im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheint und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltlichen Mehraufwand, sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mitglieder der Familie bzw. des Haushalts, ausgeglichen wird. Denn Haushaltarbeit wird traditionellerweise unentgeltlich - von der (verheirateten) Frau - verrichtet, weshalb ein Markt für die typische Haushaltführungsarbeit als solche fehlt, obwohl sich die Gesamtleistung in einzelne Arbeiten gliedern lässt, die je mit entgeltlich von Berufsleuten erbrachten Tätigkeiten vergleichbar sind (vgl. dazu etwa GERT ULMER, Unternehmen Haushalt, in: Ileri (Hrsg.), Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995, S. 57; DE GIORGI, in: Bureau de l'égalité des droits entre homme et femme du Canton de Genève et al. (Hrsg.), Comment évaluer la valeur monétaire du travail familial et domestique non rémunéré, Genf 1996, S. 32 f.). Nachdem sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz angewandte Methode der Schadensberechnung wendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. aa) Der Aufwand für den Ersatz der Beeinträchtigung aus Haushaltführung wird unabhängig davon ersetzt, ob und in welchem Masse neben der geschädigten Person weitere Haushaltmitglieder
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von deren Haushaltarbeiten profitiert haben; es wird insofern der Grundsatz relativiert, dass Reflexschäden abgesehen vom Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR) nicht zu ersetzen sind. Dies lässt sich eherechtlich begründen, wenn die Haushalt führende Person damit ihren Beitrag an den ehelichen Unterhalt leistet (Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Die gemäss Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
/164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
1    Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2    Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
ZGB von jedem Ehegatten zu erbringenden Beiträge an den Familienunterhalt sind als gleichwertig zu betrachten (BGE 114 II 26 E. 5b S. 29 f.; HASENBÖHLER, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 163
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 163
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Erleidet der erwerbstätige Ehegatte infolge einer Körperschädigung eine Lohneinbusse, so wird ihm diese haftpflichtrechtlich auch insoweit ersetzt, als er die Einkünfte zum Unterhalt der Familie zu verwenden verpflichtet ist oder darüber hinaus ohne Unfall tatsächlich verwenden würde. Da der Naturalbeitrag der Haushaltführung als dem durch Geldleistung erbrachten Beitrag gleichwertig gilt, kann es auch hier nicht darauf ankommen, ob dieser zugunsten der Geschädigten selbst oder deren unterstützungsberechtigten Familienmitgliedern erbracht wird. Das Prinzip, dass bei einer Köperschädigung, selbst wenn sie zum Tod führt, die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach dem Gesetz ihre Unterstützung nicht verlieren sollen, ergibt sich im Übrigen gerade aus der gesetzlichen Regelung des Art. 45 Abs. 3
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OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR, wonach ausnahmsweise der Reflexschaden der Versorgten selbst in diesem Fall vom Haftpflichtigen zu ersetzen ist. bb) Aus der abstrakten Berechnung des Haushaltschadens und der Entschädigung auch der durch den Entzug familienrechtlicher Beitragsleistungen reflexweise geschädigten Personen ergibt sich, dass vom Ehepartner nicht verlangt werden kann, zur Schadensminderung vermehrt an Haushaltarbeiten beizutragen. Die Beklagte verkennt dies, wenn sie die Ansicht vertritt, bei der Berechnung des Schadens aus Haushaltführung sei die vermehrte Mitarbeit des Ehepartners schadensmindernd zu berücksichtigen. Dagegen ist eine auf schadensfremden Gründen beruhende Veränderung der Aufgabenteilung gemäss Art. 163 Abs. 2
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB durchaus beachtlich. Danach haben sich die Ehegatten über ihre Beiträge unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihrer persönlichen Umstände zu verständigen. Kommen sie insofern überein, den durch Geldzahlung oder Mithilfe im Gewerbe des andern zu erbringenden Beitrag eines Ehegatten zu erhöhen, so versteht sich von selbst, dass dessen durch Haushaltführung zu erbringender Beitrag sich entsprechend vermindert. Nach der Lebenserfahrung
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werden die Dienstleistungen im Haushalt quantitativ und qualitativ bei Aufnahme oder Ausdehnung einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Allgemeinen nicht mehr gleichermassen erbracht, so dass entweder für bestimmte Arbeiten eine bezahlte Ersatzkraft beigezogen, ein Qualitätsverlust hingenommen oder die Haushaltarbeit auf die Ehegatten anders verteilt wird. Insofern ist der Beklagten beizupflichten, dass die Klägerin ihre Hausarbeit bei der Ausdehnung ihrer Erwerbsarbeit bzw. ihrer Mithilfe im Gewerbe des Ehegatten entsprechend reduziert hätte. Die Vorinstanz hat diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen und daher auch nicht festgestellt, in welchem Umfang die Klägerin ihre Haushaltarbeit wegen der vermehrten Mithilfe im Gewerbe ihres Ehemannes vermindert hätte. Die Klägerin kann aber haftpflichtrechtlich nicht beanspruchen, für erhebliche Mehrarbeit im Haushalt entschädigt zu werden, welche sie aufgrund der (vom Sachgericht tatsächlich festzustellenden) Umstände bei vermehrter anderweitiger Tätigkeit ohne den Unfall nicht erbracht hätte oder nicht hätte erbringen können. Soweit die Vorinstanz diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, hat sie einen Grundsatz der Schadensberechnung missachtet. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung des Haushaltschadens unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen. c) Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret zu berechnen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; BGE 113 II 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Dabei sind die Einkommensverhältnisse am Unfalltag als Ausgangspunkt zugrunde zu legen und es ist bei Arbeitnehmern der entgangene Lohn (mit Einschluss mutmasslicher Erhöhungen), bei selbständig Erwerbenden der entgangene Gewinn (Minderertrag oder Mehraufwand) zu entgelten (BREHM, Berner Kommentar, N. 36 ff. zu Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR). Die Klägerin half nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Garage ihres Ehemannes mit. Eine derartige Mitarbeit ist im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht unentgeltlich zu erbringen, bei erheblicher Mehrleistung besteht nach Art. 165 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. Bei dieser Entschädigung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Forderung aus Eherecht, die im Falle der Scheidung vor Abschluss des Verfahrens geltend zu machen ist (BGE 123 III 433 E. 4b S. 437). Sie ist nicht Lohn, sondern Ausgleich für die durch die Mitarbeit entstandenen Vorteile, soll jedoch die Rechtsfolgen von ohne Arbeitsvertrag geleisteter Ehegatten-Mitarbeit an arbeitsvertraglich geregelte Verhältnisse annähern (HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
BGE 127 III 403 S. 409

Berner Kommentar, N. 4 und 6 zu Art. 165
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ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
1    Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2    Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3    Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
ZGB); sie ist deshalb sozialversicherungsrechtlich, insbesondere AHV-beitragsrechtlich, wie Barlohn zu behandeln (BGE 115 Ib 37 E. 5c S. 46). aa) Für die Mitarbeit, welche ein Ehegatte im Geschäft des andern leistet, treffen die Gründe nicht zu, die für die Haushaltarbeit eine abstrakte Schadensberechnung rechtfertigen (dazu oben E. 4b). Der Beizug einer aussenstehenden Drittperson für gewerbliche Tätigkeiten ist stets zumutbar und deren Leistungen werden auch üblicherweise entgolten. Der Schaden, der durch die Beeinträchtigung der Mitarbeit im Gewerbe des Ehegatten verursacht wird, ist daher konkret zu bemessen und von der geschädigten Person nach Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR in Verbindung mit Art. 8
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ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nachzuweisen (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2001, E. 2b; BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; BGE 108 II 337 E. 2 und 3). Dieser Nachweis kann insbesondere durch den Beleg der Kosten einer Ersatzkraft erbracht oder auch durch einen entsprechenden Minderertrag der Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, der durch den Ausfall oder die Beeinträchtigung der Mitarbeit verursacht worden ist. Eine ersatzfähige Vermögenseinbusse liegt daher nicht vor, wenn die Beeinträchtigung ohne wirtschaftliche Auswirkungen durch unentgeltlichen Mehraufwand ausgeglichen wird. Dagegen lassen sich die Argumente, welche für die ausnahmsweise Berücksichtigung des Reflexschadens im Rahmen der Ermittlung des Haushaltschadens sprechen (dazu oben E. 4b/aa), auch auf die Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbe des anderen übertragen. Für eine Entschädigung auch der zugunsten des Ehegatten unentgeltlich erbrachten Mithilfe spricht die Gleichwertigkeit sämtlicher Unterhaltsbeiträge (BGE 120 II 280 E. 6a S. 282) und deren gegenseitige Abhängigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Erhöhung eines bestimmten Beitrages im Sinne von Art. 163 Abs. 2
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ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB mit einer Verminderung anderweitiger Beiträge einhergeht. Dies rechtfertigt, bei der Ermittlung des durch die persönliche Schädigung verursachten - konkret zu bemessenden - Einkommensverlustes unberücksichtigt zu lassen, ob der Gegenwert der Mitarbeit im Gewerbe des Ehegatten ausbezahlt oder die Arbeitsleistung aufgrund des ehelichen Unterhaltsbeitrags unentgeltlich erbracht wird. Die - konkret nachzuweisende - Vermögenseinbusse im Geschäft des Ehegatten ist daher ohne Abzug in vollem Umfang als Schaden zu ersetzen. bb) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zwar festgestellt, dass die Klägerin für ihre Mitarbeit in der Garage ihres Ehegatten nicht arbeitsvertraglich entlöhnt wurde, sie hat jedoch die mit
BGE 127 III 403 S. 410

dieser Tätigkeit verbundene "Wertschöpfung" geschätzt und dafür die üblichen Löhne zugrunde gelegt. Die Vorinstanz hat damit den Schaden abstrakt berechnet; der Schaden aus Mithilfe im Gewerbe des Ehegatten ist jedoch wie der Einkommensverlust aus anderweitiger Erwerbstätigkeit konkret zu bemessen. Die Vorinstanz hat insoweit bundesrechtliche Grundsätze der Schadensberechnung verkannt und aus diesem Grund zu Unrecht auf den Nachweis der entsprechenden Vermögenseinbusse durch die Klägerin verzichtet. Die Streitsache ist aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der durch die Beeinträchtigung der Mithilfe der Klägerin in der Garage ihres Ehemannes entweder aufgrund der zusätzlichen Aufwendungen für die Anstellung einer andern Hilfskraft oder durch den Nachweis eines durch den Ausfall der Mithilfe verursachte Minderverdienst aus Geschäftstätigkeit festgelegt werden kann, soweit entsprechende Beweisanträge nach dem kantonalen Prozessrecht frist- und formgerecht gestellt worden sind. d) Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung bzw. zur Neufestsetzung des Schadens aus Ausfall der Mithilfe der Klägerin im Gewerbe ihres Ehemannes sowie zur neuen Bemessung des Haushaltschadens zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird bei der Bemessung des Haushaltschadens zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin bei vermehrter Mithilfe im Gewerbe ihres Ehegatten die Haushaltarbeit nach allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend reduziert hätte. Sie wird aufgrund der konkreten Umstände beurteilen, ob die Ehegatten bei Ausdehnung dieser Mitarbeit der Klägerin für bestimmte Hausarbeiten eine Ersatzkraft beigezogen hätten, die entsprechend zu bezahlen gewesen wäre, ob sie eine qualitative Einbusse in der Haushaltführung hingenommen oder einen Teil der Haushaltarbeiten auf den Ehemann der Klägerin übertragen hätten, womit sich der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Haushaltarbeit entsprechend qualitativ oder quantitativ vermindert hätte. Die Vorinstanz wird sodann die Vermögenseinbusse, welche durch die Beeinträchtigung der Klägerin bei der Mithilfe in der Garage ihres Mannes entstanden ist, konkret zu ermitteln haben, indem erhöhte Kosten für die Anstellung einer Ersatzkraft wegen der entfallenen Mithilfe der Klägerin oder ein Minderertrag wegen deren reduzierter Mithilfe nachgewiesen werden. Dieser konkret festzustellende Schaden ist der Klägerin in vollem Umfang auch insoweit zu entschädigen, als diese ihren Beitrag aus eherechtlicher Unterhaltspflicht geleistet hätte und der Schaden daher reflexweise beim Ehegatten der Klägerin eingetreten ist.