SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
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SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
|
a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 93 II. Anwendbares Recht / 4. Form - 4. Form |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 1 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 93 II. Anwendbares Recht / 4. Form - 4. Form |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 1 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 196 I. Nichtrückwirkung |
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1 | Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und abgeschlossen sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. |
2 | Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, aber auf Dauer angelegt sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht. |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 93 II. Anwendbares Recht / 4. Form - 4. Form |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 1 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 291 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG Art. 93 II. Anwendbares Recht / 4. Form - 4. Form |
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1 | Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 1 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. |
2 | Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
|
a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
|
1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 1 Gegenstand und Zweck |
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1 | Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von: |
a | elektronischen öffentlichen Urkunden, einschliesslich der elektronischen amtlichen Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen aus öffentlichen Registern; |
b | elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften; |
c | Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente. |
2 | Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 211.435.1 Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen EÖBV Art. 24 Gebührenfreier Bezug von Zulassungsbestätigungen - Keine Gebühr wird erhoben für den Bezug von Zulassungsbestätigungen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörde elektronische Kopien von auf Papier oder in elektronischer Form vorliegenden Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten beglaubigen: |
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a | zwecks Aufbewahrung; oder |
b | für die Zusammenarbeit zwischen Behörden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 112 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / I. Im Allgemeinen - C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 245 D. Bedingungen und Auflagen / I. Im Allgemeinen - D. Bedingungen und Auflagen I. Im Allgemeinen |
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1 | Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. |
2 | Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen - A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 521 A. Ungültigkeitsklage / III. Verjährung - III. Verjährung |
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1 | Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. |
2 | Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren. |
3 | Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden. |