SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
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1 | Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
2 | Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. |
3 | Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens - (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) |
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a | Arbeitsmarkt; |
b | Tourismus; |
c | öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen; |
d | angestammte Betriebe; |
e | Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
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1 | Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
2 | Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. |
3 | Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
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1 | Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
2 | Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. |
3 | Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 14 Übertragbarkeit - Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung - 1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn: |
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1 | Die ESBK entzieht die Konzession, wenn: |
a | wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder |
b | die Konzessionärin: |
b1 | sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat, |
b2 | den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, |
b3 | den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt. |
2 | Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat: |
a | in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst; |
b | die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt. |
3 | In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen. |
4 | Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 16 Bewilligungspflicht - 1 Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK. |
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1 | Für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, braucht sie eine Bewilligung der ESBK. |
2 | Für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung kann der Bundesrat ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. |
3 | Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Pokerturnieren erlauben. |
4 | Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit Veranstalterinnen von Spielbankenspielen im Inland und im Ausland zusammenzuarbeiten. |
5 | Ist die Standortregion einer Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, kann diese ausserhalb der touristischen Saison an maximal 270 Tagen auf den Betrieb des Tischspielbereiches verzichten. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
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1 | Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
2 | Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. |
3 | Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
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1 | Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
2 | Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. |
3 | Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
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1 | Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
2 | Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. |
3 | Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest. |