SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 251 Urkundenfälschung - Urkundenfälschung 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz - 1. Keine Sanktion ohne Gesetz Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz - 1. Keine Sanktion ohne Gesetz Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz - 1. Keine Sanktion ohne Gesetz Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 138 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Veruntreuung - Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten - Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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