87 IV 115
27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1961 i.S. Nehmad gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
Art. 141

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Sachentziehung - Sachentziehung Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Sachentziehung - Sachentziehung Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Sachentziehung - Sachentziehung Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Sachentziehung - Sachentziehung Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 141 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Sachentziehung - Sachentziehung Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Regeste (fr):
Art. 141 CP. Cette disposition ne s'applique pas seulement à l'appropriation des choses matérielles. Commet aussi un détournement celui qui, dans un dessein d'enrichissement illégitime, dispose d'une créance bancaire dont il sait qu'elle a été portée par erreur au crédit de son compte.
Regesto (it):
Art. 141 CP. Questo disposto è applicabile non soltanto all'appropriazione di cose materiali. Commette un defraudamento anche chi, nell'intento di procacciarsi un indebito profitto, dispone di un credito bancario, pur sapendo che gli è stato accreditato per errore sul suo conto.
Sachverhalt ab Seite 116
BGE 87 IV 115 S. 116
A.- Am 27. Oktober 1958 gab der in Paris wohnhafte Kravietzki unter dem Decknamen Humbert der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich telephonisch den Auftrag, von seinem Konto den Betrag von Fr. 30 000.-- an den Schweizerischen Bankverein in Basel zu Gunsten des Nummernkontos 88775-S zu überweisen. Tags darauf wurde der Zahlungsauftrag durch Bankgiro ausgeführt, und am 29. Oktober übermittelte der Bankverein Basel dem Inhaber des erwähnten Kontos, Nehmad, eine entsprechende Gutschriftsanzeige. Dieser liess hierauf am 31. Oktober 1958 den Betrag von Fr. 32 100.-- von seinem Konto beim Bankverein Basel auf das Konto Nr. 3430 bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Chiasso überweisen. Wenige Tage später stellte sich heraus, dass Kravietzki irrtümlich eine falsche Kontonummer genannt hatte und das überwiesene Geld für das Konto Nr. 88755-S bestimmt war, das dem Belgier Verleyen gehörte. Nehmad weigerte sich, den ihm zu Unrecht gutgeschriebenen Betrag zurückzuerstatten. Am 23. Januar 1959 stellte Kravietzki gegen ihn Strafantrag wegen Unterschlagung.
B.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte Nehmad, gestützt auf Art. 141

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BGE 87 IV 115 S. 117
C.- Nehmad führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, er sei freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Eine Unterschlagung im Sinne von Art. 141

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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 713 A. Gegenstand - A. Gegenstand Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören. |
BGE 87 IV 115 S. 118
und ebensowenig hindern dies die Gesetzesmaterialien, die den Richter nicht binden (BGE 85 IV 27 /28, BGE 82 I 153, BGE 82 II 485 /6). Was den Tatbestand des Art. 169

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 169 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte - Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz - 1. Keine Sanktion ohne Gesetz Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
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BGE 87 IV 115 S. 119
Analogieverbot, in ZStR 1946 S. 119 ff.; Kommentar zu Art. 1

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BGE 87 IV 115 S. 120
Sinn des Art. 141

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