Urteilskopf
126 II 439
45. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Juni 2000 i.S. A. gegen Kantonales Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 13b Abs. 2 ANAG; Verlängerung der Ausschaffungshaft.
- Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung einer Ausschaffungshaft (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 13b al. 2 LSEE; prolongation de la détention en vue du refoulement.
- Proportionnalité de la durée de la prolongation d'une détention en vue du refoulement (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 13b cpv. 2 LDDS; proroga dell'incarcerazione in vista di sfratto.
- Proporzionalità della durata della proroga dell'-incarcerazione in vista di sfratto (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 439
BGE 126 II 439 S. 439
Der angeblich armenische Staatsangehörige A., geb. 7. Juni 1979, der auch unter verschiedenen anderen Namen auftritt, reiste am 9. Januar 2000 von Deutschland her, wo er bereits einen Asylantrag gestellt hatte, illegal in die Schweiz ein und ersuchte auch hier um Asyl. Am 7. Februar 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und wies A. mit Frist bis zum 8. Februar 2000 aus der Schweiz weg. Am 9. Februar 2000 wurde A. den deutschen Behörden rücküberstellt. Am 2. März 2000 wurde A. von der Kantonspolizei Zug festgenommen. Am 3. März 2000 ordnete das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug die Ausschaffungshaft an, welche am 7. März 2000 vom Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug geprüft und bestätigt wurde. Mit Gesuch vom 30. Mai 2000 beantragte das Kantonale Amt für Ausländerfragen, die Haft um sechs Monate zu verlängern. Am 2. Juni 2000 verfügte der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Haftverlängerung um sechs Monate.
BGE 126 II 439 S. 440
Mit handschriftlicher Eingabe beim Bundesgericht in russischer Sprache, welche von Amtes wegen übersetzt worden und als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist, wendet sich A. gegen die Haftverlängerung und ersucht um Freilassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen beantragt Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. A. nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
4. a) Der Haftrichter hat die Haft im vorliegenden Fall gleich um die gesetzlich zulässige Höchstdauer von sechs Monaten verlängert. Es ist zu prüfen, ob dies mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zulässig ist. b) Gemäss Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die Haft um höchstens sechs Monate verlängert werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Haftdauer einen Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Haft (so etwa unveröffentlichtes Urteil vom 18. April 1996 i.S. Bulic; vgl. auch WALTER KÄLIN, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht, in AJP 1995 851 f.; PETER UEBERSAX, Menschenrechtlicher Schutz bei fremdenpolizeilicher Einsperrung, in recht 13/1995 S. 54 f.). Der Haftrichter ist zwar nicht in jedem Fall verpflichtet, die zulässige Höchstdauer in mehrere Tranchen aufzuteilen. Er hat aber das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und die Dauer der Verlängerung an den Umständen des Einzelfalles zu messen. Eine Verlängerung um sechs Monate unter gleichzeitiger Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer muss sich in diesem Sinne sachlich rechtfertigen lassen. Das Bundesgericht hat eine Verlängerung um fünf Monate in einem Fall als gerade noch zulässig erachtet, in dem sich die Organisation des Wegweisungsvollzugs als besonders schwierig und die Mitwirkung des Ausländers als hartnäckig mangelhaft erwiesen (unveröffentlichtes Urteil vom 13. September 1999 i.S. Sow; vgl. auch BGE 119 Ib 202 E. 3b S. 207). Ebenfalls zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Tragweite des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Falles
BGE 126 II 439 S. 441
unter Einschluss der Frage der Durchführbarkeit der Ausschaffung sowie die Möglichkeit des Inhaftierten, - allenfalls mehrmals - ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die verfügte Haftdauer erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel (hier: Haft) und Zweck (hier: Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs), verstösst. c) Im vorliegenden Fall erweist sich zwar die Organisation der Ausschaffung als schwierig und die Mitwirkung des Beschwerdeführers als ungenügend, wenn nicht sogar als bewusst auf Verzögerung ausgerichtet. Es gibt aber keinen zwingenden Anhaltspunkt dafür, dass für die Papierbeschaffung geradezu sechs Monate erforderlich wären. Sodann datiert die letzte belegte aktive Handlung der Behörden zwecks Organisation der Ausschaffung vom 3. Mai 2000, womit sie bereits im Zeitpunkt des haftrichterlichen Entscheids einen Monat zurücklag. Es handelte sich dabei um eine (wiederholte) Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seiner Mitwirkungsbereitschaft. Weder wurden bisher hingegen Sprach- und Geographietests durchgeführt, noch wurde Interpol um Identitätsabklärung angefragt. Solche Massnahmen, wie auch ein Gesuch um intensivere Vollzugsunterstützung durch die zuständige Bundesbehörde, sind freilich neuerdings in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen erscheint es als angebracht, dass innert vernünftiger Frist eine erneute haftrichterliche Kontrolle stattfindet, wobei unter anderem zu prüfen sein wird, ob die Behörden weiterhin - insbesondere im Hinblick auf die in Aussicht gestellten zusätzlichen Bemühungen, soweit sich diese tatsächlich als sinnvoll und erfolgversprechend erweisen - das Beschleunigungsgebot einhalten. Unerlässlich ist auch eine erneute Prüfung der Frage innert angemessener Frist, ob die Ausschaffung weiterhin überhaupt möglich erscheint. Eine solche Kontrolle ist im vorliegenden Fall bei einer Haftverlängerung von sechs Monaten nicht gewährleistet. Wohl hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG zu stellen. Das ersetzt aber die zwingende haftrichterliche Überprüfung von Amtes wegen nicht. Zudem dürften dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer nicht alle einschlägigen Zusammenhänge, etwa bei der Haftvoraussetzung der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit der Ausschaffung, bekannt und geläufig sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten ist, was auch schon vor dem Haftrichter zutraf. Grundsätzlich besteht bei der Haftverlängerung
BGE 126 II 439 S. 442
ein Anspruch auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn auch nicht von Amtes wegen (unveröffentlichtes Urteil vom 6. Mai 1997 i.S. El Hady), so doch auf Gesuch hin (BGE 122 I 49). Der Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, sodass ihm kein Rechtsbeistand beigegeben werden musste. Dass der Beschwerdeführer aber nicht anwaltlich vertreten war und ist, rechtfertigt angesichts der recht komplexen Ausgangslage - weniger im Hinblick auf den Haftgrund als im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Ausschaffung - eine erneute haftrichterliche Kontrolle innert nicht allzu langer Frist umso mehr. Es erweist sich damit als nicht erforderlich und als Verstoss gegen das Übermassverbot, die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers unmittelbar um die Höchstdauer von sechs Monaten zu verlängern. d) Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt sich demgegenüber eine Haftverlängerung um drei Monate. Damit ist gewährleistet, dass innert sachgerechter Frist eine erneute richterliche Überprüfung der Haft stattfindet, sollte der Beschwerdeführer bis dahin nicht ausgeschafft werden können und sollte das Kantonale Amt für Ausländerfragen ihn dannzumal weiterhin in Haft behalten wollen. Es ist zu unterstreichen, dass nach Ablauf dieser drei Monate eine erneute Haftverlängerung durchaus in Betracht fällt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein sollten. Darüber wird gegebenenfalls wiederum auf Antrag des Kantonalen Amts für Ausländerfragen hin der Haftrichter zu entscheiden haben. e) Abschliessend ist festzuhalten, dass die Möglichkeit des Beschwerdeführers, gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bzw. gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG im gegebenen Zeitpunkt ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, vom vorliegenden Urteil nicht berührt wird.