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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 9 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). |
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 6 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). |
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 42 Umweltschutzfachstellen |
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| Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen. | ||||||
| Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 9 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). |
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SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 12 [1] Zuständigkeit |
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| Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. | ||||||
| Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons. | ||||||
| Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). | ||||||
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SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 13a [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621). |
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SR 814.011 UVPV Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen |
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| Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: | ||||||
| Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 [2], | ||||||
| Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 [3]; | ||||||
| Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 [5] über die Fischerei; | ||||||
| Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 [7]; | ||||||
| Deponiebewilligung nach USG. | ||||||
| Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18). | ||||||
| Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261). [2] SR 921.0 [3] SR 451 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261). [5] SR 923.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261). [7] SR 814.20 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 9 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391). |
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung |
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| Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: | ||||||
| die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; | ||||||
| zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder | ||||||
| für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung |
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| Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: | ||||||
| die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; | ||||||
| zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder | ||||||
| für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 47 Ausführungsvorschriften |
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| Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 3 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099; BBl 2004 533). | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 76 Wasser |
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| Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. | ||||||
| Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge. | ||||||
| Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung. | ||||||
| Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund. | ||||||
| Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere: | ||||||
| der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; | ||||||
| der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers; | ||||||
| der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt; | ||||||
| der Erhaltung von Fischgewässern; | ||||||
| der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente; | ||||||
| der landwirtschaftlichen Bewässerung; | ||||||
| der Benützung zur Erholung; | ||||||
| der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 35 Entscheid der Behörde |
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| Die Behörde bestimmt im Einzelfall die Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind. | ||||||
| Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich unterschiedlich festlegen. Die Wassermenge nach den Artikeln 31 und 32 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| Die Behörde hört vor ihrem Entscheid die interessierten Fachstellen und, bei Entnahmen für Anlagen zur Wasserkraftnutzung mit einer Bruttoleistung über 300 kW, den Bund an. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 29 Bewilligung |
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| Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus: | ||||||
| einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt; | ||||||
| aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung |
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| Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: | ||||||
| die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; | ||||||
| zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder | ||||||
| für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung |
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| Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn: | ||||||
| die Anforderungen nach den Artikeln 31-35 erfüllt sind; | ||||||
| zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1000 l/s entnommen werden; oder | ||||||
| für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80 l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
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| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
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SR 814.201 GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern |
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| Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein. | ||||||
| Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 1966 [1] über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 1991 [2] über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden. | ||||||
| [1] SR 451 [2] SR 923.0 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 36 Kontrolle der Dotierwassermenge |
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| Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, muss der Behörde durch Messungen nachweisen, dass er die Dotierwassermenge einhält. Ist der Aufwand nicht zumutbar, so kann er den Nachweis durch Berechnung der Wasserbilanz erbringen. | ||||||
| Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeitweise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
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| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
||||||
| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
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| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
|
SR 721.80 WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz Art. 22 |
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| Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. | ||||||
| Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. | ||||||
| Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). [2] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Jan. 1991, in Kraft seit 1. Nov. 1992 (AS 1992 1860; BBl 1987 II 1061). | ||||||
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SR 451.31 Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) - Auenverordnung Art. 4 Schutzziel |
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| Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere: | ||||||
| die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen; | ||||||
| die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; | ||||||
| die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. [1] | ||||||
| Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 4131). | ||||||
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SR 451.31 Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) - Auenverordnung Art. 4 Schutzziel |
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| Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere: | ||||||
| die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen; | ||||||
| die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; | ||||||
| die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. [1] | ||||||
| Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 4131). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 4 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung; | ||||||
| Unterirdisches Gewässer: Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht; | ||||||
| Nachteilige Einwirkung: Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen; | ||||||
| Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers; | ||||||
| Abwasser: Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser; | ||||||
| Verschmutztes Abwasser: Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann; | ||||||
| Hofdünger: Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung; | ||||||
| Abflussmenge Q347: Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist; | ||||||
| Ständige Wasserführung: Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist; | ||||||
| Restwassermenge: Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt; | ||||||
| Dotierwassermenge: Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird; | ||||||
| Revitalisierung: Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen; | ||||||
| Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 31 Mindestrestwassermenge |
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| Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen: bis 60 l/s Abflussmenge Q347 50 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 8 l/s mehr, für 160 l/s Abflussmenge Q347 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 4,4 l/s mehr, für 500 l/s Abflussmenge Q347 280 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 31 l/s mehr, für 2500 l/s Abflussmenge Q347 900 l/s und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 2 500 l/s und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 150 l/s mehr, ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 10 000 l/s . | ||||||
| Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können: | ||||||
| Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden. | ||||||
| Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | ||||||
| Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden. | ||||||
| Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein. | ||||||
| Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge |
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| Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. | ||||||
| Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets; | ||||||
| die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will; | ||||||
| die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll. | ||||||
| Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich: | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement; | ||||||
| die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung; | ||||||
| die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen; | ||||||
| die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet; | ||||||
| die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über: | ||||||
| die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; | ||||||
| die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen: | ||||||
| wenn die Abflussmenge Q347 des Gewässers kleiner als 50 l/s ist: auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt, oder aus einem Nichtfischgewässer, das zwischen 1500 und 1700 m ü. M. liegt; | ||||||
| bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35 Prozent der Abflussmenge Q347; | ||||||
| auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden; | ||||||
| im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung für ein begrenztes, topographisch zusammenhängendes Gebiet, sofern ein entsprechender Ausgleich durch geeignete Massnahmen, wie Verzicht auf andere Wasserentnahmen, im gleichen Gebiet stattfindet; die Schutz- und Nutzungsplanung bedarf der Genehmigung des Bundesrates; | ||||||
| in Notsituationen für befristete Entnahmen, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, für Löschzwecke oder zur landwirtschaftlichen Bewässerung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 80438079). | ||||||