SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 71 |
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1 | Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit. |
1bis | Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133 |
2 | Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135 |
3 | Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136 |
4 | Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat. |
5 | ...137 |
6 | Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV. |
7 | ...138 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 71 |
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1 | Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit. |
1bis | Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133 |
2 | Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135 |
3 | Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136 |
4 | Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat. |
5 | ...137 |
6 | Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV. |
7 | ...138 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 71 |
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1 | Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit. |
1bis | Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133 |
2 | Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135 |
3 | Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136 |
4 | Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat. |
5 | ...137 |
6 | Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV. |
7 | ...138 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 44 |
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1 | Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Vollzugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden. |
2 | Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund. |
3 | Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 45 |
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1 | Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet. |
2 | Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils. |
3 | Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 28 - Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |