SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 31 - 1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 31 - 1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen. |