Urteilskopf

124 IV 205

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1998 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 206

BGE 124 IV 205 S. 206

Der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wandelte mit zwei Beschlüssen vom 26. Juni 1997 zwei gegen B. am 15. und 23. November 1994 ausgesprochene Bussen von je Fr. 250.-- in je acht Tage Haft um. Eine hiegegen von B. geführte Appellation wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. November 1997 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.Gegen diesen Entscheid führt B. unter anderem eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Die Vorinstanz nahm ohne Willkür und für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
BStP) an, gegen die Beschwerdeführerin seien mit Strafmandat vom 15. und 23. November 1994 zwei Bussen von je Fr. 250.-- ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei am 21. September 1995 und am 10. Oktober 1996 für beide Bussenbeträge je separat gemahnt worden. Dadurch sei die Frist für die Vollstreckungsverjährung der Übertretungsstrafen unterbrochen worden. Auf Begehren der kantonalen Staatskasse habe schliesslich der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII
BGE 124 IV 205 S. 207

Bern-Laupen mit zwei separaten Beschlüssen vom 26. Juni 1997 die ausgefällten Geldstrafen in je 8 Tage Haft umgewandelt.Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit der Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl zur Eintreibung der Bussen ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die ausstehenden Geldstrafen zu bezahlen. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls sei der gesetzlichen Vorschrift von Art. 49 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB Genüge getan worden. Das Gesetz spreche lediglich von der Anordnung der Betreibung und verlange nicht die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Die Vorinstanz verweigerte sodann den bedingten Strafvollzug mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Bussen weder abbezahlt noch abverdient und sich auch nicht darum gekümmert oder auch nur auf behördliche Aufforderungen reagiert. Mit dieser Gesinnung biete sie offensichtlich keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten.
7. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden Bussen seien im Zeitpunkt der Betreibung vom 28. November 1996 verjährt gewesen. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehen wollte, sie sei am 21. September 1995 und am 10. Oktober 1996 gemahnt worden, hätten diese Mahnungen nicht eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt. b) Gemäss Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
1    Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
2    ...119
3    Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4    Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5    Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
6    Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a  sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b  der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c  damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.
StGB wird die Verjährung unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Der Beginn der Vollstreckungsverjährung setzt gemäss Art. 74
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
StGB mit dem Tag ein, an dem das Bussenurteil rechtlich vollstreckbar wird (BGE 105 IV 14 E. 2). Als Unterbrechungshandlungen gelten bei Geldstrafen alle zur Eintreibung der Busse vorgenommenen Akte, so insbesondere die Betreibung, das Pfändungsbegehren und das Gesuch um Umwandlung in Haft (BGE 104 IV 266 E. 3; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 75 N. 3). In der Literatur wird zusätzlich auch die Zahlungsaufforderung als Unterbrechungshandlung genannt (REHBERG, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 121; ANDREA BRENN, Die Busse und ihr Vollzug nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Bern
BGE 124 IV 205 S. 208

1945, S. 102). Wesentlich ist, dass die Vollstreckungshandlung nach aussen in Erscheinung tritt und keinen bloss internen Behördenvorgang darstellt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, § 8 N. 10; REHBERG, a.a.O.). Dies ist bei einer Mahnung klarerweise der Fall. Es entspricht im übrigen auch der Übung, dass die Vollstreckungsbehörde in der Regel zuerst mahnt, bevor sie die Betreibung einleitet (vgl. RETO BERNHARD, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB, Diss. Zürich 1982, S. 36). Der Schluss der Vorinstanz, die Vollstreckungsverjährung sei in bezug auf die beiden Bussen noch nicht eingetreten, verletzt daher Bundesrecht nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
8. a) Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung von Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und Ziff. 2 StGB geltend. Sie sei weder mit der Zustellung der Strafmandate zur Zahlung aufgefordert noch sei ihr je eine Zahlungsfrist angesetzt worden. Ob in den angeblichen Mahnungen vom 21. September 1995 und 10. Oktober 1996 eine Zahlungsfrist angesetzt worden sei, sei nicht bekannt, da ihr die Mahnungen nicht zugegangen und für die Akten keine Doppel erstellt worden seien. Selbst wenn das Anheben der Betreibung zu Recht erfolgt sei, hätten die Behörden nicht direkt nach der Erhebung des Rechtsvorschlages das Umwandlungsverfahren einleiten dürfen. Das Betreibungsverfahren sei mehr als eine blosse Zwischenstufe zur Bussenumwandlung. Ein Verzicht auf die Betreibung sei nur zulässig, wenn der Misserfolg mit Sicherheit vorauszusehen sei. Zur Betreibung gehöre auch das Rechtsöffnungsverfahren. Nur wenn die Betreibung fruchtlos verlaufe, d.h. wenn ein Verlustschein resultiere, dürfe die Busse umgewandelt werden. Die kantonalen Instanzen hätten daher im Umwandlungsverfahren zunächst prüfen müssen, ob das Vollstreckungsverfahren korrekt durchgeführt worden sei. Hiefür hätte die Vollstreckungsbehörde die Belege über die richtige Durchführung der Bussenvollstreckung vorlegen müssen. Im zu beurteilenden Fall fehlten indes nicht nur Kopien der angeblichen Zahlungsaufforderungen, es fände sich in den Akten nicht einmal das Betreibungsbegehren. Die Vorinstanz habe daher auch Art. 49 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB verletzt, wenn sie dennoch die Anordnung der Umwandlung durch den erstinstanzlichen Richter geschützt habe. b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr keine Zahlungsfrist angesetzt worden, richtet sich ihre Beschwerde gegen die Feststellung des Sachverhalts, die nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden kann. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
BGE 124 IV 205 S. 209

Gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB bestimmt die zuständige Behörde dem zu einer Busse Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Dem Verurteilten mit Wohnsitz in der Schweiz ist in jedem Fall eine Zahlungsfrist anzusetzen, selbst wenn von vornherein erkennbar ist, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde (BGE 74 IV 18; TRECHSEL, a.a.O., Art. 49 N. 1). Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht, und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet nach Art. 49 Ziff. 2
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (hiezu vgl. BGE 74 IV 57 E. 2), oder wandelt der Richter die Busse gemäss Ziff. 3 Abs. 1 derselben Bestimmung in Haft um. Nach Ziff. 3 Abs. 2 kann der Richter im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Im Falle der Umwandlung entsprechen Fr. 30.-- Busse einem Tag Haft, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Ziff. 3 Abs. 3). Der Umwandlungsentscheid ist eine Ergänzung des Bussenentscheides und bezweckt, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen. Die Umwandlungsstrafe ist nur Ersatz für die eigentlich zu leistende Geldstrafe. Deshalb entfällt der Vollzug der Umwandlungsstrafe, wenn ihm eine nachträgliche Zahlung der Busse zuvorkommt, denn mit der Geldleistung ist das Bussenurteil erfüllt und bedarf keines Ersatzes mehr (BGE 105 IV 14 E. 2 mit Hinweis). c) Aufgrund der gesetzlichen Regelung setzt die Umwandlung einer Busse in Haft in der Regel voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, d.h. die Busse uneinbringlich ist oder als aussichtslos erscheint (STRATENWERTH, a.a.O., § 5 N. 35; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., Art. 49 N. 4). Als von vornherein ergebnislos erscheint die Betreibung etwa dann, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände des Gebüssten gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderungen ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen (BERNHARD, a.a.O., S. 39; vgl. auch BRENN, a.a.O., S. 74, 89). Es soll demnach grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Gebüsste verurteilt worden ist. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf (a.M. BRENN, a.a.O., S. 89). Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im
BGE 124 IV 205 S. 210

besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb in Frage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht, was insbesondere bei Übertretungen, bei denen die absolute Vollstreckungsverjährung schon mit Ablauf von drei Jahren eintritt (vgl. Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
i.V.m. Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
1    Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
2    ...119
3    Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4    Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5    Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
6    Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a  sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b  der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c  damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.
StGB), Bedeutung erlangen kann. Im zu beurteilenden Fall durfte die Behörde somit ohne weiteres berücksichtigen, dass das Betreibungsverfahren, nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, wegen des zu erwartenden Eintritts der absoluten Vollstreckungsverjährung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als es die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Umwandlungsrichters darauf angelegt hatte, sich mit zivilrechtlichen Hinhaltemanövern der Vollstreckung der Busse zu entziehen. Im Lichte dieser tatsächlichen Feststellungen hat die Behörde ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten, wenn sie trotz offensichtlicher Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet und dem Richter die Umwandlung der Bussen in Haft beantragt hat. Indem die Vorinstanz die Umwandlung geschützt hat, hat sie somit kein Bundesrecht verletzt. Dieses Ergebnis ist im übrigen auch deshalb unbedenklich, weil nach der Rechtsprechung die Umwandlungsstrafe nicht abgesessen werden muss, wenn die Busse nachträglich bezahlt wird (BGE 105 IV 14 E. 2). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
9. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Für die Prognosestellung könne nicht die schlechte Zahlungsmoral ausschlaggebend sein, da der bedingte Strafvollzug dann von vornherein verweigert werden müsste, weil schon die Umwandlung an sich voraussetze, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien in ihrem Fall gegeben. b) Gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Satz 2 StGB sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug auf die Umwandlungsstrafe anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in die Prognose des künftigen Wohlverhaltens in diesem Zusammenhang auch der Wille zur Bussenzahlung miteinzubeziehen (REHBERG, a.a.O., S. 115). Die günstige Prognose bezieht sich daher nicht nur darauf, ob der Angeschuldigte in Zukunft nicht mehr straffällig werde, sondern auch darauf, ob Aussicht besteht, dass er im Falle einer erneuten Geldstrafe die Busse zu begleichen versucht (STRATENWERTH, a.a.O., § 5 N. 41 f.; BERNHARD, a.a.O., S. 91 f.).
BGE 124 IV 205 S. 211

Nach der Rechtsprechung fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs daher ausser Betracht, wenn der Gebüsste unter Berücksichtigung seiner anderen finanziellen Verpflichtungen bis zum Beginn des Vollzugs der Umwandlungsstrafe zur Zahlung der Busse in der Lage ist. Andernfalls hätte der in diesem Sinne zahlungsfähige Gebüsste faktisch die freie Wahl zwischen der Zahlung der Busse und der - von ihm unter Umständen als weniger schwerwiegend empfundenen - Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.