BV, Art. 23b
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23b |
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| Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. | ||||||
| Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: | ||||||
| in ihrer Art einmalig ist; oder | ||||||
| in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. | ||||||
| Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23b |
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| Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. | ||||||
| Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: | ||||||
| in ihrer Art einmalig ist; oder | ||||||
| in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. | ||||||
| Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. | ||||||
BV ist unmittelbar anwendbar (E. 3a/aa). Räumliche Abgrenzung der Moorlandschaft Rothenthurm (E. 3a/bb). Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Umbau stellt keine zulässige Nutzung im Sinne von Art. 23d
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23b |
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| Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. | ||||||
| Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: | ||||||
| in ihrer Art einmalig ist; oder | ||||||
| in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. | ||||||
| Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. | ||||||
BV, liegt. c) Im weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm nie schriftlich mitgeteilt worden, dass sein Grundstück dem Moorlandschaftsperimeter zugewiesen worden sei. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Beschluss des Bundesrates nicht individuell eröffnet wurde. Ob er darauf einen Anspruch gehabt hätte, kann insofern dahingestellt bleiben, als ihm daraus jedenfalls
BV (angenommen durch Volk und Stände am 6. Dezember 1987) besteht in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ausser für Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, ein absolutes Veränderungsverbot. Diese Bestimmung ist eigentümerverbindlich und unmittelbar anwendbar (BGE 117 Ib 243 E. 3; BGE 118 Ib 11 E. 2e; WALDMANN, a.a.O., S. 73 f.). Der vom Beschwerdeführer eigenmächtig vorgenommene Umbau widerspricht diesen Bestimmungen klar und eindeutig. Er dient weder dem Schutz der Moorlandschaft noch der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er schon längere Zeit keine Landwirtschaft mehr betreibe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Allenfalls wäre daraus zu schliessen, dass er die Bewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau des Stall- und Scheunenteils zu Unrecht erhalten hat, da es sich dabei ja erklärtermassen um eine landwirtschaftliche Ersatzbaute handelte. Eine Neubeurteilung jener Bewilligung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. bb) Am 24. März 1995 sind Bestimmungen zum Vollzug der Verfassungsbestimmungen über den Moorschutz in das Natur- und Heimatschutzgesetz eingefügt worden. Dem selben Ziel dienen die verschiedenen Moorverordnungen sowie die Moorlandschaftsverordnung
BV unabhängig vom Bestehen der Moorlandschaftsverordnung bereits im Zeitpunkt der ohne Bewilligung durchgeführten Umbauten beachten müssen. Dies umso mehr, als ihm diese Umstände wie erwähnt aufgrund der Zustimmungsverfügung der Baudirektion vom 15. Juli 1992 bekannt waren.
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
BV möglichst wenig entfernt. Art. 23d Abs. 2 lit. b
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 24 Information der Kantone |
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| Der Bund erstellt zuhanden der Kantone periodisch eine Übersicht über die Konzepte und Sachpläne, die dazu erforderlichen Grundlagen sowie die Bauvorhaben des Bundes. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23d |
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| Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. | ||||||
| Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: | ||||||
| die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||||||
| der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; | ||||||
| Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; | ||||||
| die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. | ||||||
BV verlange ausdrücklich den Abbruch von Bauten, welche dem Zweck der Schutzzone widersprechen. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass die Übergangsbestimmung Bauten betrifft, welche nach dem 1. Juni 1983, aber vor dem Inkrafttreten des Moorschutzartikels am 6. Dezember 1987 errichtet wurden (vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 327 ff.). Für seither errichtete rechtswidrige Bauten und Anlagen ergibt sich die Beseitigungspflicht nicht aus der Übergangsbestimmung, sondern aus dem materiellen Recht, also aus Art. 24sexies Abs. 5
BV und den Art. 23a
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 23a |
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| Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 24e [1] |
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| Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: | ||||||
| die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; | ||||||
| die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; | ||||||
| angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). | ||||||
BV entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Frage nicht, ob ein Wiederherstellungs- oder Abbruchbefehl verhältnismässig sei. Es trifft zu, dass diese Verfassungsbestimmung die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit des Bau- bzw. Veränderungsverbotes in den geschützten Mooren und Moorlandschaften bereits vorab entschieden hat (BGE 117 Ib 243 E. 3b). Das ändert nichts daran, dass in Einzelfällen die Durchsetzung eines Wiederherstellungs- oder Abbruchbefehls unverhältnismässig sein kann, so dass die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht einfach unterbleiben darf (vgl. BGE 117 Ib 243 E. 3c). Zu denken ist vor allem an Fälle, in welchen es an der Verhältnismässigkeit im Sinne der Zwecktauglichkeit (Eignung) des Abbruches fehlt, indem dieser das betroffene Schutzgebiet stärker beeinträchtigen würde als ein Belassen des widerrechtlichen Zustandes (vgl. für weitere Beispiele WALDMANN, a.a.O., S. 337). Gerade hier wird allerdings durch eine
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 24e [1] |
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| Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: | ||||||
| die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; | ||||||
| die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; | ||||||
| angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 25a [1] |
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| Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft. | ||||||
| Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). | ||||||
BV aufstellt, nicht auch auf Wiederherstellungsanordnungen anzuwenden, die nach dem 6. Dezember 1987 errichtete Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen betreffen. c) Die vorliegend zu beurteilende Wiederherstellungsverfügung ist ohne weiteres als verhältnismässig anzusehen: Der Beschwerdeführer hat offensichtlich bösgläubig gehandelt. Die Abweichung vom Erlaubten ist nicht gering, wurde doch der als Stall- und Scheunentrakt bewilligte Gadenteil völlig zweckentfremdet und baulich gegenüber dem bewilligten Scheunen- und Stallteil deutlich sichtbar verändert. Sodann ist das öffentliche Interesse an einer konsequenten Durchsetzung der raumplanerischen, baupolizeilichen und vorliegend auch der Naturschutz-Vorschriften in Rechnung zu stellen. Das Argument des Beschwerdeführers, es würden auch andere widerrechtliche Bauten geduldet, schlägt demgegenüber wie erwähnt nicht durch. Es ergibt sich somit, dass der Wiederherstellungsbefehl vom Beschwerdeführer zu Unrecht beanstandet wird.