SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23b - 1 Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
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1 | Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
2 | Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: |
a | in ihrer Art einmalig ist; oder |
b | in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. |
4 | Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23b - 1 Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
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1 | Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
2 | Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: |
a | in ihrer Art einmalig ist; oder |
b | in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. |
4 | Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23b - 1 Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
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1 | Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. |
2 | Eine Moorlandschaft ist von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, wenn sie: |
a | in ihrer Art einmalig ist; oder |
b | in einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften zu den wertvollsten gehört. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage. Er arbeitet dabei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentümer anhören. |
4 | Der Bund finanziert die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 24 Information der Kantone - Der Bund erstellt zuhanden der Kantone periodisch eine Übersicht über die Konzepte und Sachpläne, die dazu erforderlichen Grundlagen sowie die Bauvorhaben des Bundes. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23d - 1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
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1 | Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. |
2 | Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig: |
a | die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; |
b | der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; |
c | Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; |
d | die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 23a - Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 24e - Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: |
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a | die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; |
b | die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; |
c | angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 24e - Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: |
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a | die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; |
b | die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen; |
c | angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 25a - 1 Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft. |
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1 | Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft. |
2 | Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. |