SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 11 - 1 Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
|
1 | Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
2 | Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung VVEA Art. 32 Betrieb - 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
|
1 | In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. |
2 | Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: |
a | von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen; |
b | halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; |
c | Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten; |
d | flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden; |
e | die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält; |
f | im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden; |
g | bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 53 Zwangsmassnahmen - Die Behörden können die von ihnen angeordneten Massnahmen zwangsweise durchsetzen. Soweit das kantonale Recht keine oder keine strengeren Vorschriften enthält, ist im kantonalen Verfahren Artikel 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 anwendbar. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 30 Grundsätze - 1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. |
|
1 | Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. |
2 | Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. |
3 | Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 59 - 1 Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
|
1 | Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben. |
2 | Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein. |
3 | Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren: |
a | dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG); |
b | den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen; |
c | den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen; |
d | den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. |
4 | Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
|
1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |