SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
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i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
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b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
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i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
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b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
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g | den Netzzuschlag; |
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i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
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b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
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b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
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SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
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f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
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i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
|
1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch - 1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
|
1 | Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
2 | Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. |
3 | Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss - 1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung: |
|
1 | Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung: |
a | Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten; dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses. |
b | Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 Prozent des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre.38 |
1bis | ...39 |
2 | Für die internen Kosten kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer anstelle der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe b auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität.40 |
2bis | ...41 |
3 | Werden die internen Kosten nach Absatz 2 abgerechnet, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden.42 |
4 | Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: |
a | wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; |
b | die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung; |
c | das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts. |
5 | Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn: |
a | sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder |
b | die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1-3 nicht einhält. |
6 | Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. |
7 | Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV43 zu führen, befreit. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss - 1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung: |
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1 | Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung: |
a | Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten; dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses. |
b | Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 Prozent des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre.38 |
1bis | ...39 |
2 | Für die internen Kosten kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer anstelle der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe b auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität.40 |
2bis | ...41 |
3 | Werden die internen Kosten nach Absatz 2 abgerechnet, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden.42 |
4 | Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: |
a | wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; |
b | die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung; |
c | das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts. |
5 | Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn: |
a | sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder |
b | die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1-3 nicht einhält. |
6 | Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. |
7 | Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV43 zu führen, befreit. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch - 1 Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. |
|
1 | Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. |
2 | Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher. |
3 | Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden. |
4 | Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV44 saldierend über alle Phasen zu betreiben. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
|
1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch - 1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
|
1 | Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
2 | Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. |
3 | Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |