SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
|
1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch - 1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
|
1 | Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
2 | Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. |
3 | Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss - 1 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: |
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1 | Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: |
a | wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; |
b | die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung; |
c | das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten bei einem Wechsel dieses Produkts. |
2 | Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn: |
a | sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder |
b | die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder keine angemessene Versorgung mit Elektrizität gewährleisten kann oder die Vorgaben nach Artikel 16a und 16b nicht einhält. |
3 | Die Beendigung der Teilnahme am Zusammenschluss ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. |
4 | Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern sowie von Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV62 zu führen, befreit. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss - 1 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: |
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1 | Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten: |
a | wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; |
b | die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung; |
c | das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten bei einem Wechsel dieses Produkts. |
2 | Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn: |
a | sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder |
b | die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder keine angemessene Versorgung mit Elektrizität gewährleisten kann oder die Vorgaben nach Artikel 16a und 16b nicht einhält. |
3 | Die Beendigung der Teilnahme am Zusammenschluss ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. |
4 | Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern sowie von Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV62 zu führen, befreit. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch - 1 Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. |
|
1 | Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. |
2 | Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher. |
3 | Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden. |
4 | Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV65 saldierend über alle Phasen zu betreiben. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
|
1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
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d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
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hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
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hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch - 1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
|
1 | Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. |
2 | Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. |
3 | Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; |
abis | den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
hbis | die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 14 Ort der Produktion - 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
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1 | Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt. |
2 | Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann. |
3 | Auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.59 |