SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten) zu fördern durch: |
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a | Vorschriften über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration; |
b | Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten) zu fördern durch: |
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a | Vorschriften über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration; |
b | Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 82 - 1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
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1 | Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
2 | Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 82 - 1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
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1 | Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
2 | Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, die objektive Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten) zu fördern durch: |
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a | Vorschriften über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration; |
b | Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 82 - 1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
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1 | Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
2 | Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 82 - 1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
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1 | Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet. |
2 | Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269a - Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: |
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a | im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; |
b | durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; |
c | bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; |
d | lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; |
e | lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; |
f | das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 5 Grundsätze - 1 Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
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1 | Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: |
a | die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien; |
b | die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen; |
c | das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. |
2 | Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen. |